hier eine rein theoretische Frage und die lautet wie folgt:
Eine Person 1 kauft sich ein großes Haus mit einer separaten Einliegerwohnung.
Diese Wohnung soll von den Eltern der Person 1 bewohnt werden.
Person 1 überlegt nun, wie das mit den Eltern am besten funktioniert, A) Wohnung kostenlos überlassen, dafür beteiligen sich die Eltern an den Lebenshaltungskosten oder B) die Wohnung offiziell an die Eltern vermieten?
Person 1, die mit Person 2 verheiratet ist und zwei Einkommen hat, muss bereits Steuervorrauszahlungen leisten. Für das gesamte Haus existiert nur ein Kredit (Finanzierung über Bausparer, 2,95 % auf gesamte Laufzeit). Die Kaltmiete für die Wohnung liegt bei 300 Euro. Haus ist im neuwertigen Zustand, so dass die nächsten 3-5 Jahre keine Renovierungskosten entstehen werden.
Was ist für Person 1 nun von Vorteil (zwecks Einkommensteuer) A oder B?
hier eine rein theoretische Frage und die lautet wie folgt:
Eine Person 1 kauft sich ein großes Haus mit einer separaten
Einliegerwohnung.
Diese Wohnung soll von den Eltern der Person 1 bewohnt werden.
Hallo,
steuerrechtlich hat der Vorschreiber ja schon hingewiesen. Da niemand in die Zukunft sehen kann und familiäre Verwicklungen oftmals schnell entstehen, wäre zu überlegen, ob nicht ein Mietverhältnis mit den Eltern am sinnvollsten ist, denn dann haben Eltern/Kinder und Vermieter/Mieter die gleichen Rechten und Pflichten, keiner fühlt sich benachteiligt/übervorteilt und in einem Familienstreit müsste dann auch nicht diskutiert werden, was man an/unter Lebenshaltungskosten versteht.
Gerade innerhalb der Familie sollte man darauf achten, dass die Vereinbarungen gradlinig und fair sind.
Schönen Tag noch.
Person 1 überlegt nun, wie das mit den Eltern am besten
funktioniert, A) Wohnung kostenlos überlassen, dafür
beteiligen sich die Eltern an den Lebenshaltungskosten oder B)
die Wohnung offiziell an die Eltern vermieten?
Person 1, die mit Person 2 verheiratet ist und zwei Einkommen
hat, muss bereits Steuervorrauszahlungen leisten. Für das
gesamte Haus existiert nur ein Kredit (Finanzierung über
Bausparer, 2,95 % auf gesamte Laufzeit). Die Kaltmiete für die
Wohnung liegt bei 300 Euro. Haus ist im neuwertigen Zustand,
so dass die nächsten 3-5 Jahre keine Renovierungskosten
entstehen werden.
Was ist für Person 1 nun von Vorteil (zwecks Einkommensteuer)
A oder B?
evtl. mal beraten lassen, denn ein Mietverhältnis mit den Eltern ist durchaus möglich und ggf. auch steuerlich sinnvoll. Aber es muss tatsächlich durchgeführt werden mit Vertrag und regelmäßiger Überweisung der Miete und diese darf auch nicht zu niedrig sein!
Ohne Miete -> kein Mietverhältnis! Ohne Mietverhältnis ->
keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung!
im Ursprungspost stand aber:
A) Wohnung kostenlos überlassen, dafür beteiligen sich die Eltern an den Lebenshaltungskosten oder
B) die Wohnung offiziell an die Eltern vermieten?
Da auch bei Variante A Geld fließt, könnte man dies als verdeckte Mietzahlung interpretieren.
So einfach muss Steuerrecht nicht sein.
Auf jeden Fall in dieser Angelegenheit die kompetente Fachberatung suchen. Hier gibt es vieles was man falsch machen kann und das wird letztendlich dann möglicherweise richtig teuer.
Einkünfte aus VV und im Gegenzug dann Abschreibungsmöglichkeiten kann sich auch rechnen, wenn man es richtig plant.
ist nicht falsch.
Wenn ich kostenlos oder weit unter üblichem Mietwert Wohnraum überlasse, muss ich mir den entgangenen Anteil bis zum ortsüblichen Mietwert als Einnahme anrechnen lassen und entsprechend versteuern. http://www.finanz-content.de/vermietung-an-angehoeri…
vnA
Bei Beteiligung an den Lebenshaltungskosten sind Sachen wie wöchentlicher Lebensmitteleinkauf, Benzin und ähnliches gemeint,
dies sind doch keine regelmäßigen Zahlungen
nun ja, ihr werdet regelmäßig essen und auch mit dem Auto fahren, … Und egal wie ihr es wendet, wenn das FA dahinter kommt, dass da statt Miete ein „Beitrag zum Lebensunterhalt“ gezahlt wird, egal wie hoch und regelmäßig bzw. schwankend der auch sein mag, wird es Vermietung annehmen, und die hieraus erzielte Einnahme versteuert haben wollen. Und sollte das erst im Nachhinein raus kommen, könnte einem das sogar als Steuerhinterziehung ausgelegt werden.
bitte mal den verlinkten Text genau lesen: Da geht es darum, unter welchen Umständen die Kosten für die Wohnung steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind! Nur dann ist eine zu billige Vermietung ein Problem. Kann halt nicht hergehen und jedes Jahr € 10.000,-- für die Wohung geltend machen, aber nur € 1.000,-- an Mieteinnahmen angeben, wenn die Wohnung an sich € 12.000,-- an Mieteinnahmen produzieren müsste.
