Wohnung im Vertrag zu groß angegeben. Minderung?

Hallo zusammen!

Laut Mietvertrag hat meine Wohnung 80 m². Aber nachgemessen sind es (1/2 Balkon und 1/2 Treppenhaus) nur 67m². Ich wohne seit einem Jahr in dieser Wohnung. Kann ich jetzt noch eine Rückzahlung und Mietminderung bekommen? Ich habe bis jetzt noch nichts dazu geäußert. Auf die Miete gerechnet macht das jeden Monat 51,12Euro. Ist auf Dauer nicht gerade wenig. Ich habe die Wohnung zwar gesehen bevor ich den Vertrag unterschrieben habe, aber ich habe nichts nachgemessen.

Danke schonmal für Eure Hilfe!

Gruß Gerrit

Hallo Gerrir,

handelt es sich um eine zugesicherte Eigenschaft ? Wurde Dir also verbindlich erklärt, dass es 80 qm sind und dass pro Quadratmeter ein Preis von EURO x,xx verlangt wird , insgessmt für 80 qm als EURO xxx,xx

oder steht vielleicht im Mietvertrag ca. 80 qm

oder wurde über den Quadratmeterpreis nicht gesprochen und es hiess einfach die Wohnung kostet EURO xxx,xx.

Treppenhaus zählt nicht zur Wohnung, es zählen alle Räume hinter Deiner Wohnungstüre zur Wohnung und der Balkon, Keller, Treppenhaus zählen nicht als Wohnfläche.

Laut Mietvertrag hat meine Wohnung 80 m². Aber nachgemessen
sind es (1/2 Balkon und 1/2 Treppenhaus) nur 67m². Ich wohne
seit einem Jahr in dieser Wohnung. Kann ich jetzt noch eine
Rückzahlung

nur wenn die Eigenschaft zugesichert wurde und ausdrücklich pro Quadratmeter ein Mietpreis besprochen und vereinbart ist. Ist diese Vereinbarung nicht getroffen,gibt es für die Vergangenheit nichts und auch nicht für die Zukunft. Lediglich bei den Nebenkosten muss genau abgerechnet werden, dort dürfen dann keine 80 qm berechnet werden.

und Mietminderung bekommen? Ich habe bis jetzt

noch nichts dazu geäußert. Auf die Miete gerechnet macht das
jeden Monat 51,12Euro. Ist auf Dauer nicht gerade wenig. Ich
habe die Wohnung zwar gesehen bevor ich den Vertrag
unterschrieben habe, aber ich habe nichts nachgemessen.

Und wohl auch nicht nachgefragt, wie sich der Mietpreis berechnet ? Im Prinzip hätte der Vermieter Dir erklären müssen " Die Wohnung hat 80 Quadratmeter und ich will pro Quadratmeter von ihnen 5,00 EURO."

Gruss Günter

Nachfrage
Hallo Günter!

oder steht vielleicht im Mietvertrag ca. 80 qm

Heißt das, dass bei einer „ca.-Angabe“ der Vermieter da reinpinnen kann, was er will? Ich meine 80 und 67 qm sind ja schon eine heftige Differenz…

Grüße
Guido

Hallo Guido,

dies bedeutet, dass zuerst einmal eine Eigenschaft der Wohnung „Größe der Wohnfläche“ nicht zugesichert ist. Häufig wird ca. verwendet - meist mit Quadratmeterangabe nach oben - wenn ein Vermieter eine wesentlich höhere Miete erzielen will, die er sonst bei Nennung der richtigen Fläche nicht erzielen würde.

Wenn die Fläche nicht erheblich mehr als 15 % von der tatsächlichen Fläche abweicht, ist juristisch dagegen nichts zu machen´.

oder steht vielleicht im Mietvertrag ca. 80 qm

Heißt das, dass bei einer „ca.-Angabe“ der Vermieter da
reinpinnen kann, was er will? Ich meine 80 und 67 qm sind ja
schon eine heftige Differenz…

Ja schon, liegt aber im Bereich der „Irrtümer“ bei der Angabe der Wohnfläche.

Gruss Günter

Hallo Günter!

