Wohnsitz England, deutsche Gewinne.Wo versteuern?

Eine Frage zur Steuer wenn eine Person im Ausland lebt aber in Deutschland Kapitalertraege erzielt.
Ertraege /Gewinnausschuettungen aus einer Beteiligung / stille Gesellschaft in Deutschland (stille Gesellschaft in Form von Einlage welche in einem Short angelegt wuerde)

Die Frage stellt sich nun wie solche Gewinne versteuert werden müssen, wenn die Person in England lebt (Hauptwohnsitz) und versteuert wird. In England oder in Deutschland?
Und wie werden diese Gewinne betitelt? (Sind keine Dividenden oder?)

Weder das Internet noch das DBA hilft weiter, da es wohl sehr kompliziert ist und ueberall etwas anderes mitgeteilt wird. Normalerweise sollte es sein das dort Steuern gezahlt werden wo der Hauptwohnsitz besteht aber dann gibts wohl doch wieder Ausnahmen welcher Art diese Kapitalertraege sind usw.

Kann hier jemand aushelfen?

Vielen Dank

Großbritannien stille Gesellschaft
Hi,

Eine Frage zur Steuer wenn eine Person im Ausland lebt aber in
Deutschland Kapitalertraege erzielt.

Dann ist sie nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Unter die beschränkte Steuerpflicht fallen nur die Einkünfte, die in § 49 EStG genannt sind
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__49.html

Ertraege /Gewinnausschuettungen aus einer Beteiligung / stille
Gesellschaft in Deutschland (stille Gesellschaft in Form von
Einlage welche in einem Short angelegt wuerde)

Hier kommt es darauf an, wie das Finanzamt die Einkunftsart bestimmt. Denkbar sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei atypischer stiller Gesellschaft, bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen bei typisch stiller Gesellschft. Was das mit einem Short zu tun hat, keine Ahnung…

Ich vermute mal, dass es Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Dann ist § 20 EStG näher zu untersuchen, da nicht alle Einkünfte aus Kapitalvermögen unter § 49 Abs. 1 Nr 5 EStG fallen.
Zinsen ohne besondere Sicherung nie, Dividenden immer (z.B.)
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

Die stille Gesellschaft fällt unter § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG und darauf wird in $ 49 Abs. 1 Nr. 5 nicht hingewiesen.
Somit fallen Erträge aus stillen Gesellschaften nicht unter die beschränkte Steuerpflicht.
Der Ertrag ist nur in Großbritannien zu versteuern.

Bei atypisch stiller Gesellschft ist Ergebnis, dass beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Ich bin jetzt aber zu faul, das auch noch aufzudröseln.

Die Frage stellt sich nun wie solche Gewinne versteuert werden
müssen, wenn die Person in England lebt (Hauptwohnsitz) und
versteuert wird. In England oder in Deutschland?

Die Antwort gilt nur, wenn in Deutschland kein Wohnsitz besteht, also auch kein Nebenwohnsitz.

Und wie werden diese Gewinne betitelt? (Sind keine Dividenden
oder?)

Weder das Internet noch das DBA hilft weiter, da es wohl sehr
kompliziert ist und ueberall etwas anderes mitgeteilt wird.
Normalerweise sollte es sein das dort Steuern gezahlt werden
wo der Hauptwohnsitz besteht aber dann gibts wohl doch wieder
Ausnahmen welcher Art diese Kapitalertraege sind usw.

Das Finanzamt, bei dem die Gesellschaft geführt wird, muss darüber Auskunft geben.

Schöne Grüße
C.

Die stille Gesellschaft fällt unter § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG und
darauf wird in $ 49 Abs. 1 Nr. 5 nicht hingewiesen.
Somit fallen Erträge aus stillen Gesellschaften nicht unter
die beschränkte Steuerpflicht.
Der Ertrag ist nur in Großbritannien zu versteuern.

Hi,

m.E. fallen die Einnahmen als stiller Gesellschafter unter §49(1)Nr.5a
Satz 1… , Nr.2, 4 ,6

Gruß

Hi,

m.E. fallen die Einnahmen als stiller Gesellschafter unter
§49(1)Nr.5a
Satz 1… , Nr.2, 4 ,6

du hast recht. Der Gesetzgeber sollte seinen Quatsch mit unzähligen Verweisen mal selbst verstehen.

Berichtigtes Ergebnis: Erträge aus stiller Gesellschaft sind unter § 49 zu finden. Der Ertrag unterliegt der beschränkten Steuerpflicht.

Nach Art 6 Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien ist Deutschland berechtigt, 15% Quellensteuer einzubehalten. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%, 10% werden auf Antrag erstattet.

Eine Veranlagung wird nicht durchgeführt.

Vermeidung der Doppelbesteuerung von Großbritannien; siehe Art 18 Abs. 1 DBA.

Schöne Grüße
C.