Und damit so ein Schlaumeier dann nicht jedes Jahr € 9.000,-- als Verlst mit seiner Vermietung geltend machen kann, die sich dann auf sein zu versteuerndes Einkommen für ihn ganz massiv positiv mindernd auswirken würde, muss er dann eben akzeptieren, dass das Finanzamt nicht von seiner tatsächlichen, sondern von einer mindestens gebotenen Miete ausgeht. Und da hat er dann eben nicht mehr € 9.000,-- Verlust, sondern € 2.000,-- zu versteuernden Gewinn.
Wenn aber keine Kosten geltend gemacht werden, kann ich unbehelligt vom Finanzamt (ganz abgesehen von der Versteuerung der tatsächlichen Einnahmen hieraus, und seien sie noch so gering) so billig vermieten, wie ich lustig bin.
Wenn die Wohnung bisher vermietet war und die entsprechenden Abschreibungen durchgeführt wurden, dann könnte es so sein, dass der Finanzbeamte ganz blöde Fragen stellt. Daher nochmals mein Rat: Der fiktive Steuerzahler möge sich einen Fachmann suchen, der beratend tätig werden könnte. UU ist es profitabler sich die etwas höheren Einnahmen aus VV anrechnen zu lassen und dafür die Abschreibung mitzunehmen.
Wenn möglich vielleicht aus dem Objekt Eigentumswohnungen machen, die Schuldzinsen auf das zu vermietende Objekt schreiben etc. Aber bei allem die „Gewinnerzielungsabsicht“ und den tatsächlichen Geldfluss nicht außer Acht lassen!
da es um „Erwerb jetzt“ geht, dürfte vorherige Vermietung hier keine Rolle spielen. Und aus einer Einliegerwohnung lässt sich auch keine Eigentumswohnung machen. Einliegerwohnung heißt ja, dass die Wohnung gerade nicht für sich abgeschlossen ist, und das wäre die Voraussetzung für die Teilung nach WEG.
Der Hinweis auf Steuerberatung und genauer Rechnung was an Einkünften VV gegen was an potentiellen Verlusten, … verrechnet werden kann, und wie sich verschiedene Szenarien auf die Steuerbelastung des Eigentümers auswirken würden, ist natürlich richtig.
da es um „Erwerb jetzt“ geht, dürfte vorherige Vermietung hier
keine Rolle spielen. Und aus einer Einliegerwohnung lässt sich
auch keine Eigentumswohnung machen. Einliegerwohnung heißt ja,
dass die Wohnung gerade nicht für sich abgeschlossen ist, und
das wäre die Voraussetzung für die Teilung nach WEG.
Diese Aussage ist falsch: Einliegerwohnung bedeutet, dass die Wohnung in sich abgeschlossen sein kann. Jedoch wesentlich kleiner ist als die Hauptwohnung.
Der Hinweis auf Steuerberatung und genauer Rechnung was an
Einkünften VV gegen was an potentiellen Verlusten, …
verrechnet werden kann, und wie sich verschiedene Szenarien
auf die Steuerbelastung des Eigentümers auswirken würden, ist
natürlich richtig.
ich habe bei meiner Antwort nicht das Gesetz zitiert,
jedoch geschrieben wie es die Versicherungen bei Abschluss einer Privathaftpflicht oder Rechtsschutzversicherung sehen.
Aber im Grunde ist meine Antwort nicht falsch,
denn im Gesetz steht auch, dass die Einliegerwohnung gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.
Also kann man auch hier davon ausgehen, dass sie kleiner ist.
Der nicht juristisch vorgebildete Laie wird sich regelmäßig auf die räumliche Definition dessen beziehen, was in der juristischen Literatur deshalb auch als „echte Einliegerwohnung“ bezeichnet wird. Und das ist die aufgrund der besonderen baulichen Situation nicht abgeschlossene, untergeordnete Wohnung, bei der man dann auch keine Teilung nach WEG vornehmen kann. Entsprechende Beschreibung siehe z.B. hier http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem… gleich im ersten Absatz, oder hier unter Ziffer 1. http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…, bzw. auch hier http://books.google.de/books?id=lxIvsGmjAhoC&pg=PA79…
Aus diese besondere räumlichen Situation mit dem besonders „intensiven“ Verhältnis zum Vermieter entspringen dann ein besonderes Kündigungsrecht (ehemals § 564b, heute 573a BGB), und einige andere Besonderheiten, die man dann auch durch eine recht beliebige (das sieht man z.B. an dem hin und her bzgl. der Dreifamilienhäuser) Ausdehnung des Begriffes (siehe Link des allerdings schon seit fast 10 Jahren außer Kraft befindlichen § 11 des II. WoBauG) auch auf nicht ganz so extreme Situationen der gemeinsamen Nutzung eines Hauses von Vermieter und Mieter angewendet hat. Insoweit ist die juristische Definition nicht mit der räumlichen (ständig vom Laien gesehenen) Definition 1:1 übereinstimmend, sondern eher Ausdruck eines besonderen rechtspolitischen Willens, und daher auch einem entsprechenden Wandel unterlegen.