Hallo liebe Experten,
nehmen wir mal an, ein deutscher Beamter geht für drei Jahre ins außereuropäische Ausland, vermietet für diesen Zeitraum in Deutschland sein Eigentumshaus und gibt für diesen Zeitraum ganz ehrlich seinen dortigen Wohnsitz auf. Gleichzeitig beantragt er unbeschränkte Steuerpflicht, weil die Einkünfte zu mind. 90% der deutschen Steuerpflicht unterliegen.
Nun erfährt er, dass er ab Januar diesen Jahres kein Kindergeld für seine minderjährigen, in begleitenden Kinder mehr bezieht. Daraufhin ärgert er sich natürlich, da viele seiner Bekannten den deutschen Wohnsitz behalten haben, mit - nun ja - fragwürdigen Begründungen. Was würdet ihr ihm raten, gibt es eine Möglichkeit, die Wohnsitzfrage wiederum zu seinen Gunsten zu ändern, mit welchen Mindestvoraussetzungen als Anerkennung?
Hallo,
der Beamte hat weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
Er ist nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig und erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG.
Der Beamte sollte die Bearbeiter auf der Kindergeldstelle mal darauf hinweisen.
Gruß
Lawrence
Hallo Lawrence,
vielen Dank für deinen Eintrag. Angenommen, dem Beamten ging ein Schreiben zu in dem geschrieben steht, dass es für den Bezug von Kindergeld nicht genügt, dass der Elternteil im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Es seien vielmehr §8 und §9 Abgabenordnung maßgebend, d.h. nur wenn die Kinder ihren Wohnsitz im Inland beibehalten haben gäbe es Anspruch auf Kindergeld. Was gäbest du ihm dann für einen Rat?
Nachfrage
Hallo,
handelt es sich um einen aktiven Beamten oder einen beurlaubten oder Ruhestandsbeamten?
Ein Beamter im aktiven Dienst, der seinen Wohnsitz ins außereuropäische Ausland verlegt und laufende Besoldung erhält, der wird wohl seinen neuen Dienstsitz in diesem Land haben. Dann wird er auch seine Besoldung mit den entsprechenden Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich erhalten. Zu diesen Zuschlägen gehören auch besondere Auslandskinderzuschläge. Möglicherweise schliessen solche Auslandskinderzuschläge das Inlandskindergeld aus. Darüber müsste aber die zahlende Besoldungsstelle Auskunft geben müssen.
Gruß Woko
Hallo,
schriftlich innerhalb eines Monats Einspruch einlegen mit einem Verweis auf den o.a. § 62 EStG.
Gruß
Lawrence
P.S:
Und diese Begründung der Kindergeldkasse grenzt fast schon an eine Unverschämtheit.
Ist es eigentlich bekannt, dass jeder in Deutschland wohnhafte EU-Bürger für seine im EU-Ausland lebenden Kinder volles deutsches Kindergeld erhält??
Ist es bekannt, dass es ein Sozialabkommen mit Serbien, Kroatien und der Türkei gibt, in dem geregelt ist, dass jeder Gastarbeiter für seine im Ausland verbliebenen Kinder Kindergeld erhält (5,11 Euro für das 1., 12,78 Euro monatlich für das 2.Kind usw.)???
Ist es bekannt, dass ein EU-Beitritt der Türkei diesen Satz für Millionen von Kindern von 5,11 Euro auf 184 Euro erhöhen würde, was der wirkliche Grund sein dürfte, warum sich manche Stellen in Deutschland so vehement gegen einen EU-Beitritt der Türkei aussprechen??
Pardon, wenn ich hier etwas abschweife, aber es regt mich wirklich mächtig auf, wenn ich solch hanebüchenen Begründungen von Behörden lesen muss.
Es sei dem Beamten selbst überlassen, ob er diese Wahrheiten als weitere Begründung für seinen Kindergeldantrag verwenden will.
Es handelt sich in der Tat um einen aktiven Beamten, allerdings schließt das nicht automatisch Kindergeldzahlungen aus, die sich im geschilderten Fall rein an der Wohnsitzfrage (insbesondere der Kinder) orientieren.
Hallo,
super, das wird den Beamten zunächst freuen und ich bin mir sicher in ihm regt sich wieder leichter Optimismus.
Allerdings verweist §62 auf §63 in dem steht, dass Kinder, die in einem nichteuropäischen Land bzw. Nicht-Europäischen Wirtschaftsraum leben, nicht berücksichtigt werden. Angenommen, der Beamte wäre momentan in Israel, würdest du ihm dennoch raten, Widerspruch einzulegen?
Hallo,
mein schlaues Buch sagt wörtlich:
„Kinder in anderen Drittstaaten (z.B. Israel) werden nicht berücksichtigt.
Ausnahme: Sie leben im ausländischen Haushalt eines nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Auslandsbeamten.“
Gruß
Lawrence
Sie leben im ausländischen Haushalt eines nach § 1
Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Auslandsbeamten."
Sorry, da muss ich noch mal nachhaken. Ist die ‚erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht‘ mit der ‚unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag‘ gleichzusetzen? Wäre das für den Beamten evtl. der Knackpunkt, wenn seine Frau nur unwesentlich dazuverdienen würde?
Dir ganz herzlichen Dank für deine informativen Antworten…
§ 1 Abs. 2 EStG
Hi,
Sie leben im ausländischen Haushalt eines nach § 1
Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Auslandsbeamten."Sorry, da muss ich noch mal nachhaken. Ist die ‚erweiterte
unbeschränkte Steuerpflicht‘ mit der ‚unbeschränkten
Steuerpflicht auf Antrag‘ gleichzusetzen? Wäre das für den
Beamten evtl. der Knackpunkt, wenn seine Frau nur unwesentlich
dazuverdienen würde?
ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Auf den Beamten trifft § 1 Abs. 2 EStG zu und seine Kinder, soweit sie zum Haushalt gehören (was normal ist ) sind auch unbeschränkt steuerpflichtig.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__62.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__63.html
Die Kinder erhalten Kindergeld auch wenn sie im außereuropäischen Ausland wohnen.
Schöne Grüße
C.