Wohnungseigentümerbeschluss

Liebe/-r Experte/-in,
Änderung eines Wohnungseigentümerbeschlusses

Guten Morgen,
wir sind gerade Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus geworden. Auf unser ersten Eigentümerverammlung wurde die umfassende Sanierung der Fassade (inkl. Wärmeverbundsystem) sowie Erneuerung der Balkone beschlossen.Obwohl wir selbst keineBalkone haben, zahlen wir diese mit und unsere anteiligen Kosten belaufen sich auf knapp 30.000€. Wir sowie auch einige andere Miteigentümer waren etwas überrummpelt von dem (Umfang bzw. Kosten) des Vorhabens. Mit etwas Abstand und leider nach Ablauf der 4 Wochenfrist sahen wir nun eine Dokumentation über Wärmeverbundsysteme in der die extrem hohe Brandgefahr sowie höchst umstrittene Effizienz thematisiert wurde.
Unsere Frage ist nun ob es möglich ist den (vermutlich) inzwischen rechtskräftigen Beschluss durch einen neuen bzw. abgeänderten Beschluss zu ersetzen. Die Bauarbeiten haben noch nicht begonnen und soweit ich informiert bin liegt auch noch keine abschließende baurechtliche Genehmigung vor.
Über Informationen und Anregungen zu diesem Thema würden wir uns sehr freuen.
Danke

Ja, da scheint das Kind schon im Brunnen zu liegen.
Sofern bei der entsprechenden Eigentümerversammlung nach vorheriger Ankündigung dieser sehr umfangreichen Sanierungsarbeiten ein Mehrheitsbeshluss herbei geführt wurde,ist es sehr schwer hiergegen nach Ablauf der 4 Wochen-Frist etwas zu unternehmen.Auch wenn Sie keinen Balkon haben, diese aber in der Teilungserklärung als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen sind,müssen Sie die Kosten mittragen.

Ob im Vorfeld dieses Sanierungsbeschlusses vielleicht
formale Fehler gemacht worden sind, welche auch nachtraglich eine Anfechtung erlauben würde müsste in Ihrem Fall sorgfältig geprüft werden. Bei 30.000 Euro lohnt es sich allemal einen erfahrenen Anwalt für Wohnungrecht einzuschalten.

Hallo mschittek,

bei der beschlossenen, umfassenden Sanierung der Fassade incl. eines Wärmeverbundssystem handelt es sich un eine mit einfacher Mehrheit zu beschließende „modernisierende Instandsetzung“. Dieser Tagesordnungspunkt mußte mit den notwendigen Informationen im Einladungsschreiben enthalten sein. Ich gehe deshalb einmal davon aus, daß das auch so geschehen ist. Somit bestand durchaus Zeit genug, sich mit der Maßnahme und den Kosten bereits vor der Versammlung vertraut zu machen. Fehler in der Beschlußfassung hätten anschließend in der Frist von einem Monat (nicht 4 Wochen!) bei Gericht angefochten werden können. Von einer „Überrumpelung“ kann deshalb wirklich keine Rede sein, sondern eher von mangelndem Interesse seitens einiger WE.

Daß Wärmeverbundsysteme mit „extrem hoher Brandgefahr“ und „höchst umstrittener Effizienz“ verbunden sein sollen, kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen. Ich unterstelle einmal, daß die Verwaltung alles getan hat, um die Voraussetzungen für erreichbare Fördermaßnahmen zu schaffen. Siehe hierzu einmal die extrem billigen und langfristigen Kredite der kfw (www.kfw.de), bei der auch Merkblätter mit den Empfehlungen für solche Maßnahmen erhältlich sind. Wenn entsprechend der bestehenden Empfehlungen gearbeitet wird, mußten auch die dazugehörigen Berechnungen durchgeführt werden. Spätestens dann ist die Behauptung mangelnder Effizienz unhaltbar.

Ich selbst habe einmal die Wirksamkeit einer solchen Dämmmaßnahme durch einen Vergleich des Gasverbrauchs der gesamten Anlage jeweils 5 Jahre vor und nach der Ausführung kontrolliert. Hierbei wurden die Berechnungen in vollem Umfang bestätigt!

Schwieriger ist die Situation bei den Balkonen: Ich gehe einmal davon aus, daß die Balkone nicht komplett abgerissen sondern nur in Teilen, vermutlich infolge der Fassadenarbeiten, saniert werden müssen. Da ist zu unterscheiden zwischen der Erneuerung des Plattenbelags, der im Sondereigentum steht, und den übrigen Arbeiten an den Balkonen. Insofern sind die Kosten eines neuen Plattenbelags von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen, also nur von denen, die auch tatsächlich einen Balkon besitzen. Die restlichen Kosten betreffen Gemeinschaftseigentum und sind von allen WE zu tragen, auch von denen ohne Balkon.

