Hallo,
ist es beim Erwerb einer Immobilie möglich nicht zu einem bestimmten Prozentsatz Gesellschafter in einer bestehenden Hauseigentümer-GBR zu werden, sondern eine Wohnung innerhalb dieses Hauses von dieser GBR zu erwerben und somit selber im Grundbuch als Eigentümer zu stehen. Hätte dieses Auswirkungen auf den Kaufvertrag bzw. die Hauseigentümer GBR. Muss hier etwas besonderes beachtet werden?
Vielen Dank
Servus,
dabei muss zuerst mal beachtet werden, dass das bloß funktioniert, wenn eine Teilungserklärung beurkundet ist, und dass man für so eine Teilungserklärung unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung braucht, die es nicht für beliebig zu Wohnungen erklärte Teile eines Gebäudes gibt.
Nach dem Erwerb eines solchermaßen geschaffenen Wohnungseigentums wird man allerdings die bisherige GbR nicht vom Hals haben, weil sie in der Eigentümergemeinschaft auch weiterhin allerhand zu sagen hat.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo Blumepeder,
vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Ist es grundsätzlich möglich, dass sich eine solche Teilungserklärung nur auf eine der Wohnungen bezieht (also abgeteilt von dem Eigentum der GbR) oder muss immer das gesamte Objekt aufgeteilt werden?
Servus,
die Teilungserklärung bezieht sich immer auf das gesamte Objekt.
Ich hab da übrigens was falsches gesagt: Die Teilungserklärung selber muss nicht beurkundet werden, es genügt, wenn sie (d.h. die Unterschrift/en, die drunter steht/stehen) beglaubigt ist. Aber spätere Änderungen müssen beurkundet werden.
Von daher ist es einfacher und billiger, wenn man in der Teilungserklärung sämtliche abgeschlossenen Wohnungen in einem Objekt von vornherein benennt. Es macht ja nichts aus, wenn ein Eigentümer z.B. drei und ein anderer eine Wohnung hat. Nicht nur in diesem Fall muss man in der Teilungserklärung eh schauen, ob man nicht etwas anderes vereinbaren will als das wenig praktikable „Kopfprinzip“ (Eine Person = eine Stimme), das gilt, wenn nicht explizit was anderes (z.B. Stimmen nach Wohnfläche gewichtet) vereinbart wird.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo,
Ich hab da übrigens was falsches gesagt: Die Teilungserklärung
selber muss nicht beurkundet werden, es genügt, wenn sie (d.h.
die Unterschrift/en, die drunter steht/stehen) beglaubigt ist.
Aber spätere Änderungen müssen beurkundet werden.
Mit einer solchen TE lässt sich aber kein Wohnungseigentum begründen oder veräußern
(siehe §311b BGB)
Grüße vom
Schnabel