Wohnung bei mangelhaftem Parkett vermieten

Hallo,

angenommen bei einer Wohnungssanierung wäre der Parkettboden mangelhaft verlegt worden in der Weise das sich der Parkettboden an einer Stelle hochgestellt hätte und das eventuelle Ergebnis eines Gutachtens (das noch ausstehen würde) wäre das der Boden komplett raus müsste, insofern müsste der Mieter zeitweise in ein Hotel und eine Umzugsfirma die Möbel zwischenlagern… müsste der Vermieter seine laienhafte Befürchtung der Dinge bevor überhaupt ein Gutachten vorliegen würde den Mietinteressenten mitteilen? Wobei dies überhaupt nicht sicher wäre, sondern nur eine Befürchtung.

Gruß

Darius

An einer Stelle hat sich der Parkettboden hochgestellt und deshalb müssen aus der ganzen Wohnung die Möbel raus, um den Schaden zu beheben? Sischer dat?

Hallo!

Die Mieter würde den Fehler am Boden doch wohl genauso bemerken wie Du selbst, oder nicht ?
Und dann nachfragen " Ist das so OK oder wird da noch was dran gemacht ?"

Und wer dann nicht sagt, es kann bei der Instandsetzung Unannehmlichkeiten geben, Möbel ausräumen in Nachbarraum , Baulärm über einige Zage usw. der macht sich in jedem Fall schadenersatzpflichtig.

Und weil das so ist sollte man auch erst vermieten wenn das Problem Bodenbelag erledigt ist ! Mich wundert warum man ein Gutachten braucht. Der Handwerker wird sich doch kaum herausreden können, wenn der Belag sich mittig hochwölbt. Das erste wäre doch ihn aufzufordern nachzubessern, wie ist seine Sache (auch seine Kosten).
Erst wenn der Fehler gering ist und es strittig sein mag, ob hier überhaupt ein handwerklicher Ausführungsfehler vorliegt, mag ein Gutachten eines Sachverständigen nützlich sein.
Zieht sich halt aber alles in die Länge, schließlich muss man bei Uneinsichtigkeit klagen.

MfG
duck313

Dein Neumieter wird diesen Mietmangel behoben verlangen. Das Hochtstellen des Parketts ist einer fehlerhaften, randschlüssigen Verlegung geschuldet, die der Handwerker auf seine Kosten nachzubessern hätte. Hierbei genügt es völlig, den Bodenbelag allseits 1 cm mit einer Schattenfugen- oder Tauchsäge zu kürzen und die Randleisten neu anzubringen.

Dazu fordert man den Handwerker schriftlich unter konkreter Fristsetzung auf und kündigt an, andernfalls einen Dritten mit Mängelbeseitigung zu beauftragen und Rechnungsübernahme und evt. Schadensersatzansprüche (Mietausfall) zu fordern.

G imager