Hallo,
zu „Unterstützung bedürftiger Personen“ aus meinem
Bei einer Tochter, die noch studiert, ist davon auszugehen, dass der Vater Kindergeld erhält. Dann ist eine Unterstützung bedürftiger Personen nicht anzuerkennen.
Es kommt nur ein Ausbildungsfreibetrag in Betracht
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__33a.html
dort § 33a Abs. 2 EStG
Schöne Grüße
C.