Wohnungsbesichtigung nach Rückzug der Kündigung

Hallo,

folgendes Szenario:
Der Mieter kündigt seine Wohnung fristgerecht bei seinem Vermieter. Innerhalb dieses Zeitraumes ändern sich jedoch seine Lebensumstände, sodass er weiter in der Wohnung bleiben möchte und zieht seine Kündigung zurück.
Jetzt erklärt ihm aber sein Vermieter das sich ein potentieller Nachmieter das Vorrecht gesichert hat und es von dessen Entscheidung abhängig ist ob die Kündigung unwirksam wird.
Ein Besichtigungstermin zwischen Nachmieter und Mieter (der jetzt bleiben will) ist schon vereinbart gewesen.
Muss der Mieter dem potentiellen Nachmieter diese Besichtigung noch gewähren, oder kann er mit Hinweis auf das Zurückziehen der Kündigung den Zutritt verwehren?
Es ist ja nicht in seinem Interesse das dem Nachmieter die Wohnung gefällt und er doch ausziehen muss.

Vielen Dank für eure Antworten

Hallo,
gekündigt ist gekündigt! Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Rücknahme der Kündigung zu akzeptieren. Somit ist die Entscheidung des eventuellen Nachmieter abzuwarten, alles Gute, lG

Hallo,
die Antwort könnte man sich selbst geben…
Ist doch logisch, daß ein Vermieter eine gekündigte Wohnung auf den Markt bringt. Und wenn dieser evtl. neue Mieter sich für die Wohnung interessiert, muß man auch Zutritt gewähren.
Gruß
Melodie

Hallo,

aus meiner Sicht muss die Besichtigung zugelassen werden. Der Vermieter hat sich gegenüber dem potentiellen Nachmieter evtl. bereits vorvertraglich verpflichtet. Die Rücknahme der Kündigung kann nur im Einvernehmen geschehen, sonst wäre der Vermieter ja bis zum letzten Tage in einer unsicheren Lage.

VG

Hallo,
erstmal sollte der Vermieter die Rücknahme der Kündigung bestätigen. Ansonsten gilt: niemand hat das Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Es könnte hier aber im schlimmsten Fall dazu kommen, dass der Vermieter die Besichtigung durchsetzt.

Viele Grüße
JB

Hallo,

die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kann NICHT einseitig zurückgenommen werden.

Die Kündigung ist somit wirksam und das Mietverhältnis endet, auch wenn der Mieter es sich bun anders überlegt hat.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter sich mit der Rücknahme einverstanden erklären sollte bzw. das Mietverhältnis neu begründet wird. Hierzu ist jedoch eine eindeutige Erklärung des Vermieters notwendig. Eine solche Erklärung vermag ich bisher nicht zu sehen, da der Vermieter ausdrücklich einen Nachmieter ins Auge gefasst hat, er also von der Beedigung des Mietverhältnisses ausgeht.

Der Mieter muß daher dem potentiellen Nachmieter die Besichtigung gewähren, wie er sie übrigens auch anderen Nachmietinteressenten gewähren müßte.

Auch wenn dies nicht gern gehört werden sollte, es ist aber ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man von einer Kündigung zurücktreten könne. Dies trifft auch auf Kündigungen in anderen Rechtsgebieten zu.

Ich hoffe ich konnte einiges klarstellen.

Gruß
Sebastian

Hallo,
nach meinem Verständnis muss der aktuelle Bewohner den Zutritt zwecks Besichtigung vorbehaltlos gewähren.
Durch die ihm ordnungsgemäß eingegangene Kündigung kann der Vermieter die Wohnung anderweitig vermieten und Ihren Auszug verlangen.

Alles Gute,
Petrus

Hallo!
Nach meiner Kenntnis kann man eine Wohnungskündigung garnicht zurückziehen.
Denn eine Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf nicht der Zustimmung und ist deshalb mit Zustellung beim Vermieter gültig.

Ihr könnt den Vermieter fragen ob er bereit ist, mit euch einen neuen Mietvertrag zu schließen. Wenn bisher ein gutes und zuverlässiges Verhältnis bestand stehen die Chancen gut. Denn ein Vermieter wird ja eher jemanden haben wollen von dem er weiß, dass er ruhig ist und regelmäßig zahlt als jemanden den er diesbezüglich garnicht kennt. Das könnt ihr evtl. als Argument nutzen.

Und wenn ihr ganz riesengroßes Glück habt zerreißt er die Kündigung und schmeißt sie weg. Das birgt für euch aber die Gefahr, dass er sie vielleicht doch noch kurzfristig wieder hervorzaubert und euch dann rausklagt.

