Wohnungsdurchsuchung welche rechte hat man?

bei person a steht die kriminalpolizei vor der tuer und behauptet die wohnung durchsuchen zu muessen, da der mitbewohner von person b behauptet jener wuerde sich bei person a hauptsaechlich aufhalten.
person a gibt der polizei auskunft das das nicht stimmt und es gibt auch keine beweise dafuer.
person b ist bei der polizei wegen diebstahl und drogendelikten auffaellig geworden.
person a verweigert den zutritt woraufhin ein muendlicher durchsuchungsbefehl eingeholt wird.
daraufhin laesst person a die beamten in die wohnung.
in der wohnung von person a werden keine beweismittel gefunden, so das die beamten wieder abziehen muessen.
person a hat nun natuerlich keine konsequenzen zu tragen, aber wie sieht es rechtlich aus?

person a lebt alleine in der wohnung und hat sich nie was zu schulden kommen lassen, durch die verdaechtigung der beihilfe von person b wurde sie in ihrer privatsphaere erheblich verletzt und dies auch noch zu unrecht.
welche rechtsmittel gibt es?
ich danke schon im voraus fuer ihre antworten

Im Moment fällt mir dazu keine Antwort ein. Ich muss für drei Tage dringend fort, werde mich aber informieren, wenn ich zurückkomme und dir dann dazu schreiben.

Hallo,
bin zur Zeit in Übersee und kann die Frage nicht adhoc beantworten, da ich Zugriff auf die entsprechenden Gesetze haben müsste.
Freundlich
romoeck

Hallo,

nach der geschilderten Sachlage kann ich folgendes aus meinem rechtlichen Verständnis antworten:

Sie hätten auf die Vorlage eines schriftlichen Durchsuchungsbefehls bestehen können. Wenn Sie aufgrund einer „telefonischen“(?) Durchsuchungsanordnung (von wem, mit welcher Begründung?)die Beamten hereinlassen, war vielleicht diese Entscheidung falsch? Jetzt im Nachhinein könnte man allenfalls noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde über die Vorgehensweie der Beamten einreichen oder ähnliches.

Tut mir leid, aber ich sehe nachträglich wenig Chancen, da noch etwas herauszuholen.

mfg

danke fuer ihre antwort.
ich dachte auch das eine durchsuchung nur mit schriftlichen durchsuchungsbefehl geschehen darf,wurde aber dann eines besseren belehrt.
In diesem fall sollte sofort nach festnahme( in der nacht) nach beweismitteln gesucht werden( angeblich bei mir) und die richterin hat den durchsuchungsbefehl telefonisch angeordnet( habe den namen der richterin).
natuerlich wollte ich den beamten den zutritt verwehren, aber sie drohten damit die tuer aufzubrechen.fand das auch alles sehr extrem( da ich ja nicht die straffaellige bin),war aber so abgelaufen.natuerlich extrem peinlich fuer mich( nachbarn usw.)

Ich weiß nicht, ob und ggf. was man machen kann. Eventuell käme ein Schmerzensgeld in Betracht, was ich persönlich jedoch nicht glaube…da sollte sich vielleicht einen Rat bei einem Anwalt einholen, der kann die Rechtslage besser beurteilen und einschätzen und hat vielleicht sogar Erfahrungen in solchen Angelegenheiten

Tut mir leid, Rechtsmittel weiß ich auch nicht so recht, aber die Frage ist, ob die Durchsuchung rechtmäßig an. Dagegen könnte man also vorgehen - gegen die mündlich eingeholte Genehmigung/Durchsuchung. Problem ist, dass sie es hier wohl war, weil nur gut begründete Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben müssen. D.h. es wird geprüft, ob das Ermessen in diesem Fall zur Durchsuchung richtig ausgeübt wurde. Da reichen gute Gründe anzunhmen, dass er dort gewohnt hta. Die liegen vor. Eine Durchsuchung hat immer nur die Verdachtssituation, es kann sein, dass man nichts findet oder es nicht stimmt, was jemand gesagt hat.

Hallo, Anouk,
nach meiner Kenntnis darf die Polizei/Staatsanwaltschaft eine fremde Wohnung ohne richterlichen Beschluss nur bei „Gefahr im Verzuge“ oder Ähnlichem betreten. Sollte ein solcher Fall geltend gemacht werden, muss das auch im Nachhinein nachweisbar sein und dem Betroffenen dargelegt werden. Ich empfehle, einen Rechtsanwalt zu konsultieren!
Gruß
Hans

Hi anouk,ich bin zwar kein Rechtsexperte, aber allein die Tatsache dass der Kripo-Beamte mit einem mündlichen Durchsuchungsbefehl die wohnung duchsuchen lässt, ist in meinen augen ein Hausfriedensbruch und sollte eine anzeige gegen den leitenden beamten nach sich ziehen, etwas anders liegt die geschichte wenn gefahr im verzug ist.
ich hoffe das hat dir weitergeholfen, wenn ich falsch liege mit meiner vermutung, klärt mich bitte auf.
danke,Werner.

. hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Durchsuchung_%28Recht%2…

Mfg
mawabo

Sicher eine sehr unangenehme Situation aber möglicherweise rechtlich nicht zu beanstanden. Das Stichwort „Gefahr im Verzug“ ist ja schon öfters gefallen.
Letztendlich kann im konkreten tatsächlichen Fall nur eine echte anwaltliche Beratung Sicherheit geben.

Hallo anouk,
erst einmal muß VOR einer Haus-/Wohnungsdurchsuchung, ein Haftbefehl gegen Person B ausgestellt werden. Diesen darf, bei Gefahr in Verzug, auch ein Staatsanwalt unterzeichnen (er muß im nachhinein richterlich ‚abgesegnet‘ werden).
Nun fragt sich, wer hat wem mündlich den Durchsuchungsbefehl erteilt?
Nur in sehr begrenzten, also bei extrem Gefahrsituationen, darf die Polizei auch ohne Durchsuchungsbefehl durchsuchen. Also z.B. bei Fluchtversuch-/verdacht in Verbindung mit einer schweren Straftat (Raub, Mord,etc…). Bei Diebstahl oder BTM-Straftat (BTM=Betäubungsmittel, Rauschgift,…) ist eine Durchsuchung nicht rechtens, da dieses keine allgemeine akute Gefahr darstellt. Anders bei großen Mengen, welche geeignet sind der Allgemeinheit Schaden zuzufügen (z.B. Lebensmittelvergiftungen,etc…).
In deinem Fall scheint es zu Amtsmissbrauch durch die Polizei gekommen zusein, da es weder einen schriftlichen Durchsuchungsbefehl, noch einen trifftigen Grund dafür gab. Zudem lag wohl auch kein Haftbefehl für Person B vor.
Es ist eine ‚beliebte Taktik‘ mancher übereifrigen Polizist/innen „mal eben“ zuzulangen, ganz dem Motto: Der/die weiss eh nicht was Rechtens ist und eingeschüchtert ist er/sie eh dann. Erfolgsdruck und zu großer Eifer ist nicht immer nützlich.
In deinem Fall empfehle ich Anzeige beim Gericht zu erstatten! Die Geschäftsstellen bei Gericht sind zur Aufnahme der Anzeige verpflichtet, wie auch JEDE andere Behörde - auch Polizei! Ob nun ausgerechnet bei der Polizeistelle, welche den Einsatz durchführte, eine Anzeige dienlich ist, bleibt jedem selbst überlassen… Eine Anzeige bei Behörden ist entweder schriftlich ein zureichen oder auch zur Niederschrift. Das bedeutet, dass der Bürger der Anzeigeaufnehmenden Stelle seine Anzeige diktieren kann! Sie muß im Sinne des Anzeigenden verfasst und niedergeschrieben werden! Es darf also nichts Beschönigendes oder Missfallendes dazu oder weggelassen werden - zudem auch Wahr sein!Für solch eine Anzeige empfiehlt es sich DRINGLICHST eine erfahrende Person (Anwalt der sich in Behördenrecht auskennt, Verbraucherberatungsstellen, etc.) VORHER ein zuweihen und um Rat zu bitten. Bei Rechtschutzversicherte ist die Kostensache für Anwalt und Gerichte geregelt und ohne Zusatzkosten für den Anzeigensteller. Ansonsten ist eine ‚Erstsitzung‘ bei einem Behördenrechts-Anwalt ratsam, diese kostet ca. € 60-100 - aber sie gibt Sicherheit, dass die Anzeige formal-und sachkorrekt aufgestellt wird. Für spätere Gerichtsverfahren sehr wertvoll! Zudem stellt sie sicher, dass der ‚Vorfall‘ nicht ‚versickert‘ oder als ‚Pech-gehabt‘ verharmlost wird. Schadenersatz lässt sich eventl. aus entgangenen Arbeitslohn, Schäden bei der Durchsuchung, etc. herleiten.
Viel erfolg!