Gehn wir mal von folgendem Fall aus, es handelt sich um 2 Wohnungen eines 3-Fam.Hauses:
Mieter A wohnt seit 8 Jahren im EG. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass der Mieter alle 5 Jahre Schönheitsreparaturen (Streichen der Wände) durchführen muss. Mieter A hat nach 5 Jahren Küche und Kinderzimmer farbig gestrichen, Wohnzimmer gar nicht. Jetzt zieht er aus. Muss er alle Räumen streichen?
Mieter B wohnt seit 2 Jahren im DG. Gleicher Mietvertrag. Er hat bereits nach 1 Jahr die weißen Wände farbig gestrichen. Jetzt zieht er aus. Muss er alle Räume streichen?
interessant wäre der genaue wortlaut der klauseln und ob etwas für den auszug geregelt ist…
Hallo!
Wie schon gesagt,es käme auf die Formulierung an. Sollten starre Fristen vereinbart sein ( „alle 5 Jahre“ ),dann wird das unwirksam sein und man muss überhaupt nichts machen !
Steht da aber nur ein Wörtchen mehr (" in der Regel alle 5 Jahre"),dann wäre es wieder gültig. Und dann sind i.d.R. auch anteilige Renovierungskosten abrechenbar,je nach Abnutzung und Zeitpunkt der letzten Renovierung.
mfG
duck313
Da steht genau:
Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen. Die Schönheitsrep. umfassen insbes.: Anstrich u. Lackieren der Innentüren sowie der Außentüren und Fenster von Innen (alles Kunststoff!!!) sowie sämtlihcer Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bwz. das Tapezieren der Wände. Regelmäßig (das ist ein neuer Punkt!!!) werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig: Küche, Bad, Dusche 5 Jahre und die andren auch 5 Jahre.
Das wars.
Aber: Die Wände sind jetz ja nimmer weiß, sondern farbig!!! Spielt das eine Rolle? EG-Wohnung sowie DG-.Wohnung
Farbige Anstriche können uU als Sachbeschädigung gelten. Dann ist es gleichgültig ob die Schönheitsreparaturen gültig auf den Mieter abgewälzt wurden und ob er letzte Woche renoviert hat oder vor 15 Jahren. Der Schädiger hat für seinen Schaden aufzukommen.
vnA
Gut, danke, dann wird gestrichen!
Es kommt auf die Intensität des Farbanstriches an. Ein gebrochenes Weiß bzw Pastelltöne sind nicht zu beanstanden. Deshalb hatte ich „unter Umständen“ geschrieben.
vnA
dieser teil: „das Weißen der Decken und Oberwände“ ist unwirksam und muss deshalb nicht duchgeführt werden.
„das Weißen“ kenne ich in manchen Landesteilen als umgangssprachlichen Ausdruck für „Streichen“, wobei das nicht zwingend etwas mit der Farbe „Weiß“ als alleinige Farbwahlmöglichkeit zu tun haben muss.
"Regelmäßig werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig: " ist da für mich schon eher ein Ausschlusskriterium.
vnA
das ist natürlich richtig. der begriff weißen kann auch streichen oder sonstwas bedeuten. da dies allerdings nicht klar ist (kundenfeindlichste auslegung von agb) und zweifel zu lasten des stellers gehen, ist die regelung unwirksam, § 305c II bgb. (BGH, Urteil vom 23. 9. 2009 - VIII ZR 344/08 (LG Berlin)).
es stellt sich dann die folgefrage, ob die gesamte klausel unwirksam ist oder die obige formulierung unter einhaltung des sinns gestrichen werden kann.
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