Hallo anouk,
erst einmal muß VOR einer Haus-/Wohnungsdurchsuchung, ein Haftbefehl gegen Person B ausgestellt werden. Diesen darf, bei Gefahr in Verzug, auch ein Staatsanwalt unterzeichnen (er muß im nachhinein richterlich ‚abgesegnet‘ werden).
Nun fragt sich, wer hat wem mündlich den Durchsuchungsbefehl erteilt?
Nur in sehr begrenzten, also bei extrem Gefahrsituationen, darf die Polizei auch ohne Durchsuchungsbefehl durchsuchen. Also z.B. bei Fluchtversuch-/verdacht in Verbindung mit einer schweren Straftat (Raub, Mord,etc…). Bei Diebstahl oder BTM-Straftat (BTM=Betäubungsmittel, Rauschgift,…) ist eine Durchsuchung nicht rechtens, da dieses keine allgemeine akute Gefahr darstellt. Anders bei großen Mengen, welche geeignet sind der Allgemeinheit Schaden zuzufügen (z.B. Lebensmittelvergiftungen,etc…).
In deinem Fall scheint es zu Amtsmissbrauch durch die Polizei gekommen zusein, da es weder einen schriftlichen Durchsuchungsbefehl, noch einen trifftigen Grund dafür gab. Zudem lag wohl auch kein Haftbefehl für Person B vor.
Es ist eine ‚beliebte Taktik‘ mancher übereifrigen Polizist/innen „mal eben“ zuzulangen, ganz dem Motto: Der/die weiss eh nicht was Rechtens ist und eingeschüchtert ist er/sie eh dann. Erfolgsdruck und zu großer Eifer ist nicht immer nützlich.
In deinem Fall empfehle ich Anzeige beim Gericht zu erstatten! Die Geschäftsstellen bei Gericht sind zur Aufnahme der Anzeige verpflichtet, wie auch JEDE andere Behörde - auch Polizei! Ob nun ausgerechnet bei der Polizeistelle, welche den Einsatz durchführte, eine Anzeige dienlich ist, bleibt jedem selbst überlassen… Eine Anzeige bei Behörden ist entweder schriftlich ein zureichen oder auch zur Niederschrift. Das bedeutet, dass der Bürger der Anzeigeaufnehmenden Stelle seine Anzeige diktieren kann! Sie muß im Sinne des Anzeigenden verfasst und niedergeschrieben werden! Es darf also nichts Beschönigendes oder Missfallendes dazu oder weggelassen werden - zudem auch Wahr sein!Für solch eine Anzeige empfiehlt es sich DRINGLICHST eine erfahrende Person (Anwalt der sich in Behördenrecht auskennt, Verbraucherberatungsstellen, etc.) VORHER ein zuweihen und um Rat zu bitten. Bei Rechtschutzversicherte ist die Kostensache für Anwalt und Gerichte geregelt und ohne Zusatzkosten für den Anzeigensteller. Ansonsten ist eine ‚Erstsitzung‘ bei einem Behördenrechts-Anwalt ratsam, diese kostet ca. € 60-100 - aber sie gibt Sicherheit, dass die Anzeige formal-und sachkorrekt aufgestellt wird. Für spätere Gerichtsverfahren sehr wertvoll! Zudem stellt sie sicher, dass der ‚Vorfall‘ nicht ‚versickert‘ oder als ‚Pech-gehabt‘ verharmlost wird. Schadenersatz lässt sich eventl. aus entgangenen Arbeitslohn, Schäden bei der Durchsuchung, etc. herleiten.
Viel erfolg!