Wohnrecht wurde vergessen einzutragen

Hallo,
Ich habe ein Haus von meinem Vater überschrieben bekommen. Mutter ist vor 5 Jahren gestorben. Wir Geschwister haben uns damals wegen des Haus zerstritten. Jetzt haben sie sich wieder beim Vater eingeschleimt. Vater will jetzt zum Anwalt und die überschreibung rückgängig machen. Wird von meine 3 Ge-
schwistern aufgehetzt. Ich habe bisher alles für ihn gemacht. Einkaufen, Hausreparaturen, alles was anfällt eben. Jetzt wurde vom Notar ein Grundbuchblatt für das überschriebene Haus angefordert. Hier haben wir entdeckt das das Wohnrecht für meinen Vater vor 4 Jahren nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Im Übergabevertrag steht es drin, der vom Notar aufgesetzt wurde.Wer hat es vergessen dort einzutragen. Der Übergabevertrag wurde vor 4 Jahren geschlossen.Kann mein Vater dieses noch nachholen. Er weis davon nichts. Ist die Frist schon verjährt. Ein Bekannter sagte nir, wenn ich wollte könnte ich meinen Vater sozusagen vor die Tür setzten, was ich natürlich niemals machen würde. Wer weis Rat?
Vielen Dank fürn Eure/Ihre Mühe.
Freundliche Grüße

Hallo,
wenn die Eintragung des Wohnrechts vereinbart war, sollten Sie das schnellstens nachholen. Sie schreiben nicht, was dagegen sprechen würde.
Dafür spricht deutlich: Vater könnte den Vertrag wegen grober Undankbarkeit rückgängig machen.

Schönes Wochenende!
S.

Hallo, bis vor 3 Tagen wussten wir ja selber nichts davon, nur per Zufall. Wer hat denn verpásst dieses in das Grundbuch eintragen zu lassen. Der damalige Notar?
VG Brooke666

Bin leider überfragt!

Die Frage warum das Wohnrecht vergessen wurde ist dem Notar zu stellen. Im Grundbuchrecht werden immer 2 Erklärungen zur Eintragung benötigt. Zum einen die Bewilligung für das Recht und zum zweiten den konkreten Vollzugsantrag. Es ist somit zu klären ob beides beantragt wurde. Es wäre natürlich auch ohne weiteres möglich die Frage dem Grundbuchamt stellen. Diese können in der Akte nachschauen welche Anträge vollzogen worden sind.

ml.

Hallo,
Ja, wenn bereits im Vertrag die sofortige Eintragung vereinbart war, hätte der Notar für die Eintragung sorgen müssen.
Manchmal wird auch vereinbart, dass die Eintragung nur auf späteren Antrag des Berechtigten (= Vaters) erfolgen soll: dann wäre es Sache des Vaters gewesen, die Eintragung zu veranlassen.
Sie müßten also mal in den Vertrag schauen.

Schönes WE!
S.

hallo brooke666
leider kann ich ihnen bei diesem problem nicht helfen, aber ein anwalt für erbrecht kann ihnen weiterhelfen
lg sicha

Hallo,
jahrzehntelang wundere ich mich über die schlauen Bekannten!
Zur Sache:
Der Vater kann nichts rückgeängig machen oder gar das Objekt zurückverlangen. Alles Quatsch. Es gibt da nur den Passus „bei groben Undank“. Sie haben Ihren Vater weder herausgeschmissen, verprügelt oder sonstwie geschädigt. Ganz im Gegenteil. Eine Verpflichtung haben Sie nämlich nicht übernommen, mit Ausnahme des Wohnrechts. Wenn dieses im Vertrag steht, ist das Verpflichtung!! Wenn es im Grundbuch eingetragen steht, es ist nur dinglich abgesichert, mehr nicht.
Steht im Vertrag folgender Text: Die Beteiligten bewilligen und beantragen vorbezeichnetes Wohnunungsrecht/Wohnrecht im Grundbuch einzutragen. Wenn nicht, dann hat der Notar den Antrag versäumt im Vertrag aufzunehmeben. Wenn doch, dann hat er veräumt den Antrag auch bei Gericht zu stellen und macht sich für den Fall der Versteigerung usw. selbst schadensersatzpflichtig. Sonst nichts. Mit herauswerfen ist da gar nichts. Der Bekannte sollte besser die Klappe halten, bevor er Unsinn erzählt.
Die Geschwister können ruhig weiter „schleimen“ der Erfolg ist ihnen verwehrt. Sie haben allenfalls 10 Jahre ab Übertragung einen Pflichtteilsersatzanspruch, den sie aber erst nach dem Tode des Vaters geltend machen können, so dieser vorzeitig versterben sollte. Außerdem müssen Sie diese Rechtsprechung erst einmal kennen.
Sollten noch Rückfragen bestehen, melden.
MfG
PB

Hallo, diese Frage kann ich leider nicht beantworten, da dies nur ein Jurist - Anwalt oder Notar - tun kann. MfG Löwenkind

Hallo,

es ist ein grob fahrlässiger Fehler, welcher nicht verjährt. Meines Erachtens gehst Du zu den Notar, dort wo der Vertrag geschlossen wurde und läßt Dich aufklären, warum es der Notar damals nicht veranlasst hat, wenn Du Deinen Vater eh nicht rausschmeißen willst.

