Hallo Ralf,
vielen Dank für Deine Antwort.
Ich kann gut nachvollziehen, was Du geschrieben hast, habe dazu aber noch einige Anmerkungen/Probleme damit.
Es ist klar, dass die Kosten für die Ummeldung die niedrigeren Müllgebühren wieder aufwiegen würden. Aber was macht man, wenn zB nicht absehbar ist, wie lange es dauert, bis ein neuer Mieter in die Wohnung kommt (zb wegen schlechter Lage), so dass es durchaus etwas länger dauern kann, bis die ursprüngliche Personenanzahl wieder hergestellt ist? Also: ab welchem Zeitraum fängt man mit dem Ummelden an?
Und: Sind solche „einmaligen“ Ummeldegebühren in der von Dir zitierten BetrKV enthalten als „namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren“? Also dürfen solche Ummelde-Gebühren überhaupt abgerechnet werden?
Auch wenn ich wahrscheinlich nicht auf viel Gegenliebe stoße, aber ich sehe das so: Bei einem Auszug muss geschaut werden, ob es einen Nachmieter gibt. Falls nein (Verringerung der Personenzahl), muss geschaut werden, ob dies irgendwelche Folgen hat (Müllabfuhr, Wasser etc). Wenn der „Leerstand“ wieder aufgefüllt wird, müssten wieder die sich ergebenden Folgen beachtet werden. Dass das umständlich ist, ist ja keine Frage. Sondern inwiefern dieses Vorgehen irgendwo näher geregelt ist oder nur durch eine Art „So wird das schon immer gemacht“-Tradition eher locker gehandhabt wird, und Pi mal Daumen nach ein paar Monaten „Unterzahl“ die Ummeldung erfolgen müsste…
Wer die Gebühren bezahlt ist dann natürlich noch die nächste Frage (s.o.).
Beste Grüße
Andreas
PS: Mit dem Satz „Alle Kosten, die durch die Vermietung entstehen, zahlt letztlich die Gemeinschaft der Mieter“ kann ich nichts anfangen. Sicher müssen die Mieter so viel zahlen, dass die Geschichte für den Vermieter kein Verlustgeschäft ist, damit jedoch eine Umlagefähigkeit zu begründen halte ich mal für etwas vorschnell…