Wohnung kündigen per fax

Kann ein Mieter die Wohnung per Fax kündigen, wenn er die Frist einhält, dass er schriftlich bis zum 3. Werktag in der 3-Monatsfrist die Kündigung abschickt?

nein, ein Fax genügt nicht der Schriftform. (§ 126 BGB)

Die Form der Kündigung ist in § 573c BGB nicht geregelt. Soweit diese Form vertraglich vereinbart wird, spräche nichts dagegen. Allerdings wird in Mietverträgen allermeist eine Schriftform vereinbart - dies wäre eine Brief; ein Fax entspäche nicht dem Schriftformerfordernis.

Im Zweifel das Kündigungs-Fax besser per Einwurfeinschreiben erneut versenden.

G imager761

hi

wenn die Mieterin nicht bis zum Schluss warten will und sich rechtzeitig darum kümmert, geht das per Fax selbstverständlich ganz einfach:

„Ich kündige fristgerecht den Mietvertrag…Bitte um kurze (natürlich schriftliche) Bestätigung“

Wenn die Bestätigung kommt ist alles in Butter - wenn nicht, dann wiederum doch zum Einschreiben (oder gleichwertig) greifen

aber das sollte immer nur die letzte Wahl sein. Rechtzeitig um Bestätigung ersuchen führt leichter zum Ziel

Gruss S.

Wenn man etwas nicht weiß, dann schaut man zumindest nach, ob die Vermutung richtig ist, bevor man seine Ahnung kund tut.
Jetzt hat der UP zwei falsche Antworten nach einer richtigen Antwort und drei mal darfst du raten, welchen Antworten er glaubt.

Die Form der Kündigung ist in § 573c BGB nicht geregelt.

Ja, die Form ist dort nicht geregelt, weil sie im § 568 BGB geregelt ist:

_(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen._

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Danke, jetzt bin ich genauso schlau wie vorher, ein Fax wird doch auch unterschrieben und müßte demnach auch gelten. Wenn dann das Original noch per Einschreiben hinterher geschickt wird (man weiß ja nie, wie schnell die Post ist)müßte der Faxversand als Kündigung schon reichen?

Klar und deutlich von joschi geschrieben, sogar mit Fundstelle:

Kündigung einer Mietwohnung ist mittels Fax ungültig

Da gibts nichts zu rätseln oder zu interpretieren.

Einem Vermieter sei übrigens dringend geraten sich auf derartige Spielchen nicht einzulassen, da er am Ende plötzlich auf 2 Mietverträgen sitzt und sich schadenersatzpflichtig machen kann. Das kann richtig teuer werden.

vnA

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hi

Jetzt hat der UP zwei falsche Antworten nach einer richtigen

meinst du mich damit?

Ich schrieb, man sollte sich die Kündigung vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen. Gemeint ist damit aber weniger der Frager, denn der hat offenbar nicht mehr genügend Zeit für sowas vernünftiges

…sondern die späteren Leser
ging das nicht daraus hervor?

ach nochwas. Das gilt übrigens für ALLE Kündigungen

S.

Hallo,

Ich schrieb, man sollte sich die Kündigung vom Vermieter
schriftlich bestätigen lassen.

schreibt der Vermieter zurück, dass er das Kündigungsfax erhalten hat ist sie trotzdem nicht wirksam. Sie bedarf nunmal per Gesetz der Schriftform.

Gruß

Joschi

schreibt der Vermieter zurück, dass er das Kündigungsfax
erhalten hat ist sie trotzdem nicht wirksam.

ja, man sollte schon auch lesen, was in den Antwortbriefen der Gegenseite drin steht. So fürs Fussvolk. Aber das schweift doch ziemlich weit vom Thema ab

Sie bedarf nunmal
per Gesetz der Schriftform.

provokativ: gesetzt den Fall, die Gegenseite bestätigt die Kündigung ebenfalls per Fax, wirds gnadenlos eng um deine Grundregel

unter Schriftform versteht der Normalmensch doch den einfachen Brief, richtig? Deshalb auch der Gedanke an die Fax-Kündigung, weils deutlich besser belegbar ist als der mit der Briefmarke. Denn der wär vergleichsweise noch viel wertloser ohne Rück-Bestätigung. naheliegend, oder?

Mein Tipp war nicht so falsch, nur eben auf den Frager nicht mehr zutreffend. Dessen Frage hast du ja schon beantwortet.