Im Vertrag steht bei der Wohnfläche 80m².
Und darunter 800,-DM. Ist es jetzt nicht einfach logisch, daß 800,-/80m² 10,-DM pro Quadratmeter rauskommen?
Der Vermieter ist ein linkes Schwein. Entschuldigung, aber anders läßt es sich nicht sagen. Eine Wohnung neben uns ist jetzt leer geworden und die Mieter hätten nach seiner (Vermieter) Aussage kein Recht auf eine Nebenkostenabrechnung. Auch ich habe sie schon lange angefordert. Aber er spart an jedem Ende und will auch nichts zurückzahlen.
Da unsere Wohnung jede Menge Dachschrägen hat, ist auch wenig Platz zum Möbel stellen. Hab ich natürlich vorher gewußt, aber nicht wie sich der Vermieter in Gelangelegenheiten verhält. Und wenn er nur von uns fordert, ohne geben zu wollen, hab ich mal alles nachgemessen.

Gruß Gerrit

Hallo Günter,

Im Vertrag steht bei der Wohnfläche 80m².
Und darunter 800,-DM. Ist es jetzt nicht einfach logisch, daß
800,-/80m² 10,-DM pro Quadratmeter rauskommen?

logisch schon

Der Vermieter ist ein linkes Schwein. Entschuldigung, aber
anders läßt es sich nicht sagen. Eine Wohnung neben uns ist
jetzt leer geworden und die Mieter hätten nach seiner
(Vermieter) Aussage kein Recht auf eine Nebenkostenabrechnung.

Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch auf eine jährlich zu erfolgende Nebenkostenabrechnung, wenn er monatlich Vorauszahlungen leistet. Erstellt der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung, kann der Mieter diese gerichtlich einfordern.

Hier hilft nur eine Methode, die auch im Gesetz gedeckt ist. Den Vemrieter schriftlich auffordern, bis spätestens zum xx.xx.xxxx die Nebenkostenabrehcnung vom xx. bis xx vorzulegen. Den Vermieter hinweisen, dass er zur Abrechnung verpflichtet ist. Wenn er diese Abrechnung nicht vornimmt, sei davon auzugehen, dass keine Nebenkosten anfallen. Hinweisen, wenn bis zum Termin keine Abrechnung vorgelegt wird, wird nur noch die Kaltmiete ohne Nebenkosten überwiesen und für die Vorauszahlungen bis zur Vorlage der Abrechnungen ein Zurückbehaltungsrecht erklärt. Tut er also nichts, dann im folgenden Monat nur die Kaltmiete überweisen. Dann muss der Vermieter aufgefordrt werdne, nachdme die Abrechnung trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde, alle bisher bezahalen und nicht abgerechneten Vorauszahlungen bis spätestens xx.xx.xxxx zu erstatten.

Im übrigen muss die leerstehende Wohnung bei den Gessamtkosten in der Abrechung zu Lasten des Vermieters berücksichtigt werden.

Auch ich habe sie schon lange angefordert. Aber er spart an
jedem Ende und will auch nichts zurückzahlen.
Da unsere Wohnung jede Menge Dachschrägen hat, ist auch wenig
Platz zum Möbel stellen. Hab ich natürlich vorher gewußt, aber
nicht wie sich der Vermieter in Gelangelegenheiten verhält.
Und wenn er nur von uns fordert, ohne geben zu wollen, hab ich
mal alles nachgemessen.

Eine Zusatzfrage. Hast Du Kaution hinterlegt und einen Nachweis, wo das Geld angelegt ist ? Wenn nicht, den Vermieter auffordern, den Nachweis der Kaution - getrennt von seinem Privatvermögen - Dir bis spätestens xx.xx.xxxx vorzulegen.

Achte darauf, wenn Dir eine Kopie vorgelegt werden sollte, ob ein Hinweis Mietkaution oder ähnlich eingetragen ist und ob dieser Schriftzug identisch ist mit den anderen Buchstaben oder ob sich der Hinweis absetzt von der restlichen Kopie.

