Diese Fragen sollten geklärt sein:
Ist im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter Kleinreparaturen tragen muss?
Enthält der Vertrag bei den Kleinreparaturen eine betragsmäßige Begrenzung und
wird als Höchstgrenze der einzelnen Reparatur ein Betrag genannt?
Betrifft die Vertragsklausel über die Kleinreparaturen ausdrücklich nur Teile der Wohnung, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind?
Ist von alledem nichts genannt, trifft den Mieter auch keine Kostenverpflichtung, wohl aber die Hinweispflicht für Schäden, notwendige Reparaturen.
Mögliche Gegenstände für Kleinreparaturen:
Steckdosen, Schalter, Klingel, Raumstrahler, Boiler/Thermen, Wasserhähne, Mischbatterien, Brausen, Warmwasserbereiter, Waschbecken, Spülbecken, Toilettenbecken, Duschwannen, Badewannen, Heiz- und Kocheinrichtungen, Öfen, Kachelöfen, Heizkessel, die mit Kohle betrieben werden, Heizkessel, die mit Heizöl betrieben werden, Heizkessel für Gas, Heizkörper, Kochplatten, Kochherde, die mit Kohle betrieben werden, elektrische Grillgeräte, Fenster- und Türverschlüsse, Fenstergriffe, Verschlussriegel, Fenster Umstellungsvorrichtungen zum Kippen,
Umstellungsvorrichtungen zum Öffnen, Türgriffe, Verschlusseinrichtungen der Fensterläden/Rollläden, Rollladengurte, Sicherungen gegen Einbruch, elektrische Rollladenöffner.
Natürlich muss/ sollte vor Bezug der Wohnung geklärt, geprüft sein, dass alle diese Dinge sich in ordentlicher, einwandfreier Funktion und Zustand befinden. Der verrostete Heizkörper stellt grundsätzlich eine Gefahr dar, da er an den Roststellen undicht werden kann und der Schaden in die 1000de gehen kann. Bitte sofort den Vermieter schriftlich verständigen. Ebenso das mit dem Halter für die Messkapseln am Heizkörper. Hier könnte der Vorwurf einer gewollten Manipulation erfolgen!
Bevor ich hier Ratschläge geben kann, sollten obige Fragen geklärt sein. Grüße Papa Hans