Die Wohnung, die meine Partnerin gemietet hat und in der ich als Untermieter mitwohne, soll verkauft werden. Aus diesem Grunde hat der Vermieter um einen Termin zur Begehung gebeten. Alles kein Problem, ist ja sein gutes Recht.
Nun ist es aber so, dass meine Partnerin in den nächsten zwei Monaten wegen Prüfungen nicht erreichbar ist, da sie sich zur Vorbereitung aufs Land verzieht Jedoch hat sie mir alle Vollmachten übertragen und meinen Vermieter auch darauf hingewiesen, dass ich sie bei der Begehung vertreten werde.
Der Vermieter jedoch macht jetzt einen Riesenterz, sie müsse unbedingt zurückkommen, sonst gäbe es Riesenärger und er würde seinen Anwalt auf uns ansetzten und blablabla…
Also: Muss die Hauptmieterin bei der Wohnungsbegehung tatsächlich anwesend sein, oder ist es ok, wenn sie mich als Vertretung beauftragt??
Nächste Frage: Die Warmwassertherme ist inzwischen über 18 Jahre alt und wird ständig dürftig repariert. Gibt es irgend eine Vorschrift, die besagt, dass solche Einrichtungen irgendwann mal ausgewechselt werden müssen?
Die Hauptmieterin kann selbstverständlich Dir den Auftrag erteilen. Sie muss lt. Mietvertrag die Wohnung zugänglich machen, sie muss nicht selbst anwesend sein. Sie sollte aber zu keinem Zeitpunkt sich dazu äussern, wenn sie nicht gekündigt hat, wann sie auszieht. Auch sogenannte Fangfragen „Sie ziehen ja beim Verkauf des Hauses aus“ sollten nur mit dem Hiwneis, man wird abwarten müssen, was sich tut, beantworten.
Also: Muss die Hauptmieterin bei der Wohnungsbegehung
tatsächlich anwesend sein, oder ist es ok, wenn sie mich als
Vertretung beauftragt??
Selbstverständlich, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt oder bisher auch schon in anderen Sachen die Vertretung wahrgenommen wurde, besteht kein Grund Dich abzulehnen und die Drohung mit einem Anwalt ist Quatsch.
Nächste Frage: Die Warmwassertherme ist inzwischen über 18
Jahre alt und wird ständig dürftig repariert. Gibt es irgend
eine Vorschrift, die besagt, dass solche Einrichtungen
irgendwann mal ausgewechselt werden müssen?
Nein, solange der Vermieter die ständigen Reparaturen zahlt kann der Mieter den Austausch nicht verlangen.
Also: Muss die Hauptmieterin bei der Wohnungsbegehung
tatsächlich anwesend sein, oder ist es ok, wenn sie mich als
Vertretung beauftragt??
Ist ja schon beantwortet…
Nächste Frage: Die Warmwassertherme ist inzwischen über 18
Jahre alt und wird ständig dürftig repariert. Gibt es irgend
eine Vorschrift, die besagt, dass solche Einrichtungen
irgendwann mal ausgewechselt werden müssen?
Wann die ausgewechselt wird ist Sache des Vermieters. Sofern die Therme aber zu oft ausgewechselt wird und ihr regelmäßig ohne Warmwasser dasteht bzw. für die Reparatur Uraubstage opfern müßt gibt es da schon Ansprüche. Falls es wirklich reelmäßig ist solltet ihr euch bei einem Experten vor Ort informieren, was man amchen kann!
Die Wohnung, die meine Partnerin gemietet hat und in der ich
als Untermieter mitwohne, soll verkauft werden. Aus diesem
Grunde hat der Vermieter um einen Termin zur Begehung gebeten.
Alles kein Problem, ist ja sein gutes Recht.
Nun ist es aber so, dass meine Partnerin in den nächsten zwei
Monaten wegen Prüfungen nicht erreichbar ist, da sie sich zur
Vorbereitung aufs Land verzieht Jedoch hat sie mir alle
Vollmachten übertragen und meinen Vermieter auch darauf
hingewiesen, dass ich sie bei der Begehung vertreten werde.
Der Vermieter jedoch macht jetzt einen Riesenterz, sie müsse
unbedingt zurückkommen, sonst gäbe es Riesenärger und er würde
seinen Anwalt auf uns ansetzten und blablabla…
wurde bereits beantwortet
Also: Muss die Hauptmieterin bei der Wohnungsbegehung
tatsächlich anwesend sein, oder ist es ok, wenn sie mich als
Vertretung beauftragt??
Nächste Frage: Die Warmwassertherme ist inzwischen über 18
Jahre alt und wird ständig dürftig repariert. Gibt es irgend
eine Vorschrift, die besagt, dass solche Einrichtungen
irgendwann mal ausgewechselt werden müssen?
hierzu ein verweis von mir:
Der Vermieter muss notwendige Reparaturen schnellstmöglich durchführen und die aufgetretenen Mängel müssen wirksam und dauerhaft beseitigt werden (BayObLG BReg. 2 Z 73/89, WM 89, 657)