Wohnung gekündigt wegen Eigenbedarf. Tapezieren?

Hallo,
meine Vermieterin hat mir zum 31.12.2012 wegen Eigenbedarfs gekündigt.
Der Mietvertrag besteht seit dem 01.01.2011.
Nun ist meine Frage, ob ich die Wohnung zu renovieren habe. Genau gesagt neu zu tapezieren (momentan Raufaser, im Schlafzimmer in einem hellem Blauton, im Wohnzimmer drei verschiedene Brauntöne, von Sandfarben bis zu dunkelbraun), der Rest einschließlich der Decke ist weiß.
Nachfolgend ein paar Auszüge aus dem Mietvertrag.

Erstens:
§10 Schönheitsreparaturen, Ansprüche bei Vertragsende
1 Die Miete ist so kalkuliert, dass in ihr die Kosten für die nachfolgend geregelten
Instandsetzungen und Instandhaltungen nicht enthalten sind.
2. Die während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des unter Ziff. 3 vereinbarten
Fristenplanes fällig werdenden Schönheitsreparaturen trägt der Mieter auf eigene Kosten.
Unter Schönheitsreparaturen verstehen die Vertragspartner Anstrich und Tapezierung der
Wände, Decken, Heizkörper, Versorgungsleitungen und des Holzwerkes (Fenster und
Abschlusstüren nur von innen). Ferner gehört zu den Schönheitsreparaturen auch das
Entfernen der alten Tapete. Handelt es sich um Raufasertapete, ist diese zu entfernen und
zu erneuern, sofern diese schadhaft oder bereits dreimal überstrichen worden ist. Das
Holzwerk, die Heizkörper und die Versorgungsleitungen sind in hellem Farbton zu halten.
Die Verwendung von Popfarben und Popmustern bedarf der Genehmigung des Vermieters.
Naturholz ist fachgerecht zu lasieren. Sind zwecks Durchführung von Anstrich- und
Tapezierungsmaßnahmen vorbereitende Arbeiten (etwa spachteln, glätten, schleifen)
notwendig, so fallen auch diese Arbeiten unter die Verpflichtungen im Rahmen der
Schönheitsreparaturen.
10
3. Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen im Allgemeinen innerhalb folgender
Fristen auszuführen:
a) Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre
b) Wohnräume, Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
c) sonstige Nebenräume und sämtliche Lackarbeiten alle 7 Jahre
4. Die Schönheitsreparaturen und alle sonstigen dem Mieter obliegenden Reparaturen sind
fachmännisch auszuführen.
5 Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus,
so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch
Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen
nachkommen.
5
__________________________________________________________________________
_____________________
Räume gemäß Ziff. 3a Ziff. 3b Ziff. 3c
__________________________________________________________________________
_____________________
nach einer Nutzungsdauer
von mehr als
6 Monaten 17% 10% 7,14%
12 Monaten 33% 20% 14,28%
24 Monaten 66% 40% 28,50%
36 Monaten 60% 42,85%
48 Monaten 80% 57,00%
60 Monaten 71,40%
__________________________________________________________________________
_____________________
Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Anfang des Mietverhältnisses, bzw. mit dem Zeitpunkt
der letzten Renovierung durch den Mieter.
Berechnungsgrundlage für die Ansprüche nach der obigen Tabelle soll ein bei einer
Fachfirma im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einzuholender Kostenvoranschlag sein, der
allerdings keine verbindliche Bedeutung haben soll.
Der Mieter wird von der Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes der Kosten der
Schönheitsreparaturen frei, wenn er, was ihm unbenommen ist, dieser anteiligen
Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorkommt, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses
Schönheitsreparaturen selbst durchführt.
Ansprüche wegen Sachbeschädigungen bleiben unberührt und können neben der obigen
Regel geltend gemacht werden.
6. Der Lauf der Renovierungsfristen gemäß Ziff. 3 dieses Vertrages beginnt mit dem Anfang
des Mietverhältnisses.
Die Verpflichtung zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen gilt auch, sofern dem
Mieter eine unrenovierte Wohnung übergeben worden ist.

Zweitens eine Sondervereinbarung:

§ 26 Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen sind Bestandteile dieses Vertrages.

  1. Die Wohnung wird in unrenoviertem Zustand übernommen. Nach Beendigung des
    Mietverhältnisses sind die Tapeten und evtl. vorhandener Teppichboden zu entfernen
    und zu entsorgen. Ansonsten soll die Wohnung in besenreinem Zustand übergeben
    werden.

Laut der Sondervereinbarung habe ich hier nur die Tapete zu entfernen, nicht neue anzubringen und zu streichen.

Danke schonmal im Vorraus. Ich bin über jede Hilfe dankbar.

hallo,
auch wenn du dich mit dem Vermieter vllt nicht gut verstehst, kannst du grundsätzlich freundlich anfragen, was er erwartet. wenn er nicht weiß, dass teilweise dunkelbraun gestrichen ist und du dir die arbeit des tapezierens sparen möchtest, könnte man ja versuchen ihn zu fragen, ob er die wände weiß haben möchte, du würdest sie dann überstreichen, da sie zurzeit „alle“ hellblau sein. dann müsstest du nur kräftig streichen.

Halten Sie sich an die Sondervereinbarung und stimmen Sie sich der guten Ordnugn habler nochmals mit dem Vermieter darüber und die Bedeutung einer Eigenbedarfskünding und deren evtl. Folgen für den Vermieter ab!