Wohnung streichen? nach 1 1/2 jahre drin wohnen?

Hallo zusammen
Meine Frage lautet:Angenommen jemand wonhne seid 1 1/2 Jahren in einer schönen Dachwohnung,es war Erstbezug daher kamen auch schnell Mängel auf(kleine Risse in den Wandstößen und dort wo Rohre lang gehen).Nun verlangt der Vermieter von ihm das er die komplette Wohnung weiß malern soll,es wurde nicht drinnen geraucht und die wände sind noch im urzustand da er sie nicht gestriechen haben.er legt ihm sogar die farbe vor die er von ihm kaufen muß.
Muß er wirklich streichen??
Vielen dank für eure Bemühungen.

Hallo,

wie schon weiter unten im Posting: Kommt darauf an.

Was ist wäre im angenommenen Mietvertrag gültig vereinbart? Bitte lies zu Schönheitsreparaturen die FAQs. Da ist schon sehr viel erklärt. Aber ohne die entsprechenden Klauseln des Mietvertrages ist das Thema ein gar weites und ermüdend wäre es alles hier niederzuschreiben.

Gruß
Nita

Hallo
ich würde in jedem Fall die Schönheitsklauseln von einem Anwalt überprüfen lassen.Sollte diese unwirksam sein, stellt sich die Frage der Fälligkeit von Malerarbeiten vielfach gar nicht mehr. Grüße
www.damrath-pahl.de

Nach 1 1/2 Jahren sind grundsätzlich keine Schönheitsreparaturen fällig, egal was im Mietvertrag steht. Sollten im MV kürzere Fristen vereinbart worden sien, wäre eine solche Klausel unwirksam.
Dies gilt zumindest für den - hier wohl vorliegenden Fall - dass bisher keine Anstricharbeiten seitens der Mieter durchgeführt worden sind.

Hi,

ach ja? Kannst du mal bitte die entsprechende gesetzliche Regelung hier zitieren?

Soweit ich weiss, ist das so pauschal nicht zu beantworten. Schließlich gibt es auch die quotale Abgeltung bei Auszug vor Beendigung der Fristen (wenn diese Regelung den gültig im MV abgeschlossen ist).

Da im Ursprungspost die genauen Formulierungen des Vertrages nicht drinstehen könntest du genausogut das Gesetz zitieren: Der Vermieter ist für die Schönheitsreparaturen in einer Wohnung verantwortlich. Von diesem Grundsatz aus verzweigen sich dann munter all die Äste der weiteren gesetzlichen Regelungen und der allgemeinen Rechtsprechung.

Gruß
Nita

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Danke,er wird sich nochmal mit dem Mietvertrag rechtsbeistand holen.

Schönheitsreperaturen macht der Vermieter kostet ihm 30 euro Pauschal,es geht nur ums komplett streichen,steht nichts wieter drin in seinem Mietvertrag(standard version)

… das mit dem Rechtsbeistand der zugezogen werden soll, ist eine prima Idee …

vnA

Der BGH hat die Quotenabgeltungsklauseln für unwirksam erklärt, soweit in ihnen die Quoten an feste Fristen gebunden sind. Bisher ist mir kein MV bekannt, der die Anforderungen des BGH an Quotenklauseln erfüllt.
Da diese Rechtsprechung noch relativ neu ist, dürften die bisher verwendeten MV-Formulare dies auch noch nicht berücksichtigt haben.

Wenn also die Quotenklausel unwirksam ist, verbelibt es bei den normalen Schönheitsreparaturen, die frühestens nach 3 Jahren fällig werden (Ausnahme natürlich: besonders intensive Gebrauchsspuren). Kürzere Fristen wären nach § 307 BGB unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts unvereinbar wären und zu einer einseitigen Bevorzugung des VM führen würden.

Gesetzlich fixiert ist dies natürlich nicht, sondern von der Rechtsprechung so entwickelt worden.

Hallo,

sachlich gesehen hast du natürlich recht, die starren Fristenregelungen und die darauf basierenden Quotenklauseln sind nach BGH-Urteil nichtig und kippen damit die Verpflichtung zur Renovierung.

Allerdings stimme ich den daraus von dir gezogenen Schlüssen: Das ist so neu, dass gibt es in den Mietverträgen noch nicht nicht zu. Das Urteil ist aus dem Jahr 2006 (5. April 2006 Bundesgerichtshof (VIII ZR 178/05) und damit doch immerhin schon satte 3 Jahre alt.

Im von mir 2008 abgeschlossenen Formularmietvertrag ist die Regelung z.B. voll und gültig umgesetzt. Zeitmäßig käme dem ein 1 1/2 Jahre alter Mietvertrag wie hier im Beispiel ja sehr nahe, so dass eine gültige Regelung zu Schönheitsreparaturen durchaus vereinbart sein kann.

Gruß
Nita

Aber woher weisst Du, dass die Regelung in Deinem MV zu den Quotenklauseln wirksam ist ? :smile:
M.E. hat der Grundeigentum Verlag, der bestimmt nicht im Verdacht steht, mieterfreundliche Verträge zu entwickeln, noch nicht wieder Quotenklauseln in sein Formular aufgenommen.
Aber natürlich kann ich mich auch irren.