Wohnung vorübergehend vermieten, als Mieter ? Rechte und Pflichten

Guten Tag,

Ein Mieter (kein Eigentümer), möchte vorübergehend seine 1-Zimmer Wohnung vollmöbliert aufgrund eines 5 Monatigen Aufenthaltes in einer anderen Stadt zwecks Weiterbildung vermieten. Damit keine Kosten für zwei Wohnungen entstehen.  Welche Rechte und Pflichten hat man dann als Vermieter (selbst Mieter der Wohnung)? Gib es im Internet Mustermietverträge? Auf was muss man achten?

Über Hilfestellungen würde ich mich sehr freuen

MFG
loki

Hallo1

Pflicht :

Vorher den Vermieter fragen,ob er überhaupt zustimmt,was er nicht machen muss !

Das weitere ergibt sich dann.
Man muss mit dem Untermieter einen befristeten Mietvertrag machen in dem das Ende bereits kalendarisch genannt wird , einschl. der Begründung, warum es dort enden muss (Wiedereinzug Hauptmieter).

Man selbst zahlt Miete und alle NK weiter wie bisher ! Und man haftet gegenüber dem Vermieter auch für alle Schäden, die der Untermieter anrichten sollte !

Die Miete inkl. NK muss man eben selbst kalkulieren, denn eine NK-Abrechnung für den Untermieter kann man wohl nicht selbst erstellen.
Das geht vielleicht wenn es Wärmemengenzähler,Wasseruhren K/W und Stromzähler gibt.

MfG
duck313

Danke für Deine Hilfestellung.

Das sollte erst mit dem Vermieter besprochen werden, logisch.
Also sollte der Mieter und der Untermieter Formlos ein Mietvertrag abschließen? Diese ist dann verpflichtend für beide? Man kann ja bestimmt den Mietvertrag nach Absprache verlängern, im Falle dass der Mieter länger auf Fortbildung ist (ca. 6 Monate).

MFG

Ja, natürlich ist ein Vertrag verpflichtend für beide.
Allerdings geniesst der Mieter (in dem Fall: Dein Untermieter) immer die besondere Gunst von Gesetzgeber und Rechtsprechung (unzählige Mietvertragsklauseln sind unwirksam).

Allerdings wird sich eher selten ein Mieter finden, der zunächst z.B. nur 6 Monate wohnen möchte, dann vielleicht noch eine Verlängerung erhält und danach irgendwann engültig ausziehen muss.

Dazu kommt dann noch, dass wenn ein Mieter bei Mietende nicht freiwillig vertragsgemäß die Wohnung räumt und zurückgibt, der Vermieter ersteinmal auf Räumung klagen muss. Mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Räumungsurteils in der Hand, darf der Vermieter dann endlich zwangsräumen lassen. Wenn man dann noch weiss, dass dafür im Schnitt mit 1 Jahr Zeitdauer zu rechnen ist und der Vermieter sämtliche Kosten/Auslagen zunächst mal vorstrecken muss, sollte man sich sehr gut überlegen, wen man als Mieter nimmt - bzw. inwieweit das immense Risiko in Relation zu möglicher Kostenersparnis steht.

Grüsse Rudi

Hallo, zunächst ist mit dem Vermieter zu klären, ob er diesem Vorhaben zustimmt, oft sind Weiter~ bzw. Untervermietungen mietvertraglich ausgeschlossen. Stimmt der Vermieter zu, macht man mit dem neu einziehenden Untermieter einen Untermietvertrag, welcher sich am Hauptmietvertrag orientiert. Allerdings muß man diesen Untermietvertrag zugleich als Zeitmietvertrag abfassen, in dem das Mietende fixiert ist. Zusätzlich ist mit dem U-Mieter eine Nebenkostenregelung für die 5 Monate zu treffen sowie die Hausordnung, welche Bestandteil des Hauptmietvertrages ist, auszuhändigen, damit der U-Mieter turnusmäßig die Kehrwoche/Schneeräumdienst einhält.
Im Internet gibt es Vorlagen.
Gruß, Achim

PS. Es ist auch ratsam, mit dem U-Mieter zusammen eine Liste der Möbel (Inventar) zu erstellen, sämtl. Zählerstände bei Übernahme zu notieren und auch ein Wohnungsbegehungsprotokoll anzufertigen, in dem bereits vorhandene Schäden (z.B. angebohrte Fliesen usw.) vermerkt werden. Aus diesem Grund würde ich auch raten, eine finanzielle Sicherheit (etwa 1 Monatsmiete) als Kaution zu fordern, welche bei Auszug dann mit den Nebenkosten verrechnet werden kann, sofern keine Sachschäden da sind.-

Wie meine Vorgänger schon benannt haben, zunächst den Mietvertag lesen, ob dort ein § Untervermietung steht. Ist dem so, muss der Vermieter um entsprechene Erlaubnis gefragt werden. Stimmt der VM dem zu, am besten einen einen „Untermietvertrag“ abschließen.