Wohnungsbaugesellschaft verlangt Miete

Hallo, ich habe folgendes Problem.

Nach eingegangener Kündigung meiner damaligen Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft hatte ich noch 3 Monate Zeit bis zum Auszug und Ende des Mietverhältnisses. Nach Absprache eines Mitarbeiters dieser Gesellschaft könnte ich früher ausziehen wenn DIE GESELLSCHAFT einen Nachmieter findet. Nachdem ein Interessent die Wohnung besichtigt hat, gab mir dieser Mitarbeiter Bescheid, dass wir einen Monat früher ausziehen könnten, da dieser Interessent dann einziehen möchte. Freudig bewilligte ich diese mündliche Aussage und zog wie abgemacht einen Monat früher aus. Die Übernahme erfolgte (leider mit Kautionseinbehaltung da noch Streichungen an der Wand erfolgen musste) und ich gab die Schlüssel der Wohnungsbaugesellschaft über.

Jetzt verlangt er trotzdem die Miete für den letzten Monat obwohl mündlich mir vom Kaufmann dieser Wohnungsbaugesellschaft zugesichert wurde, dass durch den Nachmieter wir einen Monat früher raus dürfen. Ich handle als Privatmann und er als Kaufmann.

Wie muss ich nun vorgehen?
Ich habe nämlich keine Beweise, außer meinem Vater und meinem Freund die alles mitverfolgt und gehört haben.

Schriftlich haben wir leider nichts, nur die normale Kündigungsbestätigung, und da steht ja leider nur drin, dass 3 Monate noch zu zahlen sind.

Hallo,

da verhält sich jemand ganz schön hässlich. Die Reaktion ist aber ganz einfach - keine. Bloß kein Geld zahlen!

Dann kommt der Ehrenmann nämlich in Bedrängnis, muss ein Mahnverfahren anstrengen. Die Forderung können Sie wiederum ablehnen. Besäße er dann noch die Frechheit, vor Gericht zu ziehen, na…für diesen Fall haben Sie doch zwei Zeugen. Das reicht dicke.

Also: Nur keine Angst. Und viel Erfolg.

WENN KEINE BELEGBARKEIT DA IST UND DAS IST IN DIESEM FALLE SO; VERWANDTE WERDEN MEISTENS NICHT ALS ZEUGEN FÜR 2VOLL2 GENOMMEN KANN MAN DA GARNICHTS MACHEN

ICH WÜRDE MIT DEM HERREN SPRECHEN; MICH VORHER ERKUNIGEN OB DER NACHMIETER DIREKT EINGEZOGEN IST UND AUCH FÜR DEN MONAT VOLLE MIETE GEZAHLT HAT; ZWEIMAL FÜR EINE WOHNUNG KASSIEREN DAS IST NICHT OK; SPRICH DAS GEHT NNICHT INSOFERN HÄTTE MAN DANN WAS IN DER HAND SOLLTE DER NACHMIETER ALLERDINGS ERSTE EINEN MONAT SPÄTER EINEZOGEN SEIN DANN IST DAS DUMM GELAUFEN UND LEHRGELD FÜR DIE ZUKUNFT ; ALLES SCHRIFTLICH ZU MACHEN !!!
VIELLEICHT WILLIGT DIE GESELLSCHAFT JA IM GUTEN EIN

ÜBER EINE RÜCKMELDUNG WÜRDE ICH MICH FEUEN
VIELE GRÜSSE

Ein Nicht-Zahlen der restlichen Miete innerhalb der Kündigungsfrist wäre nur dann gegeben, wenn tatsächlich ein Nachmieter gefunden wurde und dieser 1 Monat eher eingezogen ist, sprich, wenn dieser die Miete in diesem Monat zahlt.
Ich gehe davon aus, dass dieses letztendlich gar nicht stattgefunden hat (z.B. weil der Interessent wieder abgesprungen ist oder doch erst 1 Monat später eingezogen ist).
Somit muss der Mietvertrag bis zum Ende erfüllt werden.

Dies ist unabhängig davon, was die Geselschaft vorher gesagt hatte, da dies immer nur ein Angebot ist, aber nie rechtsverbindliche Pflicht… ein Nachmieter kann, muss aber nicht akzeptiert werden.

Es sei denn es gibt ein Schriftstück, was die frühere Kündigung bestätigt. Was wohl hier und auch allemein nicht der Fall bzw. üblich ist - eben um sich rechtlich nicht festzulegen.

