Hallo,
wenn Du bereits länger als 12 Monate in der Wohnung bist oder eine Heizperiode überschritten ist, steht Dir die Abrechnung zu. Der Anwalt schreibt schlichtweg Unsinn (solltest Du ihm nicht schreiben - schreibe " er möge seine Rechtsauffassung überprüfen " heisst auf Deutsch „Junge denk mal nach und verbreite keinen Unsinn“ , wenn Du länger als 12 Monate in der Wohnung wohnst. Das Gesetz schreibt vor - neu - dass nach einem Jahr die NK verjähren.
Die Rechtssprechung sagt eindeutig, dass unverzüglich nach Ablauf einer Heizperriode abzurechnen ist. Auch geht die Rechtsprechung davon aus, dass mindestens zwölf Monate abzurechnen sind. Also z.B. 1.1. - 31.12. oder 01.05- 30.04… In beiden Abrechnungsperioden sind sechs kalte Monate enthalten.
Deine Mitmieter , die seit 2000 keine Abrechnung erhalten haben, haben auf jeden Fall Anspruch. 2001 ist schon rum und von 2002 sind es auch schon 8 Monate.
Hier hilft nur eine Methode, die auch im Gesetz gedeckt ist.
Den Vemrieter schriftlich auffordern, bis spätestens zum
xx.xx.xxxx die Nebenkostenabrehcnung vom xx. bis xx
vorzulegen. Den Vermieter hinweisen, dass er zur Abrechnung
verpflichtet ist. Wenn er diese Abrechnung nicht vornimmt, sei
davon auzugehen, dass keine Nebenkosten anfallen. Hinweisen,
wenn bis zum Termin keine Abrechnung vorgelegt wird, wird nur
noch die Kaltmiete ohne Nebenkosten überwiesen und für die
Vorauszahlungen bis zur Vorlage der Abrechnungen ein
Zurückbehaltungsrecht erklärt. Tut er also nichts, dann im
folgenden Monat nur die Kaltmiete überweisen. Dann muss der
Vermieter aufgefordrt werdne, nachdme die Abrechnung trotz
Aufforderung nicht vorgelegt wurde, alle bisher bezahalen und
nicht abgerechneten Vorauszahlungen bis spätestens xx.xx.xxxx
zu erstatten.
Ich habe ihn schon im Mai schriftlich um die Abrechnung
gebeten, und promt kam von seinem Anwalt eine Ermahnung sein
Mandant habe hierzu 12 Monate Zeit. Und die andere Partei
kämpft ja schon seit 2000 um die Abrechnung. Aber Dein
Vorschlag hört sich gut an, wird nur in meinem Fall nicht
angebracht sein, oder?
Hat er 12 Monate Zeit?
Im übrigen muss die leerstehende Wohnung bei den Gessamtkosten
in der Abrechung zu Lasten des Vermieters berücksichtigt
werden.
Ist mittlerweile wieder vermietet.
Eine Zusatzfrage. Hast Du Kaution hinterlegt und einen
Nachweis, wo das Geld angelegt ist ? Wenn nicht, den
Vermieter auffordern, den Nachweis der Kaution - getrennt von
seinem Privatvermögen - Dir bis spätestens xx.xx.xxxx
vorzulegen.
Ich habe zwei Kaltmieten hinterlegt. Und unser Vormieter hat
nach seinem Auszug ganze 7 Monate auf sein Geld warten müssen.
Und wie ist das mit den Zinsen, die mein Geld in dieser Zeit
auf meinem Konto getragen hätte? Und auf was willst Du hinaus?
Du fragst Dich nicht ohne Grund?
Aus der beruflichen Prxis ist es in solcehn Fällen meist so, dass ein Vermieter nicht abrechnet weil Guthaben vorhanden sind. Es gibt nun zwei Möglichkeiten. Der Vermieter verwendet Nebenkosten und Kautionen privat und hat Mühe zu entsprechenden Terminen seine Abrechnungen oder Nachweise vorzulegen oder es ist ein Vermieter, der mit dem Guthaben seiner Mieter Zinsen erwirtschaften will. Dann kann es nämlich passieren, dass er die Kaution unter seinem Namen mit anderen Beträgen oder gar auf Bausparverträgen angelegt hat, wesentliche höhere Zisnen bekommt, aber später auf der Basis der Postbankzinsen abrechnen will. Es ist jedoch grundsätzlich einem Vermieter untersagt, aus Guthaben oder Vorauszahlungen sich wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Der Hinweis wegen der Kontrolle. Es gibt selbst Bankbeamte, die Beihilfe bei der Täuschung der Mieter leisten und Vermietern raten, auf der Kopie nachträglich mit der Schreibmaschine den Hinweis „Mietkaution“ einzutragen. Wir prüfen alle Kopien von Mietkautionen nach der Schriftart, ob es Abweichungen im Abstand von unterschiedlichen Texten gibt oder ob ein Text relativ waagrecht, der andere Text jedoch etwas schräger geschrieben wurde.
Die Zinsen gehören Dir und - wenn das Geld wirklich angelegt ist - was ich nicht glaube - auf den Namen des Vermieters ist dieser verpflichtet die jährlich anfallende Zinsabschlagsteuer an Dich zu erstatten. Behält er diese Zinsen ein, ist es eine ungerechtfertigte Bereicherung.
Achte darauf, wenn Dir eine Kopie vorgelegt werden sollte, ob
ein Hinweis Mietkaution oder ähnlich eingetragen ist und ob
dieser Schriftzug identisch ist mit den anderen Buchstaben
oder ob sich der Hinweis absetzt von der restlichen Kopie.
Scheint mir bei diesem Kerl auch ziemlich vernünftig zu sein.
Dem trau ich im Moment alles zu.
Wenn Du weitere Fragen, persönliche hast, kannst Du mich direkt anmailen.
Gruss Günter