Das interessiert mich. Ich habe hier mal gelesen, eine
„Zahlung unter Vorbehalt“ wäre rechtlich völlig irrelevant,
weil eine Forderung entweder berechtigt oder unberechtigt sei.
Das ist richtig und das hatte ich selbst vor einiger Zeit geschrieben. Das war aber ein anderer Zusammenhang und bezog sich darauf, dass die Idee im Raum stand, man könne jede Zahlung zurück fordern, wenn man nur unter Vorbehalt leiste. Das geht aber nicht, da es dafür, wem das Geld rechtlich an sich zusteht, auf den Anspruch ankommt.
Wann macht „Zahlung unter Vorbehalt“ denn Sinn und was genau
ist die Konsequenz?
Das ist eine Besonderheit, wenn Zahlungen auf tatsächlich nicht bestehende Ansprüche geleistet werden. Solche kann man an sich zurück fordern gem. § 812 BGB. Hierbei gibt es aber das Sonderproblem des § 814 BGB, dass man das nicht kann, wenn man wusste, dass man nicht zahlen musste.
Eine „Zahlung unter Vorbehalt“ ändert hier somit zwar nichts am Rechtscharakter der Leistung, denn es tritt mangels Anspruchs der Gegenseite so oder so keine Erfüllung ein, die eine Zurückforderung ausschließen würde. Man gibt hier aber zu erkennen, dass man nicht weiß, ob man tatsächlich leisten muss, sich deshalb die Rückforderung vorbehält und somit ausschließt, dass der Empfänger sich auf § 814 BGB beruft und sagt: Ich hatte zwar keinen Anspruch, aber Du wusstes das und hast dennoch gezahlt. Nur für diesen Sonderfall hat eine solche Vorbehaltszahlung eine Bedeutung, keine rechtliche hinsichtlich des Anspruchs, aber eine tatsächliche dahingehend, dass man sich keine positive Kenntnis der Nichtschuld zuschreiben lassen muss.
Der praktische Anwendungsfall hiervon ist meist der, dass man eben nicht weiß, ob der Anspruch besteht, aber Konsequenzen einer Nichtzahlung dadurch vermeiden will, dass man erst mal zahlt (zB. Kündigung bei Mietminderung). Ob man letztlich zahlen musste oder nicht und somit im letzteren Fall einen Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB hat, hat nun mit der Zahlung unter Vorbehalt rein garnichts zu tun, sondern allein damit, ob ein Anspruch auf Zahlung bestand (was im Streitfall ein Gericht durch Prüfung des Anspruchs feststellt). Sollte aber am Ende herauskommen, dass kein Anspruch bestand, kann dem Rückforderungseinwand zumindest nicht der § 814 BGB entgegen gehalten werden.
Gruß
Dea