Eine ETW soll verkauft werden. Diese Wohnung ist jedoch noch nicht auf den Verkäufer im Grundbuch eingetragen, da die Übergabe noch mit dem Bauträger noch erfolgt ist wegen div. Mängel. Nun will der Käufer, der auch schon etliche Summen an die Bauträgergesellschaft bezahlt hat, die Wohnung wieder veräußern. Wie geht das? Wer ist nun offizieller Verkäufer und mit wem verhandelt man, wer ist vor dem Notar der Verkäufer (Vertragspartner)? Und ist das überhaupt machbar, dass man eine Immobilie auf diese Art erwerben kann und wohin zahlt man das Geld? Auf ein Treuhandkonto?? Wer bekommt die Kaufsumme? Alles Fragen die unsicher machen ob das Objekt überhaupt so zu kaufen wäre. Danke für die Antwort-bin wirklich ratlos.
Eigentümer ist der, der im Grundbuch steht. Nur der darf verkaufen. In so einem Fall sollte man mit einem Notar sprechen.
Ob der dann im Innenverhältnis unterschreiben darf bzw. muss, weiß der Notar dann auch.
vnA
Man kauft eigentlich Grundstücke mit Haus drauf, oder eine Wohnungseigentum in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft. In beiden Fällen steht der Eigentümer im Grundbuch.
Bei dem Geschäft gibt es keinen Dritten. Also entweder warten bis der Dritte Eigentümer ist, oder mit dem Eigentümer den Vertrag machen. Oder in den bestehenden Vertrag einsteigen.
Wenn das bereits beim Bau solche Probleme gibt würde ich nicht nur einen Anwalt sondern auch einen Gutachter erst mal prüfen lassen. Unter www.gutachterundsachverstaendige.de habe ich einen billigen gefunden oder www.ihk.de da findet man auch welche.
Ein Treuhandkonto bringt ja wenig, wenn der Vertrag nicht mit dem Eigentümer geschlossen wird. Könnte ganz böse aus - finger weg. Jedoch würde das ein Notar wohl kaum machen.
Finger weg, wenn die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt sind!!! Zum Verkauf ist die Grundbucheintragung meiner Ansicht nach maßgebend. Meistens steht bei ErWerb wegen der Aufgenommenen Schulden die Bank drin.
Muss auch nicht zwingend sein
Hallo.
was meine Vorposter schrieben ist so nicht richtig. Der eigentumserwerb bei Grundbesitz ist Dreistufig.
- Einigung
- Auflassiúng
- Eintragung
Somit ist der Eigentumserwerb erst mit Eintragung abgeschlossen.
Dennoch kann eine Käufer eines Grundstücks dieses auch schon vor seiner Eintragung im Grundbuch wieder weiterveräußern. Dies geschieht in Deutschland jährlich zigtausendfach und damit meine ich nicht nur die sogenannte Kettenauflassung.
Im vorliegenden Fall wird wohl ohnehin vor der Eigentumsumschreibung auf den 2.Erwerber das Eigentum - auch ggf. am selben Tag - noch auf den 1. Erwerber umgeschrieben. Zwingend ist aber nicht mal das.
ml.
Danke für die Antwort. Also, kann ich das so verstehen? Die ETW könnte verkauft werden, erst wird der jetztige Verkäufer eingetragen und sofort danach der Käufer. Also wäre der Kauf durch zu führen. Noch eine kurze Frage: Muß der Bauträger (derzeitiger Eigentümer im Grundbuch) dem Verkauf zustimmen? Muß dann noch ein zusätzlicher Vertrag genmacht werden? Oder wie muß ich das verstehen? Danke für die Mühe…
Danke
Ja wie ist das mit der Eintragung im Grundbuch denn für den 1. Erwerber? Müsste er etwa dann auch die Grunderwerbsteuer bezahlen-das wäre doch wahnsinn wenn er nur einen Tag Eigentümer ist.
Hallo,
ob Veräußerungsbeschränkungen bestehen ergibt sich aus der Teilungserklärung.und auch zwingend aus dem Grundbuch (im Bestandsverzeichnis).
ml.
Es fällt Grunderwerbsteuer an.
Ich bin im Steuerrecht nicht versiert, glaube aber es gibt da eine 2-Jahresfrist in welcher die Steuer unter bestimmten Umständen wieder zurückgezahlt wird.
Es gibt in anderen vergleichbare Fälle wo Grunderwerbsteuer anfällt und man das für überzogen hält. Es kommt in der Zwangsversteigerung vor das für den wahren Interessenten ein Strohmann bietet. Auch dieser strohmann muss Grunderwerbsteuer zahlen obwohl er lettlich das Objekt für einen Dritten ersteigert - der dann auch nochmal zahlen darf.
ml.