Hallo brooke666,
leider kann ich zu dieser Frage keine Antwort geben, da ich mich mit Grundbucheintragungen nicht auskenne.
mfg
Lara50

Hallo,

soweit mir bekannt ist gibt es auch hier die 10 Jahres Frist. Soll heißen, dass dein Vater und deine Geschwister immer noch die Möglichkeit haben den geschlossenen Vertrag anzufechten. Auch glaube ich nicht, dass du nur aufgrund der fehlenden Eintragung im Grundbuch deinen Vater vor die Tür setzen kannst. Dazu kann ich allerdings nichts weiter sagen. Aber nachdem du bereits einen Notar mit dem Sachverhalt beauftragt hast, solltest du diesen mal genauer fragen, was noch alles auf die zukommen kann.

Viele Grüße
Yvonne

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Ob Ihr Vater eine Rückübertragung zusteht, ergibt sich im Zweifel aus dem Vertrag.

Das dingliche Wohnungsrecht kann, sofern im Notarvertrag vorbehalten, noch ins Grundbuch eingetragen werden. Aber dies wäre wohl nur im Interesse Ihres Vaters.

Das Wohnrecht steht Ihrem Vater im Zweifel auch als schuldrechtliches Recht zu, so dass Sie im Zweifel Ihren Vater nicht vor die Tür setzen können.

Vielleicht sollte die Angelegenheit zusammen mit Ihrem Vater und einem Fachanwalt für Erbrecht besprochen werden, damit auch künftig zwischen Ihnen und Ihren Geschwister nach dem Tod kein Streit besteht.

Gerne stehe ich Ihnen auch insoweit zur Verfügung.

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 0 2222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo brooke soviel ich weiß wird es beim Notar aufgesetzt,dort wird auch festgehalten ob im Gegenzug die Person im Falle einer Krankheit versorgt werden muß,oder ob der jenige der das Haus bekommt die Grabpflege übernehmen muß u.s.w.
das kann man nicht so pauschal sagen,das steht normal im Übergabeprotokol und ist so bei jedem anderst.

l.G.Schattengras

Hallo,

ich weiß jetzt nicht so recht, was eigentlich Ihre Frage ist. Unabhängig davon lässt sich ohne Kenntnis des Vertrages dazu auch nicht wirklich etwas sagen. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

wenn der Übergabevertrag notariell gemacht wurde - so habe ich Dich verstanden, dann kann m.E. der Antrag auf Eintragung des Wohnrechts jederzeit nachgeholt werden. Etwas anderes wäre nur, wenn das Haus zwischenzeitlich verkauft worden wäre und der neue Käufer das Grundstück gutgläubig belastungsfrei erworben hätte.

Bezüglich einer Rückübertragung brauchst Du Dir m.E. keine Gedanken zu machen. Wenn im Notarvertrag nichts erwähnt ist, geht ein Verlangen auf Rückübertragung m.E. nur durch, wenn Du vorsätzlich grob sittenwidrig zum Nachteil Deines Vaters tätig geworden wärest.
Ingeborg

hallo,
meiner Ansicht nach ist der Eintrag im Grundbuch ausschlaggebend.Dieser Eintrag wird ja auch nochmal gegengeprüft, bevor er rechtskräftig wird.
auf jeden Fall einen Notar /Anwalt hinzufügen, und zwar einen anderen,nicht den vergeßlichen von damals.
Gruß G

Hallo,
Solange das Wohnrecht nicht eingetragen ist gilt dies nur schuldrechtlich und ist nicht im Grundbuch abgesichert. Ich würde mich nochmal an den damaligen Notar wenden und wenn es von euch immernoch gewollt ist, könnt ihr es ja noch eintragen lassen.

Hallo Wasserfrau,
wer hätte denn hier den Nachteil, der Übergeber (Vater)
oder der Übernehmer (Sohn). Kann die Eintragung ins Grundbuch auch „verjähren“. Vielen Dank für Deine Hilfe. VG Brooke

Hallo,
Nachteile hat der Übergeber, weil sein Recht im Grundbuch nicht gesichert ist, ob das verjähren kann, das weiß ich nicht.