Gruss Günter

Hier hilft nur eine Methode, die auch im Gesetz gedeckt ist.
Den Vemrieter schriftlich auffordern, bis spätestens zum
xx.xx.xxxx die Nebenkostenabrehcnung vom xx. bis xx
vorzulegen. Den Vermieter hinweisen, dass er zur Abrechnung
verpflichtet ist. Wenn er diese Abrechnung nicht vornimmt, sei
davon auzugehen, dass keine Nebenkosten anfallen. Hinweisen,
wenn bis zum Termin keine Abrechnung vorgelegt wird, wird nur
noch die Kaltmiete ohne Nebenkosten überwiesen und für die
Vorauszahlungen bis zur Vorlage der Abrechnungen ein
Zurückbehaltungsrecht erklärt. Tut er also nichts, dann im
folgenden Monat nur die Kaltmiete überweisen. Dann muss der
Vermieter aufgefordrt werdne, nachdme die Abrechnung trotz
Aufforderung nicht vorgelegt wurde, alle bisher bezahalen und
nicht abgerechneten Vorauszahlungen bis spätestens xx.xx.xxxx
zu erstatten.

Ich habe ihn schon im Mai schriftlich um die Abrechnung gebeten, und promt kam von seinem Anwalt eine Ermahnung sein Mandant habe hierzu 12 Monate Zeit. Und die andere Partei kämpft ja schon seit 2000 um die Abrechnung. Aber Dein Vorschlag hört sich gut an, wird nur in meinem Fall nicht angebracht sein, oder?
Hat er 12 Monate Zeit?

Im übrigen muss die leerstehende Wohnung bei den Gessamtkosten
in der Abrechung zu Lasten des Vermieters berücksichtigt
werden.

Ist mittlerweile wieder vermietet.

Eine Zusatzfrage. Hast Du Kaution hinterlegt und einen
Nachweis, wo das Geld angelegt ist ? Wenn nicht, den
Vermieter auffordern, den Nachweis der Kaution - getrennt von
seinem Privatvermögen - Dir bis spätestens xx.xx.xxxx
vorzulegen.

Ich habe zwei Kaltmieten hinterlegt. Und unser Vormieter hat nach seinem Auszug ganze 7 Monate auf sein Geld warten müssen. Und wie ist das mit den Zinsen, die mein Geld in dieser Zeit auf meinem Konto getragen hätte? Und auf was willst Du hinaus? Du fragst Dich nicht ohne Grund?

Achte darauf, wenn Dir eine Kopie vorgelegt werden sollte, ob
ein Hinweis Mietkaution oder ähnlich eingetragen ist und ob
dieser Schriftzug identisch ist mit den anderen Buchstaben
oder ob sich der Hinweis absetzt von der restlichen Kopie.

Scheint mir bei diesem Kerl auch ziemlich vernünftig zu sein. Dem trau ich im Moment alles zu.

Gruß Gerrit
und Danke für Deine Mühe

Gruss Günter

Hallo,

wenn Du bereits länger als 12 Monate in der Wohnung bist oder eine Heizperiode überschritten ist, steht Dir die Abrechnung zu. Der Anwalt schreibt schlichtweg Unsinn (solltest Du ihm nicht schreiben - schreibe " er möge seine Rechtsauffassung überprüfen " heisst auf Deutsch „Junge denk mal nach und verbreite keinen Unsinn“ , wenn Du länger als 12 Monate in der Wohnung wohnst. Das Gesetz schreibt vor - neu - dass nach einem Jahr die NK verjähren.

Die Rechtssprechung sagt eindeutig, dass unverzüglich nach Ablauf einer Heizperriode abzurechnen ist. Auch geht die Rechtsprechung davon aus, dass mindestens zwölf Monate abzurechnen sind. Also z.B. 1.1. - 31.12. oder 01.05- 30.04… In beiden Abrechnungsperioden sind sechs kalte Monate enthalten.

Deine Mitmieter , die seit 2000 keine Abrechnung erhalten haben, haben auf jeden Fall Anspruch. 2001 ist schon rum und von 2002 sind es auch schon 8 Monate.

