Angenommen, ein Immobilienhändler kauft Wohnungen, um sie innerhalb eines Jahres mit Gewinn zu verkaufen. Die Wohnungen werden nicht vermietet, nur verkauft.
Kann man einen Wohnungskauf als „Warenbeschaffung“ betrachten?
(Also nicht 2% pro Jahr abschreiben, sondern den vollen Preis als Betriebsausgabe für Umlaufvermögen abziehen).
Funktioniert das nur bei leer stehenden Wohnungen?
Ich würde sogar sagen, dass dann die Zuordnung zum Unlaufvermögen keine Option, sondern Pflicht ist. Abschreibungen nach §7 EStG sind dann sowieso nicht zulässig.
Servus,
in diesem Fall wird es keine halbseidenen Schleichwege an der kaufmännischen Buchführungspflicht vorbei geben.
D.h. der Immobilienhändler wird zuallererst aufhören dürfen, in der Logik eines sizilianischen Flickschusters zu denken, und damit darf er dann den Begriff „Betriebsausgaben“ vergessen.
Wie bereits an anderer Stelle erwähnt und erläutert, gibt es nur dort lineare Abschreibungen gem. § 7 EStG, wo Wirtschaftsgüter verwendet oder genutzt werden. Hast Du denn in der Zwischenzeit mal in [das Original][1] reingeschaut?
Wenn Wirtschaftsgüter, und es ist egal, ob es sich um Taschentücher, Mobilfunkgeräte, Grundstücke oder Aloe-Vera-Präparate handelt, nicht genutzt werden, sondern zum Zweck des Verkaufs vorgehalten werden, sind sie kein Anlagevermögen (das gem. § 7 EStG abzuschreiben ist), sondern Umlaufvermögen.
Das wird zu Anschaffungs- und Herstellungskosten im Umlaufvermögen angesetzt; und dabei bleibt es erstmal. Mit betrieblichem Aufwand ist erstmal Essig.
Lediglich bei einer dauerhaften Wertminderung, und die Betonung liegt hier auf dauerhaft, kann man Umlaufvermögen auf einen niedrigeren beizulegenden Wert abschreiben. Das ist z.B. regelmäßig bei Waren der Fall, die zwar gewissen Modeeinflüssen unterworfen sind, aber anders als Textilien nicht rausgeworfen werden, wenn sie trotz aller Preisnachlässe nicht in einer Saison verkauft werden konnten - z.B. billigen Fahrrädern, billigen Ski und dergleichen.
Bei Immobilien im Umlaufvermögen werden ziemlich hohe Anforderungen daran gestellt, wann eine Wertminderung als dauerhaft anzusehen ist. Geht nicht so einfach.
Ja, und Du hast Recht: Sobald eine Immobilie genutzt (d.h. vermietet oder selbstgenutzt) ist, läuft sie in die lineare Abschreibung hinein und braucht dann nicht mehr stur zu Anschaffungs- und Herstellungskosten bilanziert zu werden, bis sie irgendwann mal verkauft wird.
Schöne Grüße