Beim gewünschten Einzug in eine Wohnung stellte sich heraus, dass diese nicht zu beziehen ist, da sie total versifft und auch teilweise Erneuerungen von Teppichen, Fliesen und Türen sein müssen.
Diese Reparaturen werden nach langem hin und her auch teilweise vom Vermieter übernommen.
Da der Mieter aber immer noch nicht einziehen kann, besteht ein Anrecht die Miete für diese Zeit nicht zu zahlen oder zumindest zu mindern?
Beim gewünschten Einzug in eine Wohnung stellte sich heraus,
dass diese nicht zu beziehen ist, da sie total versifft und
auch teilweise Erneuerungen von Teppichen, Fliesen und Türen
sein müssen.
Diese Reparaturen werden nach langem hin und her auch
teilweise vom Vermieter übernommen.
Da der Mieter aber immer noch nicht einziehen kann, besteht
ein Anrecht die Miete für diese Zeit nicht zu zahlen oder
zumindest zu mindern?
Da besteht möglicherweise Anrecht auf noch wesentlich mehr, z. B. auf Erstattung der Kosten für das notwendige (und adäquate) Hotel und die Zwischenlagerung des Umzugsguts in der Spedition. Ist aber im Einzelfall anhand des Vertrags zu prüfen.
Beim gewünschten Einzug in eine Wohnung stellte sich heraus,
dass diese nicht zu beziehen ist, da sie total versifft und
auch teilweise Erneuerungen von Teppichen, Fliesen und Türen
sein müssen.
Wurde denn die Wohnung vorher nicht besichtigt, bzw. wurde die Übergabe einer renovierten Wohnung vereinbart?
Denn für die Bestimmung, was als Mangel der Mietsache zu verstehen ist und wann ein solcher vorliegt, ist grundsätzlich darauf abzustellen, was die Parteien vertraglich vereinbart haben (Schmidt-Futterer, Mietrecht Kommentar, 9. Aufl. § 536 Rdn. 2; Sternel, Mietrecht aktuell VIII Rdn. 3). Im Wohnraummietrecht entspricht diese Vereinbarung, so die Parteien in dem Mietvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, demjenigen Zustand der Mietsache, die der Mieter bei der Besichtigung vorfindet und über die er mit dem darauf folgenden Abschluss des Mietvertrages eine Einigung getroffen hat (BGH, Urteil vom 01.07.1987, Az. VIII ARZ 9/86; KG Berlin, Beschluss vom 19.12.1983, Az. 8 W RE-Miet 4298/83; AG Charlottenburg, Urteil vom 07.05.2004, Az. 232 C 24/04; AG Wetzlar, Urteil vom 10.03.2009, Az. 38 C 736/08). Selbst einem objektiv negativen Zustand fehlt die Mangeleigenschaft, wenn der vorgefundene Ist-Zustand den Parteien bekannt ist und durch Vertragsschluss somit als der geschuldete Zustand festgelegt wurde (Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. VIII Rdn. 3). Die Überlassung und Aufrechterhaltung dieses vertraglich vereinbarten Zustandes ist daher die von dem Vermieter geschuldete Pflicht (Schmidt-Futterer, Mietrecht Kommentar, 9. Aufl. § 536 Rdn. 17)