Hier hilft nur eine Methode, die auch im Gesetz gedeckt ist.
Den Vemrieter schriftlich auffordern, bis spätestens zum
xx.xx.xxxx die Nebenkostenabrehcnung vom xx. bis xx
vorzulegen. Den Vermieter hinweisen, dass er zur Abrechnung
verpflichtet ist. Wenn er diese Abrechnung nicht vornimmt, sei
davon auzugehen, dass keine Nebenkosten anfallen. Hinweisen,
wenn bis zum Termin keine Abrechnung vorgelegt wird, wird nur
noch die Kaltmiete ohne Nebenkosten überwiesen und für die
Vorauszahlungen bis zur Vorlage der Abrechnungen ein
Zurückbehaltungsrecht erklärt. Tut er also nichts, dann im
folgenden Monat nur die Kaltmiete überweisen. Dann muss der
Vermieter aufgefordrt werdne, nachdme die Abrechnung trotz
Aufforderung nicht vorgelegt wurde, alle bisher bezahalen und
nicht abgerechneten Vorauszahlungen bis spätestens xx.xx.xxxx
zu erstatten.

Ich habe ihn schon im Mai schriftlich um die Abrechnung
gebeten, und promt kam von seinem Anwalt eine Ermahnung sein
Mandant habe hierzu 12 Monate Zeit. Und die andere Partei
kämpft ja schon seit 2000 um die Abrechnung. Aber Dein
Vorschlag hört sich gut an, wird nur in meinem Fall nicht
angebracht sein, oder?
Hat er 12 Monate Zeit?

Im übrigen muss die leerstehende Wohnung bei den Gessamtkosten
in der Abrechung zu Lasten des Vermieters berücksichtigt
werden.

Ist mittlerweile wieder vermietet.

Eine Zusatzfrage. Hast Du Kaution hinterlegt und einen
Nachweis, wo das Geld angelegt ist ? Wenn nicht, den
Vermieter auffordern, den Nachweis der Kaution - getrennt von
seinem Privatvermögen - Dir bis spätestens xx.xx.xxxx
vorzulegen.

Ich habe zwei Kaltmieten hinterlegt. Und unser Vormieter hat
nach seinem Auszug ganze 7 Monate auf sein Geld warten müssen.
Und wie ist das mit den Zinsen, die mein Geld in dieser Zeit
auf meinem Konto getragen hätte? Und auf was willst Du hinaus?
Du fragst Dich nicht ohne Grund?

Aus der beruflichen Prxis ist es in solcehn Fällen meist so, dass ein Vermieter nicht abrechnet weil Guthaben vorhanden sind. Es gibt nun zwei Möglichkeiten. Der Vermieter verwendet Nebenkosten und Kautionen privat und hat Mühe zu entsprechenden Terminen seine Abrechnungen oder Nachweise vorzulegen oder es ist ein Vermieter, der mit dem Guthaben seiner Mieter Zinsen erwirtschaften will. Dann kann es nämlich passieren, dass er die Kaution unter seinem Namen mit anderen Beträgen oder gar auf Bausparverträgen angelegt hat, wesentliche höhere Zisnen bekommt, aber später auf der Basis der Postbankzinsen abrechnen will. Es ist jedoch grundsätzlich einem Vermieter untersagt, aus Guthaben oder Vorauszahlungen sich wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Der Hinweis wegen der Kontrolle. Es gibt selbst Bankbeamte, die Beihilfe bei der Täuschung der Mieter leisten und Vermietern raten, auf der Kopie nachträglich mit der Schreibmaschine den Hinweis „Mietkaution“ einzutragen. Wir prüfen alle Kopien von Mietkautionen nach der Schriftart, ob es Abweichungen im Abstand von unterschiedlichen Texten gibt oder ob ein Text relativ waagrecht, der andere Text jedoch etwas schräger geschrieben wurde.

Die Zinsen gehören Dir und - wenn das Geld wirklich angelegt ist - was ich nicht glaube - auf den Namen des Vermieters ist dieser verpflichtet die jährlich anfallende Zinsabschlagsteuer an Dich zu erstatten. Behält er diese Zinsen ein, ist es eine ungerechtfertigte Bereicherung.

Achte darauf, wenn Dir eine Kopie vorgelegt werden sollte, ob
ein Hinweis Mietkaution oder ähnlich eingetragen ist und ob
dieser Schriftzug identisch ist mit den anderen Buchstaben
oder ob sich der Hinweis absetzt von der restlichen Kopie.

Scheint mir bei diesem Kerl auch ziemlich vernünftig zu sein.
Dem trau ich im Moment alles zu.

Wenn Du weitere Fragen, persönliche hast, kannst Du mich direkt anmailen.

Gruss Günter