Hallo!
Der Titel sollte eigentlich lauten:
Wohnung und Garage: Getrennte Verträge und doch Beurteilung als einheitliche Vertragsvereinbarung?
Bei meinen Nachforschungen bin ich auf Wiedersprüche gestoßen; es scheint, als gäbe es da unterschiedliche Rechtsprechungen.
Der Fall:
Nachbarin Fräulein Maus mietet eine Wohnung und eine Garage zum gleichen Zeitpunkt mit getrennten Verträgen, im selben Anwesen, vom selben Vermieter, überweist die Mieten als eine Summe auf das gleiche Konto (die beiden Kaltmieten werden auf der jährlichen Nebenkostenabrechnung untereinander aufgeführt).
Jedoch beinhaltet der Garagenmietvertrag bekannte Klausel „…sind sich einig, dass zw. einer an den Mieter im gleichen Anwesen evt. überlassenen Wohnung und der hier angemieteten Garage weder räumlicher, noch wirtschaft. Zusammenhang besteht…“.
Nun erhält Nachbarin Maus eine Mieterhöhung für die Garage, die mit gestiegenen Handwerker-Grundstück-Betriebskosten erklärt wird (im Vertrag ist davon keine Rede), und außerdem damit „dass Fräulein Maus letzte Mieterhöhung bzw. Mietfestsetzung am 1.5.07 erfolgte“. Diese bezieht sich aber einzig auf die Grundmiete der Wohnung!
Wie ist nun in diesem Fall zu beurteilen?
Ist bei dieser Verquickung inzwischen nicht von einer einheitlichen Vertragsvereinbarung auszugehen - und muss deshalb das Mieterhöhungsverfahren, wie bei der Wohnraummiete angewandt werden?
Gibt es dazu eindeutige Rechtsprechung auf Bundesebene?
Liebes Forum, ich bin dankbar über jeden Hinweis, mit dem ich Fräulein Maus weiterhelfen kann!
Guten Abend!