Wohnung untervermieten

Hallo,

da ich bald fuer mind. 1 Jahr ins Ausland gehe, moechte ich gern meine Mietwohnung untervermieten.
Nun stellt sich mir die Frage, ob ich dies einfach so tun darf?
Und was ich natuerlich beachten muss.
Muss ich dem Vermieter Bescheid geben?
Ich wuerde einen Untermietsvertrag aufsetzen. Was sollte ich auf keinen Fall vergessen, dort reinzuschreiben?

Lieben Dank!

Hallo!

Fange nicht hinten an !

Es beginnt mit der Anfrage beim Vermieter ! Er muss ausdrücklich zustimmen, kann die Zustimmung aber ohne Begründung verweigern. Das ist anders als bei Untervermietung eines Zimmers.

Lies mal hier rein: http://www.urteile-mietrecht.net/Untermietvertrag-Zu…

MfG
duck313

Sie benötigen für die Untervermietung zuerst einmal die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Sollte dieser ablehnen, ist eine Untervermietung nicht möglich. Bezüglich eines Untermietvertrages können Sie einen Vordruck hernehmen. Ich würde Ihnen aber auch empfehlen sich von einem Rechtsanwalt kurz beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Roland Ritt

Hallo,

da ich bald fuer mind. 1 Jahr ins Ausland gehe, moechte ich
gern meine Mietwohnung untervermieten.

Hier ist zu unterscheiden zwischen Untervermietung von einzelnen Bestandteilen der Wohnung und einer Gebrauchsüberlassung nach § 540 BGB §550 BGB ist zu beachten!

Nun stellt sich mir die Frage, ob ich dies einfach so tun
darf?
Und was ich natuerlich beachten muss.
Muss ich dem Vermieter Bescheid geben?

Nein, nicht ohne den Vermieter hierüber begründet zu informieren.

Ich wuerde einen Untermietsvertrag aufsetzen. Was sollte ich
auf keinen Fall vergessen, dort reinzuschreiben?

Wann der Untermieter wieder ausziehen soll und das er die Miete dem Gebrauchsüberlasser schuldet und der Gebrauchsüberlasser schuldet die Miete dem Vermieter.

Das kann auch ganz schön in die Hose gehen, alle Pflichten aus dem Hauptmietvertrag bleiben an dem Gebrauchsüberlasser hängen, der Gebrauchsüberlasser ist nicht berechtigt, dem Gebrauchsnehmer mehr Rechte einzuräumen als er als Hauptmieter aus dem Mietvertrag selber inne hat.

Soll heissen, wenn der Gebrauchsnehmer eine Mietkürzung vornimmt, bist du gezwungen die Miete trotzdem in voller Höhe an dem Vermieter zu zahlen, ebenso ist der Weg im Falle eines Mangels, die Anzeige eines Mangels geht in aller erster Linie an dich und du gibst diese weiter an den Vermieter.

Usw. usw. usw. hier was zum Thema:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/u1/unterm…

Gruß

BHShuber