Hallo,
mich würde folgender Fall interessieren:
Wenn eine Wohnung sich innerhalb der Grenzen der BRD befindet, der Besitzer der Wohnung aber in GB wohnt, nach welchem Recht wird dann der Mietvertrag aufgesetzt? Britisches oder Deutsches Mietrecht?
Ausserdem wüßte ich gerne, wo gegebenenfalls der Gerichtsstand wäre.
Ist dabei die Staatsangehörigkeit des Vermieters von Belang?
Gibt es dazu klare Regelungen oder muß da von Fall zu Fall unterschieden werden?
Vielen Dank und liebe Grüße,
Moiraine
Hi
Wenn eine Wohnung sich innerhalb der Grenzen der BRD befindet,
der Besitzer der Wohnung aber in GB wohnt, nach welchem Recht
wird dann der Mietvertrag aufgesetzt? Britisches oder
Deutsches Mietrecht?
Deutsches Mietrecht.
Zumindestens weiß ich es von Österreich, daß es keine Rolle spielt, welche Staatsangehörigkeit der Eigentümer hat und wo der seinen Wohnsitz hat. Es kommt das österreichische Mietrecht zur Anwendung, wenn die Wohnung in Ö ist.
Ich vermute mal, daß das eine Regelung ist, die EU-weit gilt.
Gruß
Edith
Hallo,
die Antwort gibt §29a ZPO:
§ 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
Solange keine der folgenden Ausnahmen vorliegt, ist der Gerichtsstand also das Gericht in dessen Bezirk die Mieträume liegen. Der Mietvertrag müsste, wenn der Mieter Verbraucher ist, nach deutschem Recht geschlossen werde. Eine Norm habe ich dazu aber gerade nicht parat.
§549 Abs.2
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Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
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Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
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Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
Viele Grüße
Bernhard