Allerdings ist es immer wieder strittig, ob man weiter Miete bezahlen muss, wenn die Wohnungsübergabe bereits erfolgte und die Schlüssel bereits abgeben wurden.
Denn was man nicht mehr nutzen kann, dafür muss man auch nicht zahlen. Die Frage ist hier nur, auf wessen Wunsch die Wohnung bereits frühzeitig übergeben wurde bzw. die Schlüssel bereits übergeben wurden.
Dies könnte man evtl. auch mit Zeugen nachweisen.

Letztlich steht immer die Frage, ob man dafür einen Rechtstreit vor Gericht riskieren will oder nicht.
Evtl. besser vorher zum Mieterverein gehen und von diesem ein Schreiben aufsetzen lassen. Das wirkt im Zweifel immer besser, als eigene Schreiben.

hallo - also da kann ich nur dazu sagen, wenn du nachweisen kannst, dass der neue mieter in dem monat eingezogen ist und dafür miete gezahlt hat, dann hätte die gesellschaft ja doppekt kassiert - da müsstest du auf keinen fall diesen einen monat zahlen.auch wenn der neue mieter da eingezogen ist und keine miete für den monat zahlt, bist du raus und musst nichts zahlen. wenn aber noch keiner in dem einen monat da drin gewohnt hat und du nichts schriftliches hast, hast du schlechte karten. du kannst es dann nnur nochmal versuchen, denen klar zu machen, dass du zeugen hast,aber da dies deine verwandschaft ist, weiss ich nicht,ob das reicht. lg.

Hallo,

wenn Zeugen zugegen waren, würde ich unter Benennung dieser
die Mietzahlung abweisen.
Es steht aber fest, das der Nachmieter den einen Monat früher die Wohnung bezogen und Miete gezahlt hatte?

Denn für eine Wohnung zweimal Miete einnehmen ist nicht!
Notfalls bei der alten Wohnung vorbei fahren und den neuen Mieter befragen, ab wann er eingezogen ist, bzw. seine erste Mietzahlung erfolgt ist. Es soll ja auch nette Leute geben.

Im Grunde gilt die mündlichen Absprache. Nur muss man diese beweisen können. Mit Zeugen dürfte dies bewiesen sein, wenn die das Gespräch gänzlich mit verfolgt haben.

Grüße
tina

Hallo,
unter den geschilderten Umständen scheint mir ein Gerichtsverfahren unausweichlich,wo evtl festgestellt werden könnte ,ob der Nachmieter tatsächlich nach 2 Monaten in die gekündigte Wohnung eingezogen ist.
Andi31

Hallo, Aylin89,

konkret zum Deinem Fall:
Da der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Nachmieter zu akzeptieren, wenn es nicht ausdrücklich im Mietvertrag so verankert ist, hast Du schlechte Karten. Das gilt auch für mündliche Willensbekundungen des Vermieters, wenn er keinen passenden Nachmieter für den betreffenden Zeitraum findet. Die vereinbarte Miete ist tatsächlich bis zum regulären Ende der Kündigungsfrist in VOLLER (incl. Betriebs- und evtl. Heizkosten) Höhe zu leisten. Eine eigenmächtige Aufrechnung mit der Kaution ist laut BGB- Mietrecht NICHT gestattet. Ein fallähnliches Beispiel habe ich Dir hier mal verlinkt. Guckst Du mal hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigungsverzicht,…

Ich hoffe, es hilft Dir etwas weiter.

Sehr geehrter Frager, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Bei mündlichen Absprachen ist eine Fernberatung immer schwer. Es steht Aussage gegen Aussage. Wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale. Die Kollegen können Sie zu Ihrem speziellen Fall beraten. Mit freundlichen Grüßen.

Hallo!

Ich gebe hier keine Rechtsberatung und äußere nur meine Meinung, die nicht unbedingt stimmen muss!!!

Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde Ihnen nur „zugesagt“, dass sie früher ausziehen dürfen (was sie ohnehin durften…). Davon dass Ihnen die Miete für den letzten Monat erlassen wird, war wahrscheinlich nie die Rede. Grundsätzlich hätten sie sich auch quer stellen können und den neuen Mieter einfach nicht in die Wohnung lassen müssen. Dadurch, dass sie eingewilligt haben, die Wohnungsübergabe eher durchzuführen haben sie dieses Recht leider verschenkt.