Also bleibts dabei. Die beste, einfachste, sicherste Kündigung ist die Rechtzeitige mit Kündigungsbestätigung. per Fax, Brieftaube, Flaschenpost oder persönlich mit „erhalten: Stempel/Datum/Unterschrift“

guten Flutsch allerseits

Hallo,

der VM muss aber eine Kündigung gar nicht bestätigen…

Ein Fax ist eine Fernkopie das gilt nicht als Schriftstück.
Selbst ein qualifizierter Sendebericht reicht je nach Richter als Nachweis, dass das Fax den richtigen Empfänger zum richtigen Zeitpunkt erreicht hat nicht aus.

Im Gewerbemietrecht mag eine Kündigung per Fax möglich sein (BGH AZ XII ZR 214/00), bei Kündigung von Wohnraum aber nicht.
Siehe:
http://www.rae-khk.de/kanzlei/public_detail.html?nr=10
Bitte den Absatz " Die Form des Kündigungsschreibens" lesen.

Gruß
M.

Eine Kündigungsbestätigung kann nur als Bestätigung gewertet werden, wenn eine rechtsgültige Kündigung vorliegt. Wird eine ungültige Kündigung bestätigt, wird dadurch die Kündigung nicht im nachhinein Rechtsgültig. Die Kündigungsbestätigung ist nicht das Papier wert auf das sie gedruckt ist.

vnA

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der VM muss aber eine Kündigung gar nicht bestätigen…

das bestätigungsschreiben ändert zwar nichts an der formunwirksamkeit der kündigung. der vermieter verhält sich aber widersprüchlich, wenn er die kündigung bestätigt, andererseits auf die wirksamkeit des vertrages besteht.

-> § 242 bgb, widersprüchliches verhalten (venire contra factum proprium)

Und wie verhält es sich andersrum?
Mieter zieht nun doch nicht aus, die Wohnung ist aber bereits neu vermietet. Kann ich deine Aussage dahingehend auslegen, dass eine Räumungsklage gegen den alten Mieter Erfolg haben und er auch für den entstandenen Schaden herangezogen werden könnte?

vnA

So fürs Fussvolk.

heftige, respektlose Äußerung…

Sie bedarf nunmal
per Gesetz der Schriftform.

provokativ: gesetzt den Fall, die Gegenseite bestätigt die
Kündigung ebenfalls per Fax, wirds gnadenlos eng um deine
Grundregel

Das ist nicht meine Grundregel, genau so steht es im Gesetz.

Ich nehme an (Juristen wissen es dann wohl genau), dass eine „Bestätigung“ der Kündigung etwa mit dem Wortlaut „ich nehme Ihre Kündigung zum xxx an“ eventuell als Aufhebungsvereinbarung gewertet werden könnte (wohlgemerkt ich weiß es nicht). Da ist dann keine Schriftform per Gesetz gefordert (eventuell jedoch vertraglich).

Eine Kündigung ist es in diesem Falle jedoch nicht (eine Kündigung ist und bleibt eine einseitige Willenserklärung).

Und wie verhält es sich andersrum?
Mieter zieht nun doch nicht aus, die Wohnung ist aber bereits
neu vermietet. Kann ich deine Aussage dahingehend auslegen,
dass eine Räumungsklage gegen den alten Mieter Erfolg haben
und er auch für den entstandenen Schaden herangezogen werden
könnte?

lustigerweise sagt die rspr dazu, dass die kündigung grds. unwirksam ist und bleibt. nur in extremen ausnahmefällen darf sich der mieter darauf nach § 242 bgb nicht berufen.

der hintergrund ist auch einigermaßen einleuchtend: die formvorschrift soll in erster linie den mieter vor unüberlegten handlungen (kündigungen) schützen. wird die schriftform nicht eingehalten, greift genau dieser schutz zug. des mieters. der mieter beruft sich also in deinem fiktiven beispiel nur auf die rechtslage (unwirksame kündigung).

die antwort auf deine frage: dieser grundsatz ist im regelfall nicht umkehrbar.

Du machst es einem Laien sehr schwer dich zu verstehen :wink:

Also in meinem Beispiel behält der Mieter seine Wohnung, der neue Mieter hat keine Wohnung und der Vermieter darf die Suppe auslöffeln, sprich bezahlen. Hab ich das als Mensch aus der Praxis so richtig verstanden?

vnA

Hallo,

genau so, aber nur, wenn formunwirksame Kündigungen bestätigt werden und auch keine einvernehmliche Aufhebung zustandekommt. Insofern kann der VM diese Folgen ja leicht vermeiden.

VG
EK

Aber wie schnell ist da etwas passiert? Wie schnell hat ein nicht absolut rechtskundiger Vermieter eine Kündigungsbestätigung geschrieben, aus Unwissenheit, aus Gutmütigkeit für seinen Mieter, aus … und hinten kommt dann die dicke Rechnung.

vnA