Wenn er das aber alles nicht will müsst ihr ausziehen.
Und ja, die Besichtigung müsst ihr dann auch dulden, das ist ja die Folge aus obigem.

Viele Grüße

Hallo,
leider kann ich nicht weiterhelfen.Ich rate sich schnellstmöglich beim Mieterbund zu erkundigen,diese können helfen.Viel Glück
MfG

hallo - bitte entschuldige,aber darauf kann ich leider keine präziese antwort geben,weil ich mich nicht genau auskenne. lg.

Hallo Chris,

deine Frage ist ziemlich knifflig. Ich fasse mal zusammen: du hast den Mietvertrag der Form entsprechend, schriftlich per Brief und eigenhändig unterschrieben gekündigt. Danach hast du die Kündigung zurückgezogen, wieder schriftlich per Brief und eigenhändig unterschrieben. Hat der Vermieter darauf reagiert, d.h. hat er die Kündigung bestätigt? Und wie hat er auf die Rücknahme der Kündigung reagiert?
Nächster Punkt, du hast einem evtl. Nachmieter die 'Besichtigung der Wohnung gestattet. Nun verlangt der Vermieter einen Besichtigungstermin für den Nachmieter und macht davon die Anerkennung der Kündigung bzw. Rücknahme abhängig. Bedeutet dies, dass er weder auf die Kündigung bzw. Rücknahme bisher reagiert hat?

Das Mietrecht sieht vor, dass dem Vermieter jederzeit eine Besichtigung der Wohnung gestattet werden muss. Das gilt aber nicht für Personen, die er dazu mitbringen will, es sei denn, es sind Handwerker, die eine Reparatur oder Sanierung ausführen sollen. Eine weitere Sonderregelung besteht, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung zu verkaufen. Diese Gründe liegen nicht vor. Der Wunsch des Vermieters wird verständlich, wenn man bedenkt, dass der Vermieter bei Neuvermietung die Miete erhöhen kann.

Entscheidend sind folgende Punkte:

  1. War deine Kündigung form- und fristgerecht (wenn nicht, ist sie unwirksam),
  2. Hat der Vermieter die Kündigung anerkannt bzw. bestätigt.
  3. War die Rücknahme der Kündigung form- und fristgerecht und
  4. in welcher Form hat der Vermieter darauf reagiert.
  5. Besichtigung: Dem Vermieter musst du das Betreten der Wohnung gestatten, wenn er dies mit einer entsprechenden Frist ankündigt.
  6. Die Besichtigung durch einen Nachmieter kannst du ablehnen.
    Das beseitigt aber nicht dein Problem der Kündigung und späteren Rücknahme der Kündigung. Dazu brauchst du rechtlichen Beistand, entweder Mieterverein, Jurist oder Rechtspfleger beim Amtsgericht, ‚Abteilung Mietrecht‘. Diese Frage ist knifflig, weil zusätzlich auch das gilt, was im Mietvertrag steht.
    Versuche dich mit dem Vermieter gütlich zu einigen, evtl. biete ihm an, dass du mit einer Mieterhöhung
    einverstanden bist.

LG
Zwillingsjungfrau

Zeitweilige nutzer fremden Eigentumes (Mieter), müssen lt. BGB grundsätzlich dem Vermieter Besichtigungen seines Eigentumes erlauben!

Ich danke dir und allen für die Antworten.

zu 1. Ja.
zu 2. Die Kündigung wurde schriftlich bestätigt.
zu 3. Ich vermute mal nicht fristgerecht, falls es diese für den Fall gibt.
zu 4. Gesprächsbereitschaft wurde mündlich schon signalisiert, nach Entscheidung des Nachmieters mit dem Vorrecht (dem wohl somit eine Art Verpflichtung gegenüber besteht).
zu 5. Der Vermieter ist bei der anstehenden Besichtigung nicht persönlich zu gegen.
zu 6. Grundsätzlich habe ich diesem zugestimmt und der Termin erfolgt ja auch in Absprache und mit Vorankündigung, ich vermute auch Aufgrund des örtlichen Wohnungsmarktes das der Nachmieter darauf bestehen wird bevor er sein sich gesichertes Vorrecht zurücknimmt.

