Wohnrecht 'zurückstellen' lassen (abgelten)

Guten Tag,

Vor 9 Jahren hat eine Mutter ihrer Tochter ihre Eigentumswohnung notariell überschrieben. Jedoch mit einer Vorrangigen Klausel bezüglich eines Wohnrechts auf Lebzeit. Vor 3 /12 Jahren ist besagte Mutter (82) bei der Tochter eingezogen da sie nicht mehr in der Lage war ihren Lebensalltag selbständig zu bewältigen (stark ausgeprägte Form von Allzheimer, organische Probleme am Herzen). Mittelwerweile hat die Mutter (82) die Pfelegestufe II und wird nach wie vor im Haushalt der Tochter(Betreuerausweis) gepflegt.

Die Tochter bebasichtigte nun die Wohnung ihren Kindern notariell überschreiben zu lasse, damit die Wohnung mittels eines Darlehns sanieret und selbst genutzt werden könnte. Hier erweist sich das Wohnrecht auf Lebzeit als echter Stolperstein. Die Finazierungspartner bestehen auf einen vorangigen Eintrag (vor dem Wohnrecht auf Lebzeit) bei der Überschreibung (Grundbuch). Dies ist laut Notars/Anwalt nicht möglich da die Tochter keine solche Entscheidung für ihre Mutter (82) treffen kann/darf. Da die Mutter (83) nicht mehr geschäftsfähig ist (Alzheimer) kann sie natürlich auch nicht aus freien Stücken die Zweitrangigkeit ihres Wohnrechts in der alten Eigentumswohnung initieren.

Meine Frage : Hat der Notar recht? Was kann man tun um das Wohnrecht evtl. abzugelten? Der Darlehnsgebeger besteht auf seine Auffassung das es Möglich sein muss das Wohnrecht zweitrangig zu machen.

Für eure Mühe bedanke ich mich bereits im Vorraus.

mfg

Grecko

Moin,
mE hat der Notar Recht.
Ausweg in diesem fiktiven Fall wäre eine offizielle Betreuungsregelung durch das Gericht.

vnA

Das bedeutet das der Betreuerstatus durch die Tochter komplett entzogen werden müsste??? Ich frage mich was da die Konsequenz wäre. Was könnte das Gericht veranlassen was den Sachverhalt voranbringen könnte.

Wenn ich jetzt mal unterstellen würde das es einen solch gerichtlich bestellten Verfahrensbevollmächtigten geben würde - wie würde es weitergehen? Ich dachte viel mehr daran das Wohnrecht auf Lebzeit irgendwie finaziell abgelten zu lassen (mittels „Auszahlung“).

Danke für dein Feedback …

LG

Grecko

P.S. Bitte den Schreibstil zu entschuldigen. Meine Schreibhand ist eingegipst . . .

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi, ist denn d. Tochter vom Gericht als Betreuerin für d. Mutter eingesetzt worden? Das geht aus Deinem 1. Posting ja nicht hervor.
Wenn ja, in welchen Angelegenheiten.
MfG ramses90

Hallo,

man kann einen Antrag an das Vormundschaftsgericht (jetzt neu „Großes Familiengericht“) stellen, die Zustimmung zur Rangänderung zu erteilen, da die bestehende Vollmacht offenbar nicht ausreichend ist (keine notarielle Form/keine Befreiung von § 181 BGB). Dabei darf das Gericht eigentlich nur diese Einzelfrage klären (§ 1896 Abs. II BGB), wofür es natürlich feststellen muss, ob die Vertretene nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung selbst zu treffen, und ob diese für die Betroffene nicht nachteilig ist.

Leider haben viele Rechtspfleger immer noch ein schwarz/weiss-Denken, was Betreuung angeht, und wissen mit Vollmachten nichts anzufangen, zu denen man dann nur ergänzend im Rahmen des Betreuungsrechts im Einzelfall tätig werden muss, und daher wird dann gerne versucht statt der Bevollmächtigung eine Betreuung mit all den nachteiligen Folgen für alle Beteiligten durchzudrücken. Da muss man dann oft deutlich werden. Ein konkreter Hinweis auf die Kombination § 1896 Abs. II in Verbindung mit analoger Anwendung von §§ 1908i, 1821 Abs. I BGB hilft den Rechtspflegern gelegentlich auf den richtigen Weg.

Eine andere Frage ist hier allerdings, ob das Gericht auch inhaltlich dem Antrag folgen wird, und da habe ich so meine Zweifel, denn ich sehe nicht, dass diese Geschichte vorteilhaft für die Vertretene ist. Und da man sich im Betreuungs- und Vormundschaftsrecht genau daran immer orientiert, sehe ich da ein Problem.

Gruß vom Wiz

Hallo & Danke für deine Antwort, Wiz.

In diesem „fiktiven“ Fall gibt es neue Hintergrundinformationen. Zwischenzeitlich war die Tochter mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau bei einem Fachanwalt & Notar. Dieser gab zu verstehen, dass er mehr solch gelagerte Fälle in den vergangenen 24 Monaten hatte. Bei allen sei vom Gericht nicht zugestimmt worden die Rangreihenfolge des Wohnrechtes auf Lebzeit einvernehmlich umzustellen. Da das Gericht immer eine Vorteilsnahme zu ungunsten der zu betreuenden Person vermutet ist dies im vorliegenden Fall auch nicht zu erwarten.

Das Gericht strebt gewöhnlich immer eine „Versilberung“ des Wohnrechts an. Es wurde von zwei unabhängigen Anwälten eine Überschlagsberechnung durchgerführt. Bei einer 82 jährigen Frau wird von eine weiteren Lebzeit von 7,5 Jahren ausgegangen. Daruas resultiere ein Abgeltungsbetrag von ca. 31.000 Euro (dies erscheint mir etwas hoch wurde jedoch nun schon zweifach bestätigt).

LG

Grecko

Hallo Ramses,

danke für deine AW.

Ja, das Gericht hat die Tochter als Betreuerin eingesetzt für folgende Punkte.

  • Erledigung organisatorischer Angelegenheiten (?)
  • Entscheidung bei medizinischen Fragen aller Art
  • Entgegennahme und öffnen des Briefverkehrs (nebst Behördenangelegenheiten) sofern diese nicht expliziet als private Post zu erkennen ist

Darüber Hinaus würde noch eine Vollmacht für Bank- und Finazangelegenheiten vorliegen welche die Großmutter (82) seinerzeit der Tochter ausgestellt hatte.

LG

Grecko