Die Frage bezieht sich auf einen geplanten Umzug und das Jobcenter.
Zwei Personen wollen eine Wg gründen und von Seiten des Jobcenters dürfte das keine Probleme geben.Normal würde ein Umzug ohne Genehmigung erfolgen, da Umzugskosten usw. selbst aufgebracht werden koennen und die Miete auch günstiger als bei den Bisherigen ist.
Das Problem besteht jetzt aber dabei das die Hausverwaltung eine Zustimmung vom Jobcenter haben will und man fuer die Beantragung ein Wohnungsangebot des Vermieters braucht.
Die Hausverwaltung will aber dieses Wohnungsangebot nicht ausstellen solange die Vormieterin nicht gekündigt hat.
(Es ist eine Bekannte von uns und sie kündigt erst wenn sie weiss das wir die Wohnung bekommen und sie selbst ihren neuen Mietvertrag unterschrieben hat,
es handelt sich um einen Wohnungstausch)
Irgendwie klingt das alles unlogisch, aber die Hausverwaltung behauptet das sie vorher nicht die neue Miete berechnen koennen, wollen aber im Gegenzug eine Zustimmung vom Jobcenter.
Meine Frage ist deshalb:
Ist es zwingend so das man dem Jobcenter ein Wohnungsangebot des Vermieters vorlegen muss oder reicht eine ungefähre Auflistung?
Es ist sicher das die Wohnung wesentlich billiger ist als die Miete der bisherigen
Wohnungen zusammen.
Ich hoffe mir kann jemand sagen ob so ein Wohnungsangebot zwingend notwendig ist und ob es stimmt das Hausverwaltungen vorher nicht berechnen koennen wie hoch die neue Miete wird.
Es ist möglich , dass der Vermieter für eine Vermietung als WG mehr Miete verlangen möchte als bisher, da WGs regelmäßig Probleme bereiten .Sofern ich das weiß , braucht das Jobcenter dieses Angebot .Aber dafür bist du hier beim falschen Ansprechpartner…
Wohnungsangebot des Vermieters ist zwingend !
Es ist ja nur ein Angebot wieso will der Vermieter es nicht ausstellen ? Um Umzugsgenehmigung zu bekommen sollte das Angebot in der Tat günstigers ein als die Miete vorher. Wohnungsangebote richten sich gern nach den Mietobergrenzen des Wohnort-JC (dort kann man sie erfragen).
Die Leute vom Amt brauchen das Angebot des Vermieters. Die müssen ja selbst alles berechnen. Wenn der Vermieter sich da quer stellt sollte sich der Vermieter mal selbst fragen ob er den Bescheid vom Jobcenter will oder nicht. Ohne seine Kooperation kann er sich den Bescheid ja in die Haare schmieren.
Ich vermute eher dass der Vermieter nicht glücklich darüber ist dass die Wohnung einfach unter ihrer Familie intern getauscht wird. Das ist bei meinem Vermieter nämlich ausdrücklich untersagt. Wahrscheinlich legt der Vermieter deshalb ihnen und euch Steine in den weg.
keine ahnungggggggggggggggggggggggggggggggggggg
Hallo!
Es ist nicht notwendig.
Das Sozialgericht Duisburg (SG) hat in seinem Urteil (AZ: S 6 AS 3419/10) scharfe Kritik an der Praxis des Essener Jobcenters geübt, die Betroffenen nur aufgrund der Grundmiete (Netto-Kaltmiete) zu Umzügen zu zwingen. Im zu entscheidenden Fall hatten die Kläger eine Wohnung deren Grundmiete monatlich 44 Euro über der Angemessenheitsgrenze lag. Die warmen Nebenkosten lagen aber 39 Euro unter dem Satz für angemessene kalte (!) Nebenkosten. Dennoch forderte das Jobcenter die Kläger auf, sich eine „angemessene Wohnung“ mit einer niedrigeren Grundmiete zu suchen. Wären die Kläger dieser Aufforderung klaglos nachgekommen und hätten sich eine Wohnung mit angemessener Grundmiete und angemessenen Nebenkosten und Heizkosten gesucht, wäre die neue Gesamtmiete höher gewesen als die alte. Dieses Ergebnis bezeichnet das SG zu recht als „völlig widersinnig“. Der indirekte Zwang zum Umzug über die Absenkung der Mietkosten, die das Jobcenter zahlt, ist dem SG zu Folge ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, der bei dieser Sachlage nicht zu rechtfertigen sei.