Ich schätze mal je nach Entscheidung des möglichen Nachmieters, habe ich einfach Pech gehabt. (rein aus dieser Situation, würde ich sagen 3 Monate Kündigungsfrist sind in einer schnelllebigen Zeit wo eine hohe Flexibilität gefordert wird nicht mehr zeitgemäß, generell jedoch sicher sinnvoll)

VG

Hallo Chris,

auch ich habe mich in der Zwischenzeit noch einmal belesen. Wenn du ordnungsgemäß gekündigt hast und der Vermieter diese bestätigt hat, dann ist eine Rücknahme nicht mehr möglich. Dein Mietvertrag endet also an dem von dir angegebenen Termin.

Du hast aber noch die Möglichkeit, deinen Vermieter zu bitten, mit dir einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Wenn du zusätzlich auch noch signalisierst, dass du in diesem Fall auch mit einer 'Erhöhung der Miete einverstanden wärest und in der Vergangenheit ein angenehmer Mieter warst, hast du vermutlich gute Chancen.

Dem Nachmieter musst du in diesem Fall die Besichtigung gestatten. Es sei denn, du hast zu diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Mietvertrag. Ich hab da noch eine weitere Idee. Dazu werde ich dir eine Mail senden.

Die Sache ist wirklich dumm gelaufen. Vermutlich ist deine Frist bis zum Ende des Mietvertrages inzwischen auch schon sehr knapp für die Suche einer neuen Wohnung.

Ich drück dir die Daummen.
Lg Zwilligsjungfrau

Hallo Chris,

ich hatte mich inzwischen noch einmal belesen. Wenn die ordnungsgemäße Kündigung vom Vermieter auch noch bestätigt wurde, ist diese Entscheidung nicht rückgängig zu machen. Du hast nur zwei Möglichkeiten, eine neue Wohnung suchen oder aber dem Vermieter anzubieten, mit dir einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Vielleicht lässt er sich darauf ein, wenn du signalisierst, dass du mit einer Erhöhung der Miete einverstanden bist.

In diesem Falle musst du auch dem Nachmieter gestatten, die Wohnung zu besichtigen. Der Vermieter hat dem Nachmieter vermutlich eine Option zur Anmietung der Wohnung gegeben. Wenn er jetzt sein Wort nicht hält, ist der Vermieter haftbar. Sprich deinen Vermieter möglichst schnell darauf an. Ich werde dir dazu auch noch per Mail schreiben.

Ich drück dir die Daumen, dass alles für dich zufriedenstellend verläuft.

MfG
Zwillingsjungfrau

Hallo Chris,

ich hatte mich inzwischen noch einmal belesen. Wenn die ordnungsgemäße Kündigung vom Vermieter auch noch bestätigt wurde, ist diese Entscheidung nicht rückgängig zu machen. Du hast nur zwei Möglichkeiten, eine neue Wohnung suchen oder aber dem Vermieter anzubieten, mit dir einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Vielleicht lässt er sich darauf ein, wenn du signalisierst, dass du mit einer Erhöhung der Miete einverstanden bist.

In diesem Falle musst du auch dem Nachmieter gestatten, die Wohnung zu besichtigen. Der Vermieter hat dem Nachmieter vermutlich eine Option zur Anmietung der Wohnung gegeben. Wenn er jetzt sein Wort nicht hält, ist der Vermieter haftbar. Sprich deinen Vermieter möglichst schnell darauf an.

Hinter dem Namen Zwillingsjungfrau findest du ein kleines Briefsymbol. Wenn du möchtest, sende mir eine Mail, ich hab vielleicht noch eine Idee.

Ich drück dir die Daumen, dass alles für dich zufriedenstellend verläuft.

MfG
Zwillingsjungfrau

Ich würde den Zutritt verwehren und dem Nachmieter sagen, daß ich bleiben will. Und als Nochmieter habe ich eigentlich das Vorrecht zu bleiben, müßte rechtlich auch so in Ordnung sein, nur sicher weiß ich es nicht.

Grü77e

unschön wenn sich dann doch etwas ändert und man seine gewöhnheitn eibehalten möchte, aber… einmal „hüh einmal hott und übermorgen dann wieder anders“
der termin muss gewährt werden zur besichtigung aber…
vieleicht besteht ja auch die möglickeit mit dem potenziellen mieter im vorfeld zu reden, denn der kann schadensersatz fordern wenn der vermieter zusagen in fester art und weise gemacht hat, ansonsten wäre der vermieter schön dumm einen wechsel vorzunehmen da dieser immer mit stress und kosten verbunden ist
vg

kenne hier genaue Rechslage nicht, sorry.
wenn Vermieter natürlich Kündigung akzeptiert, hat er auch Recht Nachmieter Wohnung besichtigen zu lassen.