Wohnung bei Auszug streichen - neues EU Recht

Hallo zusammen,

ich ziehe in 3 Monaten aus und mein Vermieter hat in den Mietvertrag geschrieben, dass ich bei Auszug verschiedene Schönheitsreparaturen durchzuführen habe. Nun habe ich gelesen dass 1/2 bis 3/4 dieser Klausen unwirksam seien. Oder gar der Absatz ungültig sei wenn eine Klausel nicht zutrifft. Dropboxlink zum Abschnitt: https://www.dropbox.com/sh/g6p1n3n36j1oi39/s-nIZwUILy

Kann mir jemand sagen ob ich nun streichen muss oder nicht.

Vielend Dank im Voraus

Hi,

  1. wann bist Du eingezogen.
  2. wie hast Du die Whg. übernommen? Wichtig ist was im Übergabeprotokoll steht!
    Dananch kann ich Dir ne Info geben.

Ich muss nur darauf hinweisen das ich kein Rechtsanwalt bin und somit keine Rechtsauskünfte erteilen kann.

Gruss
Lobben

Sowohl die Renovierungspflicht in § 14 Nr. 1 wie die Abgeltungsklausel in § 14 Nr. 2 ist wirksam vereinbart.

Demnach schuldest du all diejenigen in § 14 Nr. 1 Satz 2 genannten Arbeiten, wenn sie durch Abnutzug geschuldet sind oder anteilige Kostenübernahme demnächst fälliger Arbeiten bei Fälligkeit im Rahmen von Regelfristen :open_mouth:

Hierbei wäre allenfalls der auf den Anstrich des Flurs entfallenden Teil des Kostenvoranschlags von 20% auf 14% zu kürzen: N. h. M. ist diese Renovierung nicht regelmäßig nach 5, sondern erst 7 Jahren geschuldet.

Beachte, dass ein Neunstrich in „nicht dem allgemeinen Geschmacksempfinden“ entsprechender Farbstellung oder bei nicht fachgerechter Ausführung als Mangel immer beseitigt verlangt werden kann :open_mouth:

G imager

  1. wann bist Du eingezogen.

Das hat auf die anteilige Kostentragungspflicht nach § 14 Nr. 2 des MV gerade keinen Einfluss :open_mouth:

  1. wie hast Du die Whg. übernommen? Wichtig ist was im
    Übergabeprotokoll steht!

Nein, bei den Schönheitsreparaturen kommt es auf den Zustand bei Einzug gerade nicht an.

G imager

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich meine mich erinnern zu können, dass die Regelung, dass der Kostenvoranschlag ‚eines vom Vermieter auszuwählenden Fachbetriebes‘ für die Berechnung des Abgeltungsbetrages heranzuziehen ist, den Mieter unangemessen benachteiligt und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt.
Google weiß da sicher mehr.

florestino

Hallo

Wie florestino schon schrieb: die Abgeltungsklausel ist unwirksam, wegen der Worte „Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“
http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/kostenvora…
> das entsprechende BGH-Urteil

Die Ausführungsklausel ist allerdings wirksam, d.h. wenn Renovierungsbedarf besteht, dann müssen die Schönheitsreparaturen ausgeführt werden.

Wenn man über Unwirksamkeit von „Klauseln“ spricht, muss man aber auch bedenken, dass dies „formularmässige Vereinbarungen“ bedingt, denn nur diese müssen mit dem AGB-Recht in Einklang stehen (BGB § 305 ff).

Grüsse Rudi

Danke für eure schnellen Antworten. Ihr habt mir sehr geholfen.
Dann werde ich wohl den Nachmieter höflich bitten die Wohnung selbst zu streichen da ich Sie in dezentem rosa streiche :wink: 

Grüße 

kingp1n88

Danke für eure schnellen Antworten. Ihr habt mir sehr
geholfen.
Dann werde ich wohl den Nachmieter höflich bitten die Wohnung
selbst zu streichen da ich Sie in dezentem rosa streiche :wink: 

IdR gibt der Mieter die Wohnung an den Vermieter zurück. Wenn diesem die rosa Wände schmecken, dann ok. Wenn nicht, lässt er nochmal streichen und behält die Kosten dafür von der Kaution ein, denn der Mieter hatte ja seine Chance. So ein mögliches Szenario.

http://www.immobilienscout24.de/umzug/mietrecht/reno…

Grüße
Mau

Dann werde ich wohl den Nachmieter höflich bitten die Wohnung
selbst zu streichen da ich Sie in dezentem rosa streiche :wink: 

tolle drohung. das wird ihm voll das grauen beibringen.
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oder auch nicht. bei sachbeschädigung darfst du die renovierung nämlich auf jeden fall bezahlen. da ist es sogar völlig egal, ob irgendwelche klauseln gelten oder nicht.