Wohnungsbesichtigung nach Räumungsklage (Vergleich)

Sachverhalt: Vermieter droht Mieter schon bei der Wohnungsübergabe, dass er ihn aus dem Haus rausschmeißt und nach monatelangem Theater bringt er die Sache tatsächlich vor Gericht. Den Richter interessiert nur so viel, ob Bereitschaft zum Vergleich besteht - es wurde dann eine Frist zur Räumung von zwei Jahren vereinbart mit zweiwöchigen Kü ndigungsfrist.
In dieser Zeit versucht der Vermieter mit immer wieder anderen Begründungen das Haus zu inspizieren Mieter währt das ohne Mühe ab. Nun will VM 10 Monate vor vereinbarten Räumungstermin das Haus mit der Begründung besichtigen, dass er den Renovierungsbedarf abschätzen möchte. Insgesamt bewohnt Mieter das Haus gerade knapp über ein Jahr. Bis zum Ende der Frist kann das Haus sowieso erst richtig verwahrlosen.

Kann Vermieter die Besichtigung abwehren z.B. mit Begründung, dass er bis Ende der Frist das Haus bewohnen wird und in dieser ihm Besichtigungen unangemessen benachteiligen würden? Dass diese z.B. drei Monate vor Ende der Frist von seiner Seite zugelassen werden, so wie das im Normalfall mit regulärer Kündigungsfrist von ihm hätte verlangt werden können?
10 Monate lang immer wieder irgendwelche neugiergen Leute…

Was soll das eigentlich bedeuten ?

Man bekommt im Vergleich eine Räumungsfrist = Restmietzeit von 2 Jahren eingeräumt.
Was bedeutet da eine 2 Wochen Kündigungsfrist ? Das der Mieter früher raus darf ist doch klar, es wäre ja offenbar erwünscht.
Also was ist das für eine seltsame Sachlage ?

Und zum Thema, ob man Besichtigungen( für Nachmieter, Käufer, Reparatur, Renovierung) zulassen muss, kann man sagen, grundsätzlich ja.
Sie müssen aber zeitlich und in Häufigkeit angemessen sein und rechtzeitig angekündgt werden.

Hier kann es missbräuchlich sein, denn den Bauzustand sollte der Vermieter kennen und das Ende der Mietzeit ist bald.

Grundsätzlich hat der Mieter das Hausrecht und kann den Zutritt verweigern. Vermieter müsste notfalls klagen, wenn er keinen (berechtigten) Zutritt in dem genannten Rahmen erhält. Stimmt das Gericht der Besichtigung zu, muss man die Kosten des Verfahrens tragen.

Bis zum Ende der Frist kann das Haus sowieso erst richtig verwahrlosen
Was bedeutet das nun wieder ?
Sicherlich nicht wenn es in einem angemessenen Zustand war als man einzog. Außer der Mieter lässt es bewusst verkommen, Stichwort „Messie“.
Irgendwie klingt mir das alles recht seltsam.

MfG
duck313

Die Lage ist nun wie sie ist, VM hat auf Räumung geklagt und war beim Vergleich mit zwei Jahren einverstanden. Ob seltsam oder nicht, es ist wie es ist .
Dies waren nur Hintergrundinformationen. Es geht hauptsächlich darum, ob schon mehrere Monate vor der Räumung Vermieter mit Hausinspektionen und Besichtigungen anfangen darf oder kann sich der Mieter dagegen wehren und z.B. sagen, Besichtigungen erst nach Kündigung oder zB. erst in den letzten 3-4 Monaten vor Ende der vereinbarten Räumungsfrist?

Der Mieter muss auch während der Mietzeit Besuche des Vermieters zwecks Wohnungsverkauf oder zur Kontrolle von Bauschäden und Planung von dringenden Reparaturen dulden.
Das ist hier nicht anders, weil man bereits gekündigt ist und zu einem schon feststehenden Termin spätestens ausziehen muss.

Es kommt auf den Grund der Besuche an.
Frage nach, was er will und daraus sieht man ja, ob das dringend ist und nicht bis Auszug warten kann.
Eine Besichtigung zu Kontrollzwecken ist unzulässig, wenn es nicht wichtige Gründe gibt. Etwa wenn er Anhaltspunkte für grobe Fehlnutzung der Mietsache hätte, die auch zu Schäden am Gebäude führen könnten.