Die eine Hälfte der Wohnung des verstorbenen Ehemann gehört der Geschiedenen Ehefrau .Die andere Hälfte gehören zwei Erben
Frage : dürfen die zwei Erben den Wohnungsschlüssel verlangen und in die Wohnung ohne die Eigentümerin der anderen Hälfte der Wohnumg
Falsch: Die Wohnung gehört einer Eigentümergemeinschaft die aus 3 Personen besteht, wie auch immer sie zu ihren Anteilen gekommen sind. In Eigentümergemeinschaften darf üblicherweise jeder alles (mit Ausnahme von Grundbuchangelegenheiten), wenn es im Innenverhältnis nicht anders geregelt ist. Allerdings ist er dann den anderen gegenüber auch voll haftbar für sein Tun.
vnA
Es können zwar mehrere Personen Eigentümer einer Wohnung sein,
nur ist hier entscheidend wer die Wohnung bewohnt.
Gruß
…Die Wohnung gehört einer Eigentümergemeinschaft die
aus 3 Personen besteht, wie auch immer sie zu ihren Anteilen
gekommen sind. In Eigentümergemeinschaften darf üblicherweise
jeder alles (mit Ausnahme von Grundbuchangelegenheiten), wenn
es im Innenverhältnis nicht anders geregelt ist. Allerdings
ist er dann den anderen gegenüber auch voll haftbar für sein
Tun.
Hallo!
Hä??? Also, wenn ich das richtig verstehe, geht es um Wohnungseigentum.
Eigentümer: Eine Person zur Hälfte und eine Erbengemeinschaft zur Hälfte.
Hier müssen wir sicher noch unterscheiden, ob es beim Thema Schlüssel um „den Schlüssel“ geht oder um „das Betreten der Wohnung“.
Sollte die Wohnung an einen Dritten vermietet sein, dann gilt „Vermietung zur Nutzung unter Ausschluss des Eigentümers“ und der Eigentümer bzw. Vermieter darf die Wohnung in Notfällen und nach Ankündigung / Termin mit entsprechendem Grund betreten - gerne in Anwesenheit des Dritten.
Dass der Eigentümer einen oder mehrere Schlüsse der Wohnung hat / behalten hat, kann sein. Und dass ALLEN Eigentümern die gleichen Rechte am Eigentum zustehen, steht auch außer Frage. Demnach kann die Erbengemeinschaft auch einen Schlüssel verlangen.
Offen muss hier jedoch bleiben, ob jede Person der Erbengemeinschaft einen Anspruch auf einen Schlüssel hat.
just my 50 ct
Jogi
PS: Liebe/r Vorposter/in: „In Eigentümergemeinschaften darf üblicherweise
jeder alles (mit Ausnahme von Grundbuchangelegenheiten)…“ Wie meinst Du das?
Dass bei vermieteten Wohnungen natürlich der Mieter das alleinige Nutzungsrecht hat ist klar. So hatte ich den UP allerdings nicht verstanden. Ich bin von einer leeren Wohnung ausgegangen.
Es gibt keine halben Wohnungen. Es gibt nur Bruchteile des Ganzen. Wenn EINE Wohnung mehrere Besitzer hat, bilden diese eine Eigentümergemeinschaft (an der Wohnung).
'Jeder darf alles ’ bedeutet, dass jeder Aufträge, Verträge usw. abschließen darf. ‚Mit Ausnahme von Grundbuchangelegenheiten‘ bedeutet, dass Kauf, Verkauf, Lasten, Verpfändungen nur von allen gemeinsam (beim Notar) verfügt werden dürfen.
‚Jeder darf alles‘ bedeutet im Umkehrschluss aber auch: ‚keiner darf irgendwas‘, da die persönliche Freiheit dort aufhört, wo die Freiheit des Nächsten beginnt.
vnA