Wohnungsbesichtigung durch Mietinteressenten

Folgenden Fall angenommen:

Ein Mieter kündigt eine Wohnung, weil sie angeblich zu laut ist.
In Wirklichkeit ist sie aber super leise, der wirkliche Kündigungsgrund sind offenbar Finanzprobleme. Dies sei Fakt.

Der Vermieter inseriert die Wohnung und möchte vom Mieter einen möglichen Besichtigungstermin wissen. Der Mieter fragt, wie viele Interessenten kommen, der Vermieter antwortet: Derzeit 5, es werden täglich mehr. Der Mieter nennt nach 1 Woche Bedenkzeit einen Termin Freitags mittags und das Zeitfenster von 1 Stunde.

Der Andrang ist groß, der Vermieter bestätigt den Termin, teilt aber mit, dass es mittlerweile 10 Interessenten sind und das Zeitfenster von 1 Stunde zu knapp. Künftig sollte auch Termine am Nachmittag möglich sein, da Vormittagstermine weltfremd sind, auch Wohnungsinteressenten müssen in der Regel arbeiten.

Der Mieter antwortet, dass er das Zeitfenster keinesfalls vergrößere, künftig seien Besichtigungen nur noch vormittags von 10 bis 11 Uhr möglich.

Der Mieter möchte den Vermieter unbedingt ärgern und schädigen und ihm alle Steine in den Weg legen, die er nach seiner Rechtsauffassung hat. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der anwesende Mieter bei der Besichtigung lauthals verkündet, die Wohnung sei schlecht und laut und das er damit die Mietinteressenten vergrault.

Frage: Welche Möglichkeiten hat der Vermieter, Wohnungsbesichtigungen zu realistischen Zeiten durch zu führen? Ist der Mieter regresspflichtig, wenn er eine Weitervermietung durch Sperrung der Wohnung oder geschäftsschädigende Äußerungen vereitelt?

Danke für Eure Antworten!

Hallo,

der Mieter muss dem Vermieter die Gelegenheit geben die
Wohnung besichtigen zu können, allerdings muss er auf die
Belange des Mieters Rücksicht nehmen.
Der Mieter muss auch nicht unbegrenzt viele Mietinteressenten
oder Termine dulden.
So bleibt letztendlich dem Mieter mehr Spielraum als dem
Vermieter und wenn der M es darauf anlegen möchte, bleibt dem
Vermieter nur das Besichtigungsrecht einzuklagen. dann legt
das Gericht Termine, Dauer und Anzahl der zu duldenden
Interessenten fest.
Was wurde denn diesbezüglich im Mietvertrag vereinbart?

Der Mieter möchte den Vermieter unbedingt ärgern und schädigen
und ihm alle Steine in den Weg legen, die er nach seiner
Rechtsauffassung hat. Es ist auch nicht auszuschließen, dass
der anwesende Mieter bei der Besichtigung lauthals verkündet,
die Wohnung sei schlecht und laut und das er damit die
Mietinteressenten vergrault.

Das könnte allerdings für den Mieter nach hinten lsogehen,
denn macht er die Wohnung madig und behauptet Dinge die nicht
stimmen, macht er sich dem Vermieter gegenüber
schadenersatzpflichtig, wenn dieser die Wohnung deshalb nicht
vermieten kann.
Käufer-/Mieterabschreckung ist unzulässig.
Aber auch das hat letztlich den Rechtsweg zur Folge, will der VM sich dagegen verwahren.
Auf Nachfrage eines Interessenten darf man aber natürlich
warheitsgemäß sachlich antworten.

Vielleicht liest man sich hier mal quer:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besich…
http://www.haus-und-grund-wuerzburg.de/neu/hg1112_a4…
http://www.frag-einen-anwalt.de/Besichtigungstermine…
http://www.gevestor-immobilien.de/artikel/so-verhalt…

Gruß
M.

Ein M hat dem VM angemessene Besichtigungstermine zu ermöglichen.

Aus Rechtsgrund § 809 BGB darf er sie keinesfalls derart beschränken, dass das Besichtigungsrecht faktisch genommen würde, sondern hat, außerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen, auch samstäglich und spätnachmittags bis frühabends Zugang zu gewähren.

Allerdings darf er auf Gruppenbesichtigungen statt Einzelterminen bestehen und störungsarme Terminbündelungen an möglichst wenigen Wochentagen.

Als VM schlägt man dahger wöchentlich derart etwa ein bis zwei Termine vor, lässt sich die bestätigen und verklagt ihn bzw. unter Inanspruchnahme der Kaution auf Schadensersatz, wenn eine (Gruppen-)Besichtigung danach scheitert.

G imager761

Hallo,

danke, aber im §809 finde ich nicht geschrieben, dassder M auch samstäglich und spätnachmittags bis frühabends Zugang zu gewähren hat.

Im Mietvertrag steht:…nach Vorankündigung und soweit persönliche Gründe des Mieters nicht entgegenstehen…
an Wochentagen von 10.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nur nach terminlicher Absprache mit dem Mieter betreten

Der M legt das nun so aus: Er bietet einen Termin pro Woche wochentags morgens zwischen 10 und 11 Uhr an. In der übrigen Zeit kann (möchte?) er aus persönlichen Gründen nicht. Er schränkt auch ein, mehr als 5 Besucher dürften es nicht sein.

Mittlerweile gibt es 10 Wohnungsinteressenten, die aber alle zum vorgeschlagenen Termin nicht können, da ja der zahlende Mieter (der derzeitige Mieter ist nicht-zahlend) in der Regel einer geregelten Arbeit nachgeht.

Welche Möglichkeiten hat der Vermieter, die Wohnung zu betreten?