Wohnung verkaufen - Erbrecht

Hallo allerseits,

angenommen, meine Freundin B. hätte eine Eigentumswohnung von ihrer Uroma geerbt, um damit Ihren Lebensunterhalt während Schule und Ausbildung zu sichern. Damit mit der Wohnung keinen Schabernack angestellt wird, hat die Uroma beschlossen, eine Klausel ins Testament aufzunehmen, welche ihr untersagt, das Haus vor dem 27. Lebensjahr zu verkaufen.

Eines Tages kommen dann vielleicht die Mieter der Wohnung auf die Idee, anstelle von Miete zu zahlen lieber etwas besser zu leben, und geben die vom Sozialamt gezahlten Mietgelder einige Monate nicht mehr an die Freundin weiter.

Dummerweise weiß diese dann nicht mehr, wie sie ihre eigene Miete zahlen soll, zudem fressen die Wohnungsinstandhaltekosten ihr die Haare vom Kopf, sprich, sie kann sich die laufenden Kosten der Wohnung nicht leisten.

Ich habe 2 Möglichkeiten, die ich weiter andenken wollte:

a) Wer kontrolliert eigentlich, ob ein Testament eingehalten wird? Wo kein Kläger, da kein Richter, folglich dürfte das an sich ja funktionieren können, solange es keine „Bundestestamentseinhaltebehörde“ o.ä. gibt… Zudem ist offensichtlich, daß die Wohnung von den Kosten her nicht haltbar ist, insbesonders, wenn nicht einmal mehr die Mieteinnahmen kommen, und sie es sich nicht leisten kann, den Willen der Uroma einzuhalten.
Da kann man ja sicher auch etwas machen, bevor ein Richter irgendwann die Pfändung und den Verkauf der Wohnung anordnen muß.

b) Sie könnte die Wohnung jemandem verschenken, denn sie darf es ja nur nicht verkaufen. Fallen hier evtl. Schenkungssteuern an, sind diese bei Verwandten wiederum kleiner?
Wenn dieser jemand dann die Wohnung verkaufte, und ihr wiederum den Erlös schenken würde, würden vermutlich wieder Steuern anfallen, richtig?

Vielen Dank im Vorraus für Antworten.

Liebe Grüße,
Thorsten

Servus,

Fallen hier evtl. Schenkungssteuern
an,

Ja, eventuell. Ohne Kenntnis des Sachverhaltes, insbesondere auch des Wertes des Objektes, kann man bloß enventuell sagen. Die Steuer heißt Erbschaftsteuer, das zugehörige Gesetz Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Alles bloß mit einem s in der Mitte.

sind diese bei Verwandten wiederum kleiner?

Ja: Steuerklasse I (die günstigste) = Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge

Steuerklasse II = Eltern und Voreltern, Geschwister, deren Abkömmlinge ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Gatte

Steuerklasse III (die teuerste) = alle anderen

Wenn dieser jemand dann die Wohnung verkaufte, und ihr
wiederum den Erlös schenken würde, würden vermutlich wieder
Steuern anfallen, richtig?

Das kommt drauf an, wie hoch der Erlös ist und welcher Steuerklasse der Beschenkte zuzurechnen ist.

Vor all diesen Spekulationen sind zwei Dinge zu prüfen:

(1) Ist das Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen?

(2) Ist jede Veräußerung, oder bloß eine entgeltliche, durch die Erblasserin verboten?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

also wenn es da nicht gerade einen Testamentsvollstrecker, missliebige Miterben oder einen Eintrag im Grundbuch gibt, dann kräht da kein Hahn danach. Ganz abgesehen davon würde man angesichts der mangelnden Möglichkeit der Finanzierung auch selbst dann vermutlich erfolgreich argumentieren können.

Gruß vom Wiz

Vielen Dank schon mal für die Antworten!

Vielleicht sollte man sich dann am besten erst einmal einen Grundbuchauszug holen. Wenn diese Wohnung allerdings ja durch eine Erbschaft den Eigentümer gewechselt hat, wird ein Notar vermutlich die Erbschaftsunterlagen einholen wollen. Dort wird dann vermerkt sein, daß die WOhnung noch nciht verkauft werden darf.
Ist der richtige Weg, das dann irgendwie Gerichtlich klären zu lassen oder wie geht man da vor? Darf ein Notar in diesem Falle entscheiden, ob diese Einschränkung eingehalten werden muß oder eben nicht, da die Wohnung ohne Mieteinnahmen nicht zu bezahlen ist?