Das SG geht seit dem 01 Januar 10 von 65 qm Wohnfläche aus, die einem Zwei-Personen-Haushalt von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zustünden. Für Essen bedeute das bei einem qm-Preis von 4,71 Euro eine angemessene Grundmiete von 306,15 Euro. Als kalte Nebenkosten seien 1,89 Euro pro qm angemessen, wie aus dem Nebenkostenspiegel von 2010 hervor ginge.
Die 6. Kammer des SG hat sich damit der neueren Rechtsprechung anderer Kammern angenähert, die auch die kalten Nebenkosten bei der Angemessenheitsberechnung mit einbeziehen. Auch wenn es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, so kann doch die Prüfung der Angemessenheit in Essen zukünftig nicht dabei stehen bleiben, die Grundmiete als zu hoch zu bewerten. In einem zweiten Schritt muss sodann ein Vergleich der tatsächlichen kalten Nebenkosten mit den angemessenen Nebenkosten (1,89 Euro pro qm) angestellt werden. Wenn die Nebenkosten deutlich unter diesem
Durchschnitt liegen, ist eine Überschreitung bei der Grundmiete dadurch auszugleichen.
Tschüß
Hallo,
zieht man während des Arbeitslosengeld II - Bezuges ohne vorherige Zustimmung um, werden nicht nur nicht die Umzugskosten übernommen, es kann auch sein, dass die Leistungen gekürzt werden.
Der Umzug sollte daher auf jeden Fall vorher genehmigt werden!
Das Jobcenter händigt einen Vordruck für den Vermieter aus. Dort werden Angaben zur Wohnungsgröße, Mietkosten, etc. gemacht. Im Anschluss daran wird das Angebot geprüft. Nach Genehmigung kann der Mietvertrag unterzeichnet werden.
Gruß
Hallo,guten Tag
Mit Jobcenter kenne ich mich nicht aus.Aber die Miete lässt sich ohne genau ausrechnen
mit freundlichen Grüßen a.g.
Hallo Anouk, leider kann ich da aus der Ferne nicht weiterhelfen, irgendwie scheint sich da die Katze in den Schwanz zu beissen.
Trotzdem mein Rat: Gehen Sie zum jobcenter und schildern Sie die Situation dort; immerhin ist die angestrebte Wohnung wesentlich billiger, als die alte.–
Und: Hausverwaltungen können sehr wohl berechnen, wie hoch die neue Miete sein wird, sie müssen das ja auch können, da sie einen Mietpreis errechnen müssen. Das einzige, was man vorher nicht sagen kann, ist der Anteil der Nebenkosten, das schwankt sehr, dies wird jedoch nach der 1. NK-Abrechnung klarer, anfangs geht man von Erfahrungswerten aus (z.B. Kaltmiete 300,-- Nebenkostenanteil 200,-- = 500,-- Monatsmiete)-
Mehr kann ich dazu nicht sagen, Gruß- Achim
Guten Morgen.
Eine Erteilung der Zustimmung kann nur nach Vorlage eines Mietangebotes vorgenommen werden, da es dem Vermieter ja auch eher um den Nachweis der Angemessenheit der Wohnung gehen wird und um das zu prüfen, das Jobcenter die alle Daten benötigt.
Hallo,
da kann ich leider nicht weiter helfen.
LG E. Aigner