Vereinbarungen sind auch wirksam, wenn sie nur mündlich geschlossen wurden. Man muss sie aber beweisen können.
Wenn ihr Vater und ihr Freund alles mitangehört haben sind sie Zeugen und können bei Gericht als Beweis fungieren. Aber was sollen sie bezeugen? Dass sie eher ausziehen „durften“? Das wird leider nicht helfen…
Vor allem wenn man Ihnen schriftlich gegeben hat, dass sie bis zum Ende zahlen müssen…

Sorry, aber nach den von Ihnen angegebenen Infomationen werden sie die Miete wohl zahlen müssen.

Bei der nächsten Anfrage beachten Sie bitte FAQ 1129.

Gruß,
Tine

rechtlich steht der muendlicher Vertrag dem schriftlichen gleich. spezielle Formerfordernisse gibt bei Mietverhaeltnis es auch nicht. aus meiner Sicht problematisch scheint die Frage der Vertrettung. Da Mietverhaeltniss zvischen Sie und Gesellschaft besteht, ist noch nicht sicher das dieser Mitarbeiter entsprechendes Vertretungsbefugniss besass. Die Vertretungsfrage ist entscheidend um die Absprache mit dieser Person gegen Gesellschaft geltend zu machen

Hallo,
auch eine mündliche Vereinbarung ist rechtlich bindend!Zahlen Sie das nicht und warten Sie ab.Mit den Zeugen ist das Recht auf Ihrer Seite!

Tja, schwer zu sagen ob die mündliche Vereinbarung zählt oder nicht. Es wäre schlau gewesen, die mündliche Abmachung nochmal schriftlich festzuhalten und dem Vermieter per Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Oder den Auszug und die Schlüsselübergabe mit einem Übergabeprotokoll schriftl. festzuhalten. Das streichen der Wohnung hätte innerhalb der verkürzten 2 Monate erfolgen müssen, jetzt geht der dritte Monat zum renovieren drauf. Ich zahle im übrigen nie mehr meine Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses, sondern verrechne diese mit der Kaution, sonst gerät man immer wieder in die Situation seiner Kaution hinterher nachrennen zu müssen.

Hallo,

da es sich um einen realen Fall handelt, muss ich dich darauf hinweisen, dass ich keine Haftung für meine Hinweise übernehme und nicht befugt bin, Rechtsberatung zu erteilen.
Deine Abmachung mit dem Vertreter der Wohnungsbaugesellschaft ist wirksam, wenn dieser im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelte. Davon können wir mal ausgehen, da es keine Anhaltspunkte gibt, die dagegen sprechen.
Das kann jedoch sowieso dahinstehen, da du unter Umständen ein Beweisproblem hast. Ich nehme an, dass du das alles bereits der Wohnungsbaugesellschaft geschildert hast und sie dir aber nicht glaubt. In diesem Fall bleibt nur der Gang zum Anwalt und, falls nötig, eine Klage. Dein Vater und dein Freund sind jedoch relativ schwache Zeugen, da sie dir persönlich nahestehen.
Es wird also im Falle eines Prozesses darauf ankommen, wem der Richter glaubt. Du hast momentan keine anderen Möglichkeiten, als mit der Gesellschaft eine Lösung zu finden oder mit Hilfe eines Anwalts zu klagen, was natürlich das Risiko beinhaltet, dass du verlierst und die Prozesskosten tragen musst.

Viel Glück!

Hallo,

ich würde mich noch einmal schriftlich mit der Wohnungsbaugesellschaft in Verbindung setzten und den entsprechenden Sachverhalt - mit Nennung des Sachbearbeiters - darstellen. Erwähnen würde ich dabei auch ihre Zeugen.
Gleichzeitig würde ich diese Angelegenheit mit dem Mieterverein besprechen, da dort Anwälte sitzen, die einem in solch einer Angelegenheit sehr gut helfen.

Die Zahlung der Miete würde ich auf alle Fälle erst einmal verweigern.

MfG

petra0801

Hallo,

sorry für die späte Antwort. Wenn die Wohnung tatsächlich weiter vermietet war ist die überzahlte Miete selbstverständlich zurück zu zahlen. Wenn diese nicht freiwillig herausgegeben wird, bleibt nur die Klage. Anwalt fragen!

durchsetzen kann man leider nur was man beweisen kann oder was sich im nachhinein ohne andere Auslegungsmöglichkeit durch das Verhalten von selbst erklären kann. Das klingt mir leider nicht danach.