Könnte auch sein daß Sie generell noch nicht viel gehört
haben.
Könnte auch sein, dass Sie generell zu viel (und auf zu viele) gehört haben. Ein mutiger Spruch von jemand, der grad seit 2 Tagen im Forum ist.
„Zur Absicherung und Abwendung eventueller Folgeschäden etc.“
Dazu ist ein Handwerksbetrieb verpflichtet, da er sonst wegen
Fahrlässigkeit belangt werden kann.
Nach dieser Logik darf man als Handwerker in jedes Haus eindringen, wenn man im Nachbarhaus eine Sicherung gewechselt hat. Man wäre sogar dazu verpflichtet. Wenn man es genau nimmt, müsste man als Handwerker sogar jedemsal die Kraft- bzw. Wasserwerke überprüfen. Stand diese angeblich immer notwendige Prüfung aller angeschlossenen Wohnungen schon irgendwann mal auf einer Ihrere Handwerkerrechnungen? Und was soll dann da geprüft worden sein? Alle Leitungen in den Wänden freigelegt und auf Tropfen abgetastet oder was?
Ich versuchs nochmal:
„Zur Absicherung und Abwendung eventueller Folgeschäden etc.“
Dazu ist ein Handwerksbetrieb verpflichtet, da er sonst wegen
Fahrlässigkeit belangt werden kann.
Selbst wenn es so wäre (das weiß ich nicht), müsste es vom Vermieter oder dem Handwerker vorher angekündigt werden und der Mieter müsste aufgefordert werden, dem Handwerker den Zutritt zu ermöglichen. Keinesfalls jedoch darf der Vermieter einfach in die Wohnung eindringen, auch nicht mit einem Handwerker, es sei denn, wie schon erwähnt wurde, dass Gefahr im Verzug ist (z.B. Rohrbruch).
Diese Diskussion ist sehr emotional … ich habe derzeit auch einen „netten“ Vermieter, welcher (zum Glück nicht bei mir) unangekündigt die Wohnung „besucht“ … hier, um die Heizkostenzähler und Wasserzähler abzulesen … also:
„Gegen den Willen des Mieters ist der Vermieter NICHT berechtigt, die anfgemieteten Räume zu betreten oder gar gewaltsam in sie einzudringen (LG Berlin). Anderenfalls liegt HAUSFRIEDENSBRUCH vor.“ (www.immobilienoffice.de) … der ThürVerfGH hat es „verbotene Eigenmacht“ benannt.
Der Vermieter müßte eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht einholen … dazu ist (nachweislich) Eilbedürfnis notwendig … ansonsten kann der Vermieter auf Duldung klagen … ein „bockiger“ Mieter läuft Gefahr, eine Klage auf Schadensersatz zu bekommen, wenn er sich dann immer noch quer stellt … logisch, wenn z.B. der Vermieter eine gekündigte Wohnung dann nicht wieder vermieten kann.
Die „Notstandsvoraussetzungen“ - so nennt man das wohl - sind in § 228 BGB benannt … „Abwendung einer drohenden Gefahr“ … da ist aber der Vermieter schwer in Beweislast … im www.immobilienoffice.de wird empfohlen, einen Polizisten mitzunehmen.
… VIEL SPASS für Mieter und Vermieter wünscht
… die Architektin aus Weimar