Im Standardmietvertrag ist von einer „angemessenen Frist“ die Rede, welche dem Mieter wohl Zeit geben soll, sich auf den bevorstehenden Wunsch des Vermieters, die Mietsache zu besichtigen, vorzubereiten.
Ja, ich weiß, das ist nur wegen eines „wichtigen Grundes“ möglich.
Man stelle sich nun vor, der Grund sei der Verkauf des Hauses/des Grundstücks.
Was ist eine „angemessene Frist“? 3 Tage? 5 Stunden? 8 Wochen?
Habe leider im Netz falsch gesucht …
Danke für Eure Links und Antworten!
Baer
Hallo,
Man stelle sich nun vor, der Grund sei der Verkauf des
Hauses/des Grundstücks.
Was ist eine „angemessene Frist“? 3 Tage? 5 Stunden? 8 Wochen?
Ich denke so genau ist es nicht geregelt.
Mein Anwalt meinte damals (in einem ähnlichen Fall) ca. 3-2 Tage im Voraus wäre ein Kompromiss.
Auf 24 Stunden vorher müsste ich nicht unbedingt eingehen, nur wenn es mir passt.
LG Jasmin
Im Standardmietvertrag ist von einer „angemessenen Frist“ die
Rede, welche dem Mieter wohl Zeit geben soll, sich auf den
bevorstehenden Wunsch des Vermieters, die Mietsache zu
besichtigen, vorzubereiten.
Ja, ich weiß, das ist nur wegen eines „wichtigen Grundes“
möglich.
Man stelle sich nun vor, der Grund sei der Verkauf des
Hauses/des Grundstücks.
Was ist eine „angemessene Frist“? 3 Tage? 5 Stunden? 8 Wochen?
Hallo,
in seriösen Maklerkreisen geht man von 2-3 Tagen aus, wobei Besichtigungstermin nicht zu den Mittagsess- und Abendessenszeiten erfolgen müssen, denn es ist dem Mieter nicht zuzumuten, wegen einer Besichtigung sein Essen kalt werden zu lassen.
Besichtigungstermine am Wochenende müssen vom Mieter nicht grundsätzlich akzeptiert werden.
Kurzfristige Termine nach dem Motto: „ein Interessent ist gerade bei mir im Büro, wir kommen gleich einmal vorbei“ sind auch nicht verpflichtetnd.
2 - 3 Besichtigungstermine in der Woche sind bereits die Grenze der „Zumutbarkeit“ für den Mieter.
LG
Habe leider im Netz falsch gesucht …
Danke für Eure Links und Antworten!
Baer