Wohnungsbesichtigung ohne Wissen des Mieters

Hallo zusammen,

rein interessehalber, wie wäre denn folgende Situation rechtlich zu beurteilen:

Der Mieter kommt von der Arbeit heim und findet an seiner Wohnungstür einen Zettel mit dem Inhalt, daß am gleichen Tag zwischen x und y Uhr eine Wohnungsbesichtigung stattfindet. Da es schon am Ende der Zeitspanne ist, vermutet der Mieter, daß die Besichtigung bereits stattgefunden hat. Es wäre auch nicht das erste Mal, daß der Vermieter unangemeldet in der Wohnung war.

Viele Grüße vom
Winter

Wenn der Vermieter nachweisen kann daß möglicherweise
Gefahr in Verzug war kann er das machen.

Und wenn er beispielsweise einen Installateur seinen Freund nennt, bekommt er das immer durch.

Gunni

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Wenn der Vermieter nachweisen kann daß möglicherweise
Gefahr in Verzug war kann er das machen.

Und wenn er beispielsweise einen Installateur seinen Freund
nennt, bekommt er das immer durch.

Es ist keine Gefahr in Verzug, sondern es geht um Nachmieter (das Mietverhältnis läuft aus).
Ich würde das so sehen, daß in so einem Fall das Grundrecht auf Privatsphäre verletzt wurde und das Vorgehen zu Schadensersatz berechtigt.

Können Sie das nachweisen ? Sie waren doch nicht vor Ort.

Wenn Sie ihn anzeigen, zieht er seinen Installteur aus dem Ärmel,
welcher im Keller an diesem Tag an den Rohren geschraubt hat
und zur Absicherung eventueller Folgeschäden die Leitungen
der Wohnung prüfen musste.

Alles andere wäre ja fahrlässig seitens des Handwerksbetriebes…

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Welcher Schaden ist denn entstanden? Kann er nachgewiesen werden?

Es ist keine Gefahr in Verzug, sondern es geht um Nachmieter
(das Mietverhältnis läuft aus).
Ich würde das so sehen, daß in so einem Fall das Grundrecht
auf Privatsphäre verletzt wurde und das Vorgehen zu
Schadensersatz berechtigt.

Wenn der Vermieter nachweisen kann daß möglicherweise
Gefahr in Verzug war kann er das machen.
Und wenn er beispielsweise einen Installateur seinen Freund
nennt, bekommt er das immer durch.

Ich würde das so sehen, daß in so einem Fall das Grundrecht
auf Privatsphäre verletzt wurde und das Vorgehen zu
Schadensersatz berechtigt.

Wenn M den Ihm entstanden Schaden beziffern und beweisen kann, kann er es ja mal versuchen.

Viel erstaunlicher finde ich das der VM Schlüssel zur Wohnung hat.

Gruss Ivo

Hallo…

Also dieses

Es wäre auch nicht das erste Mal, daß der Vermieter unangemeldet in der Wohnung war.

kann ich nicht ganz nachvollziehen. Wie jetzt?? Der Vermieter geht einfach so ohne Beisein und ohne Wissen des Mieters in die Wohnung???

Also ich hab bisher in jeder Wohnung die ich gemietet habe sofort nach Schlüsselübergabe an mich den Schließzylinder ausgetauscht, der einzige der dann noch reinkommt bin ich. Es kann ja wohl nicht sein das irgendwer (auch nicht der Vermieter) einfach so in meiner Wohnung „nach dem rechten sieht“ wenn er mal lust dazu hat.

Die alten Schließzylinder hab ich immer aufgehoben und bei Auszug wieder eingebaut, ich denke so geht man mit einfachen Mitteln solchen Dingen aus dem Weg…

Gruß Timon

Hallo!

Wenn Sie ihn anzeigen, zieht er seinen Installteur aus dem
Ärmel,
welcher im Keller an diesem Tag an den Rohren geschraubt hat
und zur Absicherung eventueller Folgeschäden die Leitungen
der Wohnung prüfen musste.

Also die Welt mag ja schlecht sein. Wenn wir mal sinnieren, was in einem Rechtsstreit wohl passieren könnte, kann man ja die wildesten Mutmaßungen anstellen. Aber selbst wenn der Vermieter mein allerliebster Freund wäre und mein allerbester Kunde würde ich mir als Installateur nach dem Hinweis, dass eine falsche Aussage vor Gericht auch ohne Eid strafbar ist, der im übrigen recht nachdrücklich und in ziemlich beeindruckender Weise vom Gericht kommt, drei mal überlegen, ob ich anfange zu lügen. Also so behämmert, wegen derartiger Sachen eine Gefängnisstrafe zu riskieren, wird wohl niemand sein.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Ich würde das so sehen, daß in so einem Fall das Grundrecht
auf Privatsphäre verletzt wurde und das Vorgehen zu
Schadensersatz berechtigt.

Mit Schadensersatz ist das so eine Sache. Wie der Name schon sagt muss da nämlich ein Schaden dargetan werden. Dafür sehe ich hier allerdings keinen Raum. Es können sich da meiner Meinung nach nur Unterlassugsansprüche ergeben.
Eine andere Frage ist, ob man nicht, da man eh schon ausziehen mag und mit dem Vermieter nicht weiter auskommen muss, über eine Strafanzeige nachdenkt.

Gruß,

Florian.

Hoffentlich möge Ihre heile Welt lange anhalten.

Gunni

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Eine andere Frage ist, ob man nicht, da man eh schon ausziehen
mag und mit dem Vermieter nicht weiter auskommen muss, über
eine Strafanzeige nachdenkt.

was gibts da zu überdenken? Und das ganze ist auch schon mehrfach vorgekommen!
Das ist Hausfriedensbruch und sollte vom Mieter unter keinen Umständen hingenommen werden.

Da nützt dem Vermieter auch kein Anspruch auf Wohnungsbesichtigung mit Mietinteressenten. Denn eigenmächtig darf er diesen nicht durchsetzen.

Kurz: der Vermieter hat ohne Einwilligung (oder anzunehmender Einwilligung um in dringenden Notfällen Schäden zu verhindern) nichts in der Wohnung des Mieters zu suchen!

Grüße,
Dietmar

Kurz: der Vermieter hat ohne Einwilligung (oder
anzunehmender Einwilligung um in dringenden Notfällen Schäden
zu verhindern) nichts in der Wohnung des Mieters zu
suchen
!

Grüße,
Dietmar

Aha. Also den Rohrbruch laufen lassen bis der Mieter
wieder vom Himalaya Trecking zurück ist. Während dieser
Zeit Schneutztücher für die anderen Mitbewohner bereithalten.

Brilliant !

Grüße Gunni

Kurz: der Vermieter hat ohne Einwilligung (oder
anzunehmender Einwilligung um in dringenden Notfällen Schäden
zu verhindern) nichts in der Wohnung des Mieters zu
suchen
!

Grüße,
Dietmar

Aha. Also den Rohrbruch laufen lassen bis der Mieter
wieder vom Himalaya Trecking zurück ist. Während dieser
Zeit Schneutztücher für die anderen Mitbewohner bereithalten.

Brilliant !

Ja, nur deine Schlußfolgerung ist nicht ganz brilliant!

  1. Es gab keinen Rohrbruch!
  2. Ein Rohrbruch wäre sicherlich als der von mir beschriebene dringende Notfall anzusehen!

Grüße,
Dietmar

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Anmerkung
Hallo,

Wenn Sie ihn anzeigen, zieht er seinen Installteur aus dem
Ärmel,
welcher im Keller an diesem Tag an den Rohren geschraubt hat
und zur Absicherung eventueller Folgeschäden die Leitungen
der Wohnung prüfen musste.
Alles andere wäre ja fahrlässig seitens des
Handwerksbetriebes…

So einen Schwachsinn habe ich noch nie gehört.
Da kann der Vermieter ziehen, wie er will, ein Notfall wird da nie im Leben draus.
Gruß
loderunner

Kurz: der Vermieter hat ohne Einwilligung (oder
anzunehmender Einwilligung um in dringenden Notfällen Schäden
zu verhindern) nichts in der Wohnung des Mieters zu
suchen
!

Grüße,
Dietmar

Aha. Also den Rohrbruch laufen lassen bis der Mieter
wieder vom Himalaya Trecking zurück ist. Während dieser
Zeit Schneutztücher für die anderen Mitbewohner bereithalten.

Brilliant !

Ja, nur deine Schlußfolgerung ist nicht ganz brilliant!

  1. Es gab keinen Rohrbruch!

Ist schon klar.

  1. Ein Rohrbruch wäre sicherlich als der von mir beschriebene
    dringende Notfall anzusehen!

Dann haben Sie sich etwas unglücklich ausgedrückt.
Anstelle „oder“ sollte oben wohl besser „außer“ stehen.

Sie haben geschrieben:
Wenn dies „oder“ das passiert, folgt EIN Schluß.

… was Sie ja offensichtlich nicht ausdrücken wollten.

Sehen Sie den brillianten Wurm in Ihrem Text ?

Gruß, Gunni

Hallo,

ich hätte an Stelle des Vermieters nach erfolgter Besichtigung ohne Dein Beisein den Zettel wieder abgenommen und Du wüsstest von nichts.

Im Übrigen würde ich als Mieter - wie weiter unten schon geschrieben - während der Zeit des Bewohnens einen anderen Schließzylinder einbauen. Niemand hat ohne Deine Zustimmung etwas in Deiner Wohnung zu suchen!

Sollte eine echte Gefahr im Verzug sein, z.B. Feuer, wird eine aufgebrochene Tür sicher das kleinere Übel sein.

Viele Grüße
Armin

Hallo,

Wenn Sie ihn anzeigen, zieht er seinen Installteur aus dem
Ärmel,
welcher im Keller an diesem Tag an den Rohren geschraubt hat
und zur Absicherung eventueller Folgeschäden die Leitungen
der Wohnung prüfen musste.
Alles andere wäre ja fahrlässig seitens des
Handwerksbetriebes…

So einen Schwachsinn habe ich noch nie gehört.

Könnte auch sein daß Sie generell noch nicht viel gehört
haben.

Ich versuchs nochmal:
„Zur Absicherung und Abwendung eventueller Folgeschäden etc.“
Dazu ist ein Handwerksbetrieb verpflichtet, da er sonst wegen
Fahrlässigkeit belangt werden kann.

Gruß Gunni

Hallo!

Hoffentlich möge Ihre heile Welt lange anhalten.

Also ich hab nun auch schon die ein oder andere Zeugenvernehmung mitgemacht - ich weiß ja nicht, aus welchem Reichen Erfahrungsschatz Sie da schöpfen können. Meine Erfahrung ist jedoch folgende:
Kaum einer ist so bescheuert, vor Gericht zu lügen und noch weniger sind so schlau, dabei nicht aufzufliegen. Es ist unmöglich, einen Zeugen so zu briefen, dass er Dinge bezeugt, die er tatsächlich nicht erlebt hat, ohne dass das Gericht das mit einigen taktisch gut plazierten Fragen nicht herausbekommen könnte.

Gruß,

Florian.

Hallo

welcher im Keller an diesem Tag an den Rohren geschraubt hat
und zur Absicherung eventueller Folgeschäden die Leitungen
der Wohnung prüfen musste.
Alles andere wäre ja fahrlässig seitens des
Handwerksbetriebes…

So einen Schwachsinn habe ich noch nie gehört.

Könnte auch sein daß Sie generell noch nicht viel gehört
haben.

Ich versuchs nochmal:
„Zur Absicherung und Abwendung eventueller Folgeschäden etc.“
Dazu ist ein Handwerksbetrieb verpflichtet, da er sonst wegen
Fahrlässigkeit belangt werden kann.

Kann er nicht, wenn er keinen Zutritt den Räumlichkeiten hat. Und dieser Fall gehört definitiv nicht zu der von dir oben erwähnten „Gefahr im Verzuge“!
Vereinfacht gesagt: solange es unten nicht tropft, darf er ohne Einwilligung des _Mieters_ nicht rein.

Gruß, DW.

Hallo Gunni,

also ich seh den Wurm nicht. Dietmar hat sich vollkommen verständlich ausgedrückt.

Und so ist es auch. Ein VM hat überhaupt kein Recht die Wohnung zu betreten und begeht somit Hausfriedensbruch. Ausser im Gefahrensfall. Und ein solcher ist sicherlich nicht gegeben, wenn der Installateur im Keller an einer Leitung rumschraubt.
Installations- und/oder Wartungsarbeiten die erfordern, dass eine Wohnung betreten wird, müssen angekündigt werden und der Mieter muss Einlass gewähren. Ansonsten müssen sie verschoben werden. Im Nachhinein einen Zettel an die Tür klemmen, gildet nich, um es mal flappsig auszudrücken.

Feuer, Wasserrohrbrüche, Gasaustritt etc. sind Gefahren die im Falle eines Falles auch die Türöffnung der verschlossenen Wohnungstür erlauben.

Soweit ich weiss, gibt es da aber nur einen sehr engen Handlungskorridor für den VM.

Gruß
Nita

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