Wohnungsbrand, aktuelles BGH-Urteil

Hallo zusammen,
ich stolpere gerade über einen interessanten Fall aus dem Mietrecht.

Mieter (genauer Kind d. Mieters) verursacht fahrlässig einen Brand in der Wohnung. Er verlangt vom Vermieter die Renovierung und kürzt gleichzeitig die Miete wegen des Brandschadens.

Vermieter weigert sich, obwohl er eine Gebäudeversicherung unterhält und dafür auch über die Betriebskostenabrechnung Versicherungskosten umlegt.

Zu Unrecht, wie jetzt der BGH ( BGH VIII ZR 191/13) urteilt.

Der Vermieter ist zur Meldung an die VS verpflichtet und muss auch die Mietminderung dulden, bis Wohnung wieder im ursprünglichen Zustand ist. Da Vermieter keinen finanziellen Schaden hat, gäbe es keinen vernünftigen Grund, den Schaden nicht der VS zu melden und von dort begleichen zu lassen.

Übrigens kann die VS keinen Schadenersatz vom Mieter fordern.

MfG
duck313

noch ein Urteil zum Thema  Wohnungsbrand

Fängt ein Adventskranz Feuer und entsteht ein beträchtlicher Schaden( hier 26.000 €) in der Wohnung, muss die Gebäudeversicherung für Schäden aufkommen.

Das gilt zumindest dann, wenn Mietern nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Die VS kann keinen Regress beim Mieter nehmen, sie kann auch nicht geltend machen, Mieter müsste seine Privat-Haftpflicht einschalten.
Das gilt selbst dann, wenn die Haftpflicht grundsätzlich eintrittspflichtig wäre.

aus BGH VIII ZR 67/06

MfG
duck313

und die Frage? Oder willst du Abschlüsse von Brandversicherungen und den Verkauf von Kerzen fördern? :wink:

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Die VS kann keinen Regress beim Mieter nehmen, sie kann auch
nicht geltend machen, Mieter müsste seine Privat-Haftpflicht
einschalten.
Das gilt selbst dann, wenn die Haftpflicht grundsätzlich
eintrittspflichtig wäre.

Es schadet aber nichts, wenn der Mieter seine Privathaftpflciht informiert. Den Rest können die Versicherunsunternehmen dann unter sich ausmachen.

Gruß
T.

Hallo kritischer Genius,

und die Frage? Oder willst du Abschlüsse von
Brandversicherungen und den Verkauf von Kerzen fördern? :wink:

Dieser Kommentar ist schon ein wenig unfreundlich (ohne Anrede und ohne Gruß).

Ich verfolge immer wieder die Kommentare, Hinweise und Empfehlungen von duck und muss sagen, das hat unser Freund mit seinen hilfreichen Stellungnahmen nicht nöitg.

Ich habe die beiden Beiträge als hilfreich empfunden - zum einen, weil es vor geraumer Zeit bei uns einen Dachstuhlbrand aus technichen Gründen gab und zum anderen, weil jetzt in der Advents- und Weihnachtszeit durch brennende Kerzen erhöhte Gefahr bestehtl.

Deshalb: Danke duck für Deine Hinweise - und: mach bitte weiter, lass Dich’s nicht verdrießen.

Gruß Walter VB

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Bedarf es eine Frage?
huhu,

denn das Rechtsbrett ist nicht nur für Fragen da sondernd auch zur Informationsaustausch und für Diskussionen

schönes Wochenende

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Hallo,

Die VS kann keinen Regress beim Mieter nehmen, sie kann auch nicht geltend machen, Mieter müsste seine Privat-Haftpflicht einschalten.
Das gilt selbst dann, wenn die Haftpflicht grundsätzlich eintrittspflichtig wäre.

Es schadet aber nichts, wenn der Mieter seine Privathaftpflciht informiert. Den Rest können die Versicherungsunternehmen dann unter sich ausmachen.

Ist ja hier das Mietrechtsbrett. Im Versicherungsbrett käme auf diesen sicher gut gemeinten Vorschlag möglicherweise der Einwand, dass der Versicherer nach einem Schaden kündigen oder vielleicht die Prämie erhöhen kann. Das könnte man dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchaus als Schaden bezeichnen. Man kann sich natürlich auch darauf verlassen, dass die HP den Anspruch abwehrt. Aber mit dem Verlassen ist das manchmal so eine Sache.
Wenn also die Wohngebäudeversicherung zahlen muss, würde ich da als Mieter nicht meine HP informieren. Schließlich brauche ich die auch außerhalb der Wohnung.

Ansonsten ist das Urteil irgendwie nur konsequent. Wenn ich schon zwei Versicherungen für das gleiche Risiko bezahle, dann sollte ich mir auch aussuchen können, welche dann zahlen soll.

Grüße