Hallo! Folgende Frage: Angenommen eine Wohnung ist laut einer offiziellen Vermessung 15% kleiner als im Mietvertrag steht, und der Mieter will daher die Miete kürzen. Nun sei die Vermessung allerdings schon eine Weile her (ca.1 Jahr), und der Mieter hat da erstmal nichts unternommen. Nun will er die Miete senken und die zuviel gezahlte Miete der letzten Monate zurückfordern. Jetzt ist die Frage ob es ein Nachteil für den Mieter ist dass die Vermessung schon länger zurückliegt. Irgendjemand meint, dass dadurch dass sich der Mieter damals nicht sofort beim Vermieter gemeldet habe, er quasi die zu geringe Grösse der Wohnung akzeptiert habe, und demnach für den Zeitraum von der Vermessung bis jetzt rückwirkend keine Erstattung der Miete bekommen könnte.
Hallo,
wie die Zahlung der vollen Miete trotz ein jahr zurückliegender Vermessung mit anderem Ergebnis wirkt, wissen wir nicht genau.
Wir sind aber der Meinung, dass der Mieter gestützt auf das Urteil VIII ZR 133/03 hier alles zurückverlangen kann, was er zuviel gezahlt hat. Und das sogar im Zweifelsfall noch weiter zurück, weil das Urteil eindeutig ist.
wenn der OBJEKTIVE Tatbestand einer um 15% überhöhten Wohnungsfläche feststeht, dann können Sie Ihre Miete um diese 15% kürzen. Der Anspruch verjährt erst nach 3 Jahren.
Für den Fall, dass Sie Kosten hatten, z.B. für einen Sachverständigen, um die genaue Wohnfläche zu ermitteln, muss der Vermieter auch dessen Kosten tragen.
Alles >Gute wünscht Heihei
Hallo! Folgende Frage: Angenommen eine Wohnung ist laut einer
offiziellen Vermessung 15% kleiner als im Mietvertrag steht,
Hallo,
ich bin kein Anwalt, aber meiner Meinung und meinem Rechtsverständnis nach sollte das vom Mieter rechtens sein.Der Grund ist darin zu suchen, das erwartet werden darf, daß die Größe der Wohnung der realität entspricht, da daran geknüpft oftmals auch Nebenkosten festgemacht werden. Es ist nicht zumutbar, das jeder Mieter eine Wohnung erst einmal nachmessen muß.
Aber ich würde auf jedenfall einen Anwalt konsultieren, das kostet in aller regel erst einmal nichts, es sei denn, es kommt zu einem Rechtsstreit.
Werter Fragesteller!
das Mietrecht gestattet es die Miete zu kürzen, wenn der Messfehler bei 10% liegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter bisher klaglos gezahlt hat.
Wie hoch die Mietkürzung sein darf, muss ein RA festlegen, dafür gibt es wohl Richtwerte?
Eine Rechtsauskunft ist das nicht, denn ich bin kein
RA. Um eine Kürzung kommen Sie aber wohl nicht herum.
Es tut mir leid keine rechtsverbindliche Auskunft geben zu können.
Mit freundlichem Gruß „Großer Sucher“
Hallo,guten Tag
Rückwirkend geht nichts.Sie müssen den Vermieter mitteilen: ab den (Monats-Anfang)werde ich die Miete um 5qm kürzen, weil nur 10 qm sein dürfen.Wenn der Vermieter kulant ist, rechnet er die richtigen qm.
Es grüsst Sie a.g.
das spielt keine Rolle.
Besser wäre natürlich die sofortige Reklamation gewesen.
Interessant wäre auch der Eintrag im Grundbuch.
Sollte dort die kleinere Größe eingetragen sein, wäre es sogar Betrug.
Erst den Vermieter informieren, Forderung stellen.
Wenn er sich nicht einigen will, musst du die Klage einreichen, ggf. mit einer Betrugsanzeige „winken“.
Lass dir vom Vermieter den Auszug aus dem Grundbuch geben. Weigert er sich, stinkt die Sache.
Viel erfolg!
Llissy
lt. einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 17.07.2009 gilt:
Berechnung der Wohnungsgröße
„Gibt es im Mietvertrag keinen Hinweis auf die Berechnungsmethode, kann sich der Mieter meist auf die Wohnflächenverordnung berufen. Balkone und Terrasse werden dann zu 25 Prozent angerechnet, bei besonders guter Lage oder Ausstattung bis zu 50 Prozent. Flächen einer Höhe von einem bis zwei Metern dürfen genau wie ein unbeheizter Wintergarten nur zur Hälfte angerechnet werden. Beträgt die Raumhöhe weniger als einen Meter, zählt die Fläche nicht zur Wohnfläche. Auch Speicher, Garagen oder Kellerräume zählen nicht dazu.“
Mietminderung rückwirkend möglich
„Liegen Vermieter bei der Berechnung der Wohnfläche weit daneben, kann der Mieter darauf reagieren. Mit mehreren Grundsatzentscheidungen hatte der BGH schon vor einigen Jahren klare Richtlinien festgelegt: Ist die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag angegeben, stellt dies einen erheblichen Mangel dar. Dies gilt auch, wenn der Vermieter im Vertrag nur eine Zirka-Angabe macht. Die Folge: Der Mieter darf die Miete um den zu viel berechneten Anteil kürzen. Den Anspruch auf geringere Zahlungen können Mieter rückwirkend geltend machen, es gilt allerdings eine dreijährige Verjährungsfrist.“
Zusammenfassung,
dem Vermieter muss die Messung mitgeteilt werden. Evtl. würde ich ihm zugestehen, die Wohnung unter „Aufsicht“ nachzumessen. (Dazu kann er übrigens die Besichtigung der Wohnung einfordern!)Wenn die Wohnungsgröße um mindestens 10% zu hoch angesetzt war, dann kann die Miete um den ermittelten Prozentsatz gemindert werden und die zu hohen Mietzahlungen zurückgefordert werden. Eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung - zumindest der Anteile, die nach qm abgerechnet werden - kann ebenfalls gefordert werden. Zahlt der Miete die bisherige Miete weiter, verwirkt er sein Recht auf Mietminderung nach 14 Monaten
Hallo biierjoern,soweit ich weiß spielt das keine Rolle.Wenn Du aber ganz sicher gehen willst,wende Dich an die NRW-Verbraucher-Zentrale.Dort bekommst Du kompetente Informationen.Mit freundlichen Grüßen karlhans35.
Die Miete kann in keinem Fall auf Grund der Wohnungsgröße gekürzt werden! Ab einer Abweichung von 10% können Sie dadurch zuviel gezahlte Nebenkosten zurückfordern, weil die zum Teil auf Basis der qm der Wohnung berechnet werden. Der Mietzins orientiert sich aber nicht an der Wohnungsgröße, eine Kürzung kann also nicht durchgesetzt werden.
Lieber Fragesteller!
Wenn festegestellt wird, dass die im Mietvertrag genannte Anzahl m² Wohnfläche nicht stimmt, kann der Mieter eine Änderung der Grundmiete verlangen. Er kann sie nicht rückwirkend verlangen, nur als künftige Miete im Mietvertrag ändern lassen.(ggf. auch einklagen) Dabei spielt es keine Rolle, wann der Mangel festgestellt worden ist.
Das ist meine Meinung zu diesem Problem und ist nicht rechtswirksam.
Mit freundlichem Gruß „Großer Sucher“.