Wohnung Wohnung

Liebe/-r Experte/-in,

Im Rahmen einer vorgeweggenommenen Erbfolge wurde A von B vor ca. 6 Jahren eine Wohnung geschenkt. B bewohnt weiter eine zweite Wohnung im Haus. Nun möchte B die Schenkung rückgängig machen (größerere Streitigkeiten zwischen A und B) und auf der Schiene „grober Undank“ reiten.
Allerdings ist das Zerwürfnis bzw. der Streit zw. A und B, d.h. der Beginn nachweislich schon ca. 1,5 Jahre her (begann mit RA, Gericht, Klage…), so dass nach dem BGB doch eigentlich keine Gründe für einen Rücktritt von der Schenkung mehr vorliegen dürften und A die Wohnung behalten dürfte?!

Zu diesem Thema kann ich leider keine Hilfe geben

Ich bin kein RA. und habe mit diesem Thema auch noch nichts zu tun gehabt - mich also noch nicht kundig gemacht, auch wenn ich mich, wenn ein Thema aktuell wird, für alles interessiere.

Ich weiß bisher nur so viel:
Es gibt eine 10-Jahresfrist.

Diese ist z.B. für die Freibeträge bei der Steuer wichtig - sprich, man kann nach jeweils 10 Jahren den Freibetrag erneut ausschöpfen, wenn man seinen Kindern oder Sonstigen vor dem Erbfall (also Tod) Vermögen übertragen möchte. Umgekehrt wird eine Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall zu der Erbmasse hinzugerechnet - so weit ich weiß. Dadurch könnte dann eine Erbschaftssteuer anfallen.

Man kann innerhalb dieser Zeit auch die Schenkung rückgängig machen - also zurückfordern, wenn man inzwischen selber bedürftig geworden ist und auf das verschenkte Vermögen nun selber angewiesen ist. So eine Bedrüftigkeit kann z.B. durch einen Konkurs oder eine Arbeitslosigkeit mit anschließender Zahlung von Hartz IV-Geld eintreten. Im letzteren Fall dürften die Ämter mit gutem Recht darauf drängen, daß die Schenkung rückgängig gemacht wird, damti unser Staat nicht zahlen muß, während das Vermögen zuvor verschenkt wurde.

Mit dem Fall „Grober Undank“ hatte ich bisher nichts zu tun. Ich weiß vom Hörensagen, daß dieses ein Grund für einen Ausschluß vom Erbe sein kann (in einem Testament). Ob man dann aber innerhalb der 10-Jahresfrist auch eine Schenkung zurückfordern kann, weiß ich nicht. Aber wofür gibt es denn Internet. Einfach mal unter den Stichwörtern, Schenkung - Rückforderung wegen Undank etc. einsteigen und suchen.
Viel Erfolg.
Falls da noch Hilfe gebraucht wird, könnte ich eine solche Suche unterstützen.