Hallo liebe Forenmitglieder,
Kann mir zu den u.g. Fragen jemand evtl. die Rechtslage erklären?
Ich habe zwar schon recherchiert und auch viel gelesen, allerdings weiß ich nicht wirklich wie z.B. „ein höfliches Verhalten des Gutachters gegenüber des Mieters“ wirklich auszulegen ist.
Hier der Fall:
Eine Person § wohnt seit 12 Monaten in einer Wohnung, die durch einen Rechtsanwalt zwangsverwaltet wird. (Soweit ich weiß aufgrund einer Insolvenz des Eigentümmers).
Gestern rief bei P ein Gutachter (G) an, der ankündigte, dass Post von dem Vermieter (Anwalt / A) im Briefkasten sei, dass die Wohnung zwangsversteigert werden würde und deshalb eine Wohnungsbegehung zur Schätzung notwendig wäre.
G hat P am Telefon den 04.09.09 16:00 Uhr als Termin genannt. Da P berufstätig ist, ist dieser Termin eigentlich nicht wahrzunehmen. Der Gutachter erklärte P, es sei eine gerichtliche Ladung, die P wahrnehmen müsse. Schließlich sei der Termin auch 2 Wochen vorher angekündigt worden.
Problem:
- Es sind vom 25.08 - 04.09 keine 14 Tage,
- P hat keine schriftliche Bestätigung von dem Vermieter A bekommen.
P würde diesen Termin trotzdem möglich machen, das ist nicht der Punkt.
Allerdings sollen zu der Wertschätzung der Wohnung 5 Personen geladen sein.
Der Eigentümmer der Wohnung, dessen Rechtsanwalt, der Gutachter, der Zwangsverwalter (mein Vermieter) und dessen Vertrauensperson.
Da P bei dieser Begehung sicher nicht alleine 5 Herren gegenüberstehen möchte, wird P’s Lebensgefährte auch anwesend sein.
Problem:
Es stünden dann sieben Personen in einer 2-Zimmer-Wohnung (60 qm).
Ist es rechtens, dass zu einer Wohungsbegehung 5 Personen geladen werden?
Welche Pflichten hat P ich bei der Begehung selbst?
Muss P Auskunft über Renovierungsdaten geben?
Kann verlangt werden, dass P kleinere Möbelstücke rückt, um den Zustand des Bodens oder der Wände dort sichtbar zu machen?(Ich denke da an ein Gehege mit 2 Kaninchen - 1,20 m x 2,40 m - das aber komplett mit PVC ausgelegt ist, sodass dem Laminat darunter nichts passieren kann)
Dürfen sich die 5 Personen frei in P’s Wohnung bewegen? Kann also einer in der Küche die Fenster begutachten während der Rest durch das Schlafzimmer trampelt und einer im Wohnzimmer den Boden ansieht?
Kann P verlangen, dass die „Eindringlinge“ ihre Schuhe ausziehen? Denn P hat überall weiße Teppiche liegen. Oder wird das eher als „pingelig und unkooperativ“ gewertet, sodass dann extra genau und übermäßig intensiv begutachtet wird? Quasi nur um P zu ärgern…
Eine letzte Frage:
Bei der ersten Besichtigung der Wohnung hat P angefragt, ob P in der Wohnung zweiKaninchen und einen Hamster halten dürfe. Der Makler hat dem zugestimmt, solange die Tiere keinen Schaden anrichten, bzw. P diesen bei Auszug wieder beseitige.
In P’s Mietvertrag steht, dass Tierhaltung untersagt ist. P weiß, dass Kleintiere nicht verboten werden dürfen und Kaninchen auch zu Kleintieren zählen (oder?).
Allerdings ist eines der Kaninchen größer als eine Katze und wiegt über 5 Kilo. Tut das etwas zur Sache oder zählt einfach die Gattung „Kaninchen“?
Vielen Dank für die Mühe des Durchlesens.
Liebe Grüße