hallo,
eine bekannte zieht im märz 2012 nach frankreich. sie ist freiberuflerin in deutschland (arzpraxis), derarbeitsplatz bleibt in deutschland. sie ist momentan in deutschland privat versichert.
kann sie sich dann ab märz in frankreich privat krankenversichern, oder muß sie die vers. in deutschland beibehalten?
soweit sie weiß, zahlt sie steuern in deutschland weiter, aber verischerungspflichtig ist sie dann in deutschland nicht mehr.
vielen dank schonmal im voraus für antworten!!
Hallo,
Gegenfrage - Warum sollte Sie in Frankreich in eine PKV gehen ?
- Altersrücklagen werden nicht übertragen, bei PKV-Beginn vor 2010;
- Krankentagegeldversicherung richtet sich nach franz. Vertragsbedingen;
- Kündigung ist evt nicht möglich / 3 monatige Kündigungsfrist evt. zum 31.12.2011
Ich sehe keinen Grund die deutsche PKV aufzulösen.
Gruß Merger
kann sie sich dann ab märz in frankreich privat
krankenversichern, oder muß sie die vers. in deutschland beibehalten?
In D versicherun muß sich jeamnd, der hier seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Für Grenzgänger mag es Ausnahmen geben, die ich aber nicht kenne. Aus meiner Sicht spricht aber nichts dagegen, sich in F zu versichern, wenn man dort wohnt. Frage ist nur, wo man sich behandeln lassen will. Geht man in D zum Arzt, ist aber in F versichert, könnte es mit der Erstattung Probleme geben.
Hallo,
nach den EU-Regeln gilt bei Erwerbstätigen grds,. das Recht des Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Das gilt für die gesamt Sozialversicherung.
Nähere Einzelheiten:
Hallo,
zunächst mal gibt es in F gar keine mit Deutschland vergleichbaren privaten Krankenversicherungen. Weil es in Frankreich wie in den meisten europäischen Ländern eine Pflichtversicherung für alle gibt.
Aber wie schon richtig gesagt, gilt hier das Beschäftigungslandprinzip, also gilt weiter deutsches Recht. Die deutsche PKV sollte beibehalten werden.
Und Europageltung hat die deutsche PKV ja mindestens. Wegen des Krankentagegelds müsste man aber mit der PKV eine Regelung wegen des ausländischen Wohnsitzes treffen. Hoffentlich ist er flexibel.
Viel Glück
Barmer
Hallo Barmer
Aber wie schon richtig gesagt, gilt hier das Beschäftigungslandprinzip, also gilt weiter deutsches Recht. Die deutsche PKV sollte beibehalten werden.
Ich habe noch im Hinterkopf, dass der Wohnsitz in D sein muß, wenn man sich PKV versichert. Es gibt nämlich regelmäßig Regelungsbedarf, wenn die Kinder meiner verbemateten Kunden im Ausland studieren.
Bekomme ich da etwas durcheinander ?
Gruß
Nordlicht
Hallo,
das ist natürlich auch richtig.
Hier passen halt MB/KK und Sozialversicherungsrecht nicht genau zusammen. Oder besser: paßten.
Denn inzwischen gibt es im VVG und daher auch in den MB/KK vernünftige Regelungen für den Wegzug ins EU-Ausland.
Bei Beamtenkindern hat man dann natürlich noch einen zweiten Kostenträger mit eigenen Regeln, der z.B. die Erstattung auf deutsche Kosten reduziert. Das macht Arbeit.
Gruss
Barmer
Hallo Nordlicht,
Aber wie schon richtig gesagt, gilt hier das Beschäftigungslandprinzip, also gilt weiter deutsches Recht. Die deutsche PKV sollte beibehalten werden.
Ich habe noch im Hinterkopf, dass der Wohnsitz in D sein muß,
wenn man sich PKV versichert. Es gibt nämlich regelmäßig
Regelungsbedarf, wenn die Kinder meiner verbemateten Kunden im
Ausland studieren.
beachte bitte: wichtig ist auch der Sitz des Arbeitgebers
Ich denke jetzt an Bau.Ing. die für eine Deutsche Firma im Ausland tätig sind. Oder auch an Beamte wie z.b. Deutsche Botschafter,
Bundeswehrangehörige der Nato, Lehrer an Deutschen Schulen im Ausland usw.
Bekomme ich da etwas durcheinander ?
für uns ist wichtig, dass eine Deutsche Anschrift vorhanden ist (z.B. Wohnsitz der Eltern) und ein Deutsche Kontoverbindung.
Gruß
Nordlicht
Gruß Merger
Hallo Merger,
beachte bitte: wichtig ist auch der Sitz des Arbeitgebers
Die Dame, um die es geht, ist selbständig. Deswegen habe ich die Sozialversicherungsregeln beseite gelassen.
Gruß
Nordlicht