Wohnung gekündigt,Schreib v. Vermieter rechtens ?

Hallo an alle hier im Board.

Folgender Sachverhalt

A kündigt fristgemäß mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten bei B.
Gleichzeitig teilt er B mit, dass er auch gerne schon einen Monat früher ausziehen würde (natürlich nur für den Fall das es schon früher einen Nachmieter gibt).
Dann fragt A ob er auch Nachmieter suchen darf, B bejaht das.

Eckdaten : Mietzeit zum Ende der Kündigungsfrist --> 2Jahre 4Monate

Zwei Tage später hat A einen Brief von B in seinem Briefkasten der folgendes enthält

  1. In Ihrem Mietvertrag sind Sie Verpflichtungen darüber eingegangen, in welchem Zustand Ihre Wohnung zurückzugeben ist. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Wohnung diesen Vertragsbestimmungen entspricht.
    Wir müssen Sie schon heute formell auffordern, alle etwa nötigen Reparaturen, Wartungsarbeiten und Dekorationen, die zur vertragsmäßen Rückgabe Ihrer Wohnung erforderlich sind oder werden, bis zum Rückgabetermin auszuführen.

  2. Vereinbaren Sie mit uns einen Wohnungsbegehungstermin, sobald die Wohnung völlig geräumt ist.

Bezüglich der Neuvermietung der Wohnung bitten wir Sie, nicht tätig zu werden. Die Vermietung erfolgt von uns aus (komisch oder?)

Jetzt meine Frage zu Punkt 2.

Wie soll A das machen. Wenn die Wohnung völlig geräumt ist, kann er diese ja nicht mehr nutzen. Wieso muß die Wohnung völlig geräumt sein ??? Miete für eine nicht mehr bewohnbare Wohnung?
Ist das so richtig???

Hoffe Ihr könnt mir zu diesem Beispiel helfen

Hallo könnte es sein, dass der Vermieter einen NAchmieter hat, weshalb A nun nicht auch noch einen suchen muss.

Ansonsten hat A das Recht mit allem Klimbim bis zum Ende der Kü-Frist in der Bude zu bleiben.
Allerdings muss dann natürlich alles raus sein und die Wohnung entsprechend renoviert (vermutlich weiß gestrichen oä.)
Und die Wohnungsbegehung ist dann auch normal, damit der Vermieter noch vorliegende Schäden begutachten kann.

Also A teilt dem Vermieter einfach mit ab wann die Wohnung leer ist, das kann auch der letzte Tag der Kü-frist sein. (spätestens dann muss die Wohnung ja leer sein).

Sinnvollerweise zieht A eh erst mit Sack und Pack aus (zB. so ca. 2 Wochen vor Ende der Küfrist)und renoviert dann, damit man dabei freie Bahn hat. Das wäre auch ein guter Zeitpunkt für die Wohnungsbegehung, damit der Vermieter den Mieter auf noch zu erledigende Arbeiten hinweisen kann (sowohl was noch in Eigenleistung passieren muss, als Schäden für die eine Firma kommen muss, was ggf. von der KAution abgezogen wird). Dinge die eh eine Firma machen muss (zB. kaputte Fliesen) kann der Vermieter eigentlich erst nach Ende der Kündigungsfrist erledigen, sofern der Mieter damit nicht einverstanden ist, aber A hat ja quasi schon den Tipp gegeben dass er evtl früher raus ist und schon nach 2 Monaten der Schlüssel übergeben werden kann.

Ich find das Schreiben daher total normal.
Gruß Susanne

Hallo

Gleichzeitig teilt er B mit, dass er auch gerne schon einen
Monat früher ausziehen würde (natürlich nur für den Fall das
es schon früher einen Nachmieter gibt).
Dann fragt A ob er auch Nachmieter suchen darf, B bejaht das.

Bezüglich der Neuvermietung der Wohnung bitten wir Sie, nicht
tätig zu werden. Die Vermietung erfolgt von uns aus (komisch
oder?)

Da würde ich zurückschreiben und Bezug auf das Gespräch nehmen und fragen, ob denn evtl. ein Nachmieter gefunden sei, der die Wohnung einen Monat früher nimmt, oder wie man dies verstehen solle.

Es scheint jedenfalls so zu sein, dass der Vermieter in den zwei Tagen einen Interessenten gefunden hat, der aber möglicherweise nicht einen Monat früher einziehen will, oder dem es egal ist.

Viele Grüße
Simsy

Hallo

zuerst mal nachfragen ob schon ein Nachmieter da ist und wann der ggf. einziehen möchte.

Ansonsten kannst du die Wohnung am letzten Miettag um 24.00 Uhr oder am darauffolgenden Tag „zurückgeben“, früher ist nicht.
Sollte man natürlich nicht unbedingt machen, denn wenn der Vermieter etwas zu bemängeln hat (was auch rechtens wäre) ist man verpflichtet nach zu arbeiten.

Übrigens ist zu prüfen, in wieweit man vom MV her überhaupt zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

Fortsetzung --Frage Bezüglich Schönheitsreparaturn
Erst einmal vielen dank für die Antworten. Es geht A nur darum das er nicht einen ganzen Monat vorher auszieht und dann weiterhin Miete zahlt. B hat außerdem nicht erwähnt das er schon ein Nachmiter hat.

Jetzt aber zu der neuen Frage

Ist so eine Formulierung wirksam oder unwirksam

  1. Der Mieter verpflichtet sich, während der mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsarbeiten gehören: Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper un Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind Handwerksgerecht auszuführen.

  2. Überlicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:

Küchen,Bäder, und Duschen alle drei Jahre
Wohn- und Schlafräume,Fluren,Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Demgemäß dind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnis in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm in ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.

Sind diese Regelungen wirksam oder unwirksam ???

Mietzeit 2Jahre 4 Monate. Was müsste A jetzt alles streichen??

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo

ich interpretiere das so: die Wohnung ist besenrein zu verlassen.
Etwaige Schäden an der Mietsache sind natürlich- falls vom Mieter verursacht - zu beseitigen.

  1. Der Mieter verpflichtet sich, während der mietzeit die
    erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung
    durchzuführen. Zu den Schönheitsarbeiten gehören: Tapezieren,
    Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und reinigen
    der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und
    Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper un
    Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind
    Handwerksgerecht auszuführen.

  2. Überlicherweise werden Schönheitsreparaturen in den
    Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:

Küchen,Bäder, und Duschen alle drei Jahre
Wohn- und Schlafräume,Fluren,Dielen und Toiletten alle fünf
Jahre
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Demgemäß dind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnis in dem
Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter
die ihm in ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen
durchgeführt hätte.

Sind diese Regelungen wirksam oder unwirksam ???

Hört sich an wie ein Standardmietvertrag von irgendeinem Vordruck, das ist schon ok so.

Mietzeit 2Jahre 4 Monate. Was müsste A jetzt alles streichen??

Kürzeste Frist ist Drei Jahre, also eigentlich gar nichts, Küche/BAd wär aber ganz nett. Fenster und Türen sollte man kontrollieren ob die nicht auch ein bisschen Farbe (wg Abnutzung, Fenster von Aussen scheint ja nicht gefragt zu sein, dort wird Holzschutz gebraucht, wegen verwitterung, aber das scheint ja der Vermieter selbst zu organisieren) gebrauchen können. Heizung ist immer etwas problematisch, da man dazu Speziallack braucht, da würd ich die Wohnungsbegehnung abwarten.

Gruß Susanne