Wohnung untervermieten - benötige ich ein Kleingewerbe?

Hallihallo!
Bei uns steht wieder die Feriensaison vor der Tür und ich würde meine Wohnung gerne über eine der bekannten Websites (AirBnB o.Ä.) untervermieten, um etwas Geld anzusparen.
Da ich in der Nähe wohne habe ich keinerlei Problem mit der Organisiation und mein Vermieter erlaubt eine Untervermietung. Ich habe allerdings schon mehrfach gelesen, dass man - zumindest wenn man das öfter macht - ein Kleingewerbe anmelden muss. Ich untervermiete meine Wohnung einmal im Jahr für ca. 2 Wochen an jeweils drei bis fünf unterschiedliche Personen. Muss ich hierfür bereits ein Kleingewerbe anmelden oder gibt es auch einen Weg sich das Ganze zu ersparen?
Alles Liebe,
Jana

Servus,

die Häufigkeit spielt dabei keine Rolle - wer schreibt denn sowas, wo hast Du das gelesen?

Entscheidend für die Abgrenzung Vermietung vs. Gewerbe ist, ob im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume Leistungen wie bei einem Beherbergungsbetrieb erbracht werden (z.B. Frühstück, Zimmerservice).

Außerdem kann die Zahl der Wohnungen zusammen mit relativ kurzen Aufenthalten einen Gewerbebetrieb ausmachen, wenn nämlich eine Organisation von der Art eines Gewerbebetriebs notwendig ist, um die Vermietungen durchzuführen.

Schöne Grüße

MM

passt - das überschreitet die Grenze der Vermietung zum Gewerbe nicht, alles ok.

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  • Und last not least ist es bei „klassischer“ Untervermietung z, gleichen Preis, wie ihn der Untervermieter selbst als Miete plus Nebenkosten bezahlt, keine böse Tat, wenn man die Vermieterei sowohl in der ESt-Erklärung verschweigt, als auch keine USt-Erklärung dafür anfertigt, weil durch dieses Verschweigen und Unterlassen keine Steuern in zu niedriger Höhe festgesetzt werden.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

zu erklären ist das dann in Z. 24 - 25 der USt-Erklärung.

Wenn gem. § 19 Abs 1 UStG keine USt erhoben wird, befreit das nicht von der Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

aber bei der Einkommenssteuer muss man die Einnahmen angeben!

Grüße

Ich glaube, dass dieser Aspekt des Gesamtsachverhaltes der Fragestellerin schon klar ist. Außerdem

  • ist es nicht nur die Einkommensteuer, bei der die Einnahmen angegeben werden müssen, sondern auch die Umsatzsteuer
  • sind bei der Einkommensteuer nicht nur die Einnahmen anzugeben.

Vielen Dank!

Das mit der Häufigkeit erschien mir nur logisch. Hier lag ich aber merklich falsch :wink:

Ich biete meinen Gästen natürlich schon frische Bettücher o.Ä., wenn sie neu bei mir ankommen. Während des Aufenthalts gibt es allerdings keinen Zimmerservice. Frühstück können sich die Gäste an den Sachen bedienen die am Kühlschrank sind. Das können aber auch Freunde machen, wenn sie bei mir daheim sind. Ist also an sich kein „Service“ oder?

Wohnung vermiete ich nur eine einzige. Organisationsaufwand ist eigentlich keiner damit verbunden.

Naja, das dürfte alles noch als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer durchgehen, wenn nicht noch andere Umsätze aus anderen Tätigkeiten dazukommen.

Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe.

@Aprilf®isch :-))

Es gibt gleichwohl eine Art verwaltungsökonomische Befreiung von der Abgabe einer UStE, nämlich beispielsweise in den Fällen, in denen ausschließlich Wohnungen vermietet werden. Es ist auch logisch: Erkläre mal jemand er Oma Uschi, dass sie Unternehmerin ist, nur weil sie dem nette Studenten das Gartenhaus vermietet.

Nur - das ist hier nicht der Ausgangsfall. Ferienwohnungen unterliegen qua Gesetz nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Satz 1 Nr. 12 Bu. a) UStG, weil Satz 2 es ausschließt. Deshalb ist hier m.E. eine UStE notwendig.

rein aus der Praxis würde ich in so einem Fall aber abwarten, ob das Finanzamt auffordert…

Servus,

in der Regel ergeht keine besondere Aufforderung, wenn ein Kleinunternehmer gem. § 19 Abs 1 UStG seiner Pflicht, eine USt-Erklärung abzugeben, nicht nachkommt. Dennoch sind Kleinunternehmer und die von Enno beschriebenen nur USt-frei vermietenden Unternehmer nicht von § 18 Abs 3 UStG befreit.

Schöne Grüße

MM