Wohnung komplett renoviert übergeben ?!

Was ist wenn in einem Mietervtarg steht, das die Wohnung komplett renoviert wurde und so auch wieder übergeben werden muss ?!
Es aber kleine Schäden am Laminat gibt z.B 4 kleine ecken ab ?1 Muss man dann den ganzen Raum neu machen ? Oder gilt das als abnutzung ?

Was ist wenn in einem Mietervtarg steht, das die Wohnung
komplett renoviert wurde und so auch wieder übergeben werden
muss ?!

Da würde ich mich mit dem Thema Schönheitsreparaturen und unzulässigen Klauseln näher beschäftigen.

Es aber kleine Schäden am Laminat gibt z.B 4 kleine ecken ab
?1 Muss man dann den ganzen Raum neu machen ? Oder gilt das
als abnutzung ?

Den ganzen Raum nicht, aber je nach Art des Schadens geht das nicht zwingend als Abnutzung durch. Vielleicht kann man sich mit dem VM einigen.

Ich weiß zwar nicht, warum meine Antwort unter Verweis auf [FAQ:1129] gelöscht wurde (kann auch bei selbstkritischer Betrachtung keinen Verstoß entdecken), versuche es aber noch einmal noch vorsichtiger formuliert:

Fast alle Gerichtsurteile, in denen Renovierungsklauseln für unwirksam erklärt wurden, begründen die Unwirksamkeit mit § 307 BGB. § 307 BGB ermächtigt die Gerichte, Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle zu unterziehen und ggf. unangemessene Benachteiligungen für unwirksam zu erklären. Mit diesem Paragrafen kann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters aber nur dann begründet werden, wenn die Bestimmung auch wirklich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen wurde.

Was Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, ist in § 305 BGB definiert. Eine der ersten Fragen, die jeder, der wissen will, ober er renovieren muss, sich stellen sollte, ist, ob die Kriterien des § 305 BGB auf seine Renovierungsklausel zutreffen.

Die Formulierung, dass „die Wohnung komplett renoviert wurde und so auch wieder übergeben werden muss“, klingt nicht so, als sei sie von einem Juristen gemacht worden. Das deutet darauf hin, dass sie irgendwo - vielleicht handschriftlich auf einem Vertragsformular, wo gerade noch Platz war, vielleicht im Übergabeprotokoll - individuell vereinbart worden sein könnte; dann wäre sie wahrscheinlich nicht Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen und § 307 BGB wäre nicht anzuwenden.

Wenn aber § 307 BGB nicht anzuwenden wäre, wäre es schwierig zu begründen, warum die Klausel unwirksam sein sollte. Individuell kann man alles Mögliche vereinbaren, auch zu seinem eigenen Nachteil. Andererseits kann es natürlich sein, dass die Klausel wider Erwarten doch Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist; um das zu beantworten, bräuchte man mehr Einzelheiten, und die wiederum gehen dann zu sehr in Richtung [FAQ:1129].

Im Zweifelsfall mit den Vertragsunterlagen zum Rechtsanwalt gehen. Ein Rechtsanwalt wird sofort erkennen können, was Sache ist.

Hi,

Ich weiß zwar nicht, warum meine Antwort unter Verweis auf
[FAQ:1129] gelöscht wurde (kann auch bei selbstkritischer
Betrachtung keinen Verstoß entdecken), versuche es aber noch
einmal noch vorsichtiger formuliert:

vermutlich ist dir irgendwo in deiner Antwort ein ich oder du reingerutscht. Dann wird das sofort gelöscht.

Gruß

[MOD] So ist es owT
°