Guten Tag,
muss ein Vermieter für die Besichtigung der Wohnung einen Grund angeben?
Kann er verschweigen, dass er ggf. aufgrund von Nachbarshinweisen aktiv wird?
Herzlichen Dank für Info
Fred
Guten Tag,
muss ein Vermieter für die Besichtigung der Wohnung einen Grund angeben?
Kann er verschweigen, dass er ggf. aufgrund von Nachbarshinweisen aktiv wird?
Herzlichen Dank für Info
Fred
Die Frage versteh’ ich nicht ganz.
Warum sollte er einen Grund für eine Besichtigung angeben müssen?
… und welche Art von Besichtigung wozu ? - um sie einen Nachmieter zu zeigen, wegen ev. nötiger Reparaturen, Zählerstände überprüfen, um den Erhaltungs-Status zu sehen, … ? - da gibt’s eine Reihe von Gründen.
Die Frage versteh’ ich nicht ganz.
Warum sollte er einen Grund für eine Besichtigung angeben
müssen?
Das ist ja die Frage? Muss der Vermieter einen Grund haben? Und falls ja, muss dieser plausibel sein?
… und welche Art von Besichtigung wozu ?
Wenn er doch vllt gar keinen Grund angeben muss, stellt sich die Frage für den Mieter doch gar nicht mehr!
um sie einen Nachmieter zu zeigen, wegen ev. nötiger Reparaturen,
Zählerstände überprüfen, um den Erhaltungs-Status zu sehen,
… ? - da gibt’s eine Reihe von Gründen.
und wäre
_Ihr Nachbar hat gesagt, Sie sind ein Messi…
Ihr Nachbar sagte, Sie beherbergen gelegentlich polnische Saisonarbeiter…
Ihr Nachbar sagte, Sie halten einen Pitbull…
… das möchte ich prüfen!_
ein ausreichender Grund?
Grüße
T.
Moin!Da die vermietete Wohnung Eigentum des VM ist, hat er auch das verbriefte Recht, von Zeit zu Zeit den Zustand seines Eigentums sich anzusehen. Er muß allerdings dies ankündigen und einen Termin ausmachen.Einen Grund muß er nicht angeben, es würde sich aber für den Mieter besser anhören, wenn er einen angibt. Aber da gibt es eine ja große Palette im Angebot…
GrußMK
Moin, da gibt es tausend Gründe, aber angeben muß er sie nicht. Aber mehr als einmal im Jahr is nicht.
Gruß connection
Hallo Fred2014,
hier mal ein Auszug dessen was er darf:
Allgemeine Besichtigung - ohne konkreten Grund - In Abständen von 1 bis 2 Jahren zulässig. Viele Urteile dazu z.B. LG Berlin WM 1980, 185 )
Zur Abwehr von Gefahren. Beispiele: Rauch kommt aus der Wohnung, Wasser tropft durch Decke usw. LG Mannheim WM 1974, 188; LG Bremen BIGBW 1964, 150
Zur Feststellung des Zustandes der Mietsache - Feststellung der Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten LG Stuttgart ZMR 1985, 273, AG Ibbenbüren, Urteil vom 1. September 1998, Az: 13 C 77/97
Zur Überprüfung der vom Mieter behaupteten Mängel. AG Köln WM 1986, 86
Zur Prüfung auf Erteilung einer Abgeschlossenheits-bescheinigung LG Hamburg WM 1994, 425
Begründeter Verdacht einer vertragswidrigen Gebrauches
AG Ibbenbüren, Urteil vom 1. September 1998, Az: 13 C 77/97
Begründeter Verdacht der Vernachlässigung der >>> Fürsorgepflichten durch den Mieter AG Ibbenbüren, Urteil vom 1. September 1998, Az: 13 C 77/97
Zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Vertragsbeendigung AG Köln WM 1980, 85
Zum Ablesen von Messeinrichtungen LG Köln WM 1985, 296, LG Hamburg DWW 1987, 164
Begutachtung durch Sachverständige bei Mieterhöhung AG Rosenheim WM 1982, 83
Bei Verkauf oder Neuvermietung AG Freiburg WM 1983, 112 (siehe auch Schadensersatzpflicht oben)
Im Mietvertrag sollte ein Passus vorhanden sein, in dem die Besichtigung durch den Vermieter geregelt ist, sollte das nicht der Fall sein, dann gilt folgendes:
Mangels einer mietvertraglichen Regelung steht dem Vermieter ein Recht zur Besichtigung der Wohnung im laufenden Mietverhältnis nur bei Vorliegen eines hinreichend gewichtigen Grundes zu. So muss die Besichtigung zum Beispiel erforderlich sein, um die Notwendigkeit unaufschiebbarer Instandsetzungsarbeiten festzustellen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, daß der Verdacht eines vertragswidrigen Gebrauchs oder der Vernachlässigung von Obhutspflichten durch den Mieter besteht.
Quelle: Besichtigungsrecht durch Vermieter/ Mietrechtslexikon
Gruß
BHS-Huber