Leider hilft das aber nicht weiter, wenn der Plattenbelag aufgrund der Fassadensanierung erneuert werden muß. Dann handelt es sich um einen „Folgeschaden“, den wieder alle WE tragen müssen.

Ich kann deshalb nur empfehlen, bei künftigen Beschlußfassungen anhand des Einladungsschreibens alle notwendigen Informationen >>> v o r

Liebe/-r Fragesteller/-in,
auf Grund der Fernsehsendungen vom 28.11.2011 im NDR 3 und vom 05.07.2012 im Ersten (Panorama) und den Aussagen dazu von der Feuerwehr sollten Sie Ihren Verwalter und den Verwaltungsbeirat anschreiben und um Aussetzung des Beschlusses bitten bis eine endgültige Klärung über ein evtl. Verbot für diese Art der Wärmedämmung ausgesprochen wird. Die Verwaltung sollte sich noch einmal ausgiebig mit den Gefahren der Wärmedämmung auseinandersetzen. Sie könnten sich auch durch Unterschriftensammlungen bei den anderen Miteigentümern darum bemühen, dass eine außerordentliche Eigentümerversammlung zu diesem Thema einberufen wird, damit der Beschluss aufgehoben wird. Dazu benötigen Sie mindestens 25 % der Eigentümer.
Sind Sie von der Verwaltung vor der Beschlussfassung umfassend über die geplanten Maßnahmen, über die abgestimmt wurden, informiert worden – auch über die Kosten? Ansonsten könnte Ihnen das Urteil des AG München (485 C 28220/10) vielleicht weiter helfen. Eine Zusammenfassung hier:

Vor der Beschlussfassung der Eigentümer müssen alle Informationen auf den Tisch, die ein Eigentümer braucht, um seine Abstimmungsentscheidung zu überlegen. Ansonsten ist der Beschluss unwirksam, hat das Amtsgericht München entschieden (485 C 28220/10).

Außerdem muss sich die Investition der Wärmedämmung innerhalb von 10 Jahren amortisieren. Sie müssen also mit der Maßnahme eine Energieeinsparung in der Höhe der Investition in 10 Jahren erreichen. Das ist in den meisten Fällen nicht möglich. Die Hersteller der Wärmedämmverbundsysteme geben in der Regel falsche Prozentzahlen der Einsparung ab.
Zu den Balkonen: wenn die Balkone zum Gemeinschaftseigentum zählen (was nicht immer sicher ist), müssen alle Eigentümer zahlen, auch die, die keinen Balkon haben. Es sei denn, die Teilungserklärung sagt etwas anderes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas behilflich sein. Eine Anfechtungsklage ist nach Ablauf der Monatsfrist nicht mehr möglich.

Hallo mschittek,

zu den Ausführungen meiner Vorredner ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen! Die Einspruchsfrist ist verstrichen und wenn die TE nichts anderes vorschreibt, müssen i.d.R. ALLE Eigentümer für solche Arbeiten an den Balkonen aufkommen. Trotzdem ist der Rat, einen erfahrenen RA zu konsultieren, bei diesem Kostenrahmen absolut sinnvoll.

Ich würde dann nämlich noch einen zweiten Punkt abklären!

wir sind gerade Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus geworden.

Aha! Diese Tatsache sollte nämlich vom Anwalt noch etwas durchleuchtet werden! Ohne irgend jemandem etwas unterstellen zu wollen und nur aus jahrzehntelanger Erfahrung mit Immo-Geschäften kann der Verdacht nicht von der Hand gewiesen werden, dass Ihr Vorbesitzer - in Kenntnis der anstehenden Kosten - noch ganz schnell die Wohnung abgestossen hat, um diese zig-tausend Euro zu vermeiden. Es muss sich zwar nun jeder Käufer selbst darum kümmern, ob irgend welche Investitionen anstehen, aber es gibt auch die Haftung des Notars! Wenn der nämlich verpennt hat, nach anstehenden (beschlossenen oder auch nur geplanten) Investitionen zu fragen - und da hat der Verkäufer eine „Offenbarungspflicht“ - dann können Sie den Notar haftbar machen! Das ging erst in den letzten Tagen wieder durch die Presse.

Und bei der Summe würde ICH alle Hebel in Bewegung setzen! Jeder vernünftige Mensch würde solche anstehenden Kosten von der Kaufsumme abziehen - ebenso, wie jede Belastung, die auf einer Immobilie liegt. Ein guter Fachanwalt wird prüfen, ob und wie weit Notar und/oder Verkäufer regresspflichtig sind.

Viele Leute schrecken zurück, wenn man ihnen den Gang zum RA vorschlägt, aber ein erstes Gespräch kostet ja immerhin kein Vermögen (vielleicht 150 Euro? - man kann vorher telefonisch nachfragen), aber Sie wissen dann wenigstens, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben - insofern eine lohnende Investition!

Viel Erfolg!

Hallo,

das ist leider immer so eine sache mit den beschlüssen.

Also der beschluss ist rechtskräftig, da die einspruchsfrist vorbei ist. Es sei denn, es wurden gravierende rechtsfehler begangen, also z.b. ein beschluss über eine sache, die so gar nicht beschlossen werden darf, oder ´wenn der beschluss andere rechtliche regeln verletzen würde, aber das glaube ich in diesem fall eher nicht, und das wäre definitiv eine sache für den rechtsanwalt.

Bleibt natürlich die möglichkeit, einen neuen beschluss herbeizuführen, der den ersten ändert oder gar aufhebt. Das geht natürlich wieder nur über eine versammlung. Da hier keine zeit ist, auf die nächste ordentliche versammlung zu warten, die in der regel in einem jahr ist, muss eine ausserordentliche versammlung einberufen werden. Das wird der verwalter wohl nur ungern machen, wegen dem unmuss, der damit verbunden ist. Da gibt es dann nur die möglichkeit, ihn zu „zwingen“. Eine ausserordentliche versammlung kann durch den vorsitzenden des verwaltungsbeirats oder durch eine ausreichende anzahl von unterschriften erfolgen (die genaue zahl steht im WEG). Also wenn so viele jetzt ein andere meinung haben, weil neue informationen vorliegen, könnte dieser weg erfolgversprechend sein. Aber das besagt noch nichts, was die neue versammlung beschliesst.
Trotzdem wünsche ich Euch viel erfolg!
JAB

Die gewünschte Antwort kann ich leider nicht ohne weiteres aus dem Ärmel schütteln, da es dazu einer Zurhilfenahme eines Kommentars zum WEG bedarf. Daraus ergeben sich höchstwahrscheinlich verwertbare Hinweise auf z.B. Rechtsprechungsfälle dieser Art.

Es sind zwei Themen. 1. Inhalt der teilungserklärung: ihr müsste dort und auch in vorangegangenen Beschlüssen eine kostentragungsregelung bzgl. Der Balkone nicht getroffen ist. Insofern könnte der Beschluss rechtsunwirksam sein und die Frist wäre u. U. Egal.
2. Wenn die wohnungseigentümer einen neuen Beschluss fassen, mit welchen der vorangegangene Beschluss aufgehoben oder geändert wird, so ist dies natürlich auch rechtens. Esmüssen mind. 25% der Miteigentümer die Versammlung verlangen.

Hallo,
wenn der Beschluß rechtskräftig ist, kann nur noch auf dem Klagewege dagegen vorgegangen werden.
Nächste Möglichkeit: Außerordentliche Eigentümerversammlung beantragen, mit dem TOP Änderung des Beschlusses beantragen. Wenn das klappt, versuchen eine Mehrheit in der Versammlung zu erhalten und den Beschluß zu kippen

Viele Grüße

Hallo,
tut mir leid, hier weiß ich auch keinen Rat. Ich würde mich an Haus & Grund wenden oder einen Anwalt hinzuziehen.
MfG
Kreischnymphi

Da hilft nur die Einberufung einer asußerortdentlichen Eigentümerversammlung mit dem TO: Abänderung des Beschlusses aufgrund neuer Informationen über die Gefährlichkeit des Wärmeverbundsystemes. Am besten über den Verwalter anfordern.

Liebe Grüße
Harry

Hallo mschittek,

ein rechtkräftiger Beschluss einer Eigentümergemeinschaft kann durch die Eigentümerversammlung durch einen neuen Beschluss geändert oder aufgehoben werden. Hierfür müsste dann zeitnah eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt einberufen werden. Bitte informieren Sie sich, was bezüglich der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zu beachten ist. Hier finden Sie einige hilfreiche Infos dazu: http://www.lawinfo.de/article_print.php?aid=968

Noch ein Tipp: bevor eine Eigentümergemeinschaft, die in der Regel bei dem Thema (energetische) Sanierung und andere baulichen Fragen aus Laien besteht, derart kostspielige Beschlüsse fasst, sollte man immer eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Gegebenenfalls auch ein Gutachten duch einen Sachverständigen erstellen lassen, denn der Sachverständige haftet für das erstellte Gutachten, wenn dieses fehlerhaft ist. Lieber etwas Geld ausgeben für eine gute Beratung, als viel Geld für eine Fehlentscheidung mit eventuell sehr kostspieligen Folgen.

Viele Grüße
Patrick65

Sorry,

aber in diesem speziellen Fall mit dem WVS kann ich nicht wirklich helfen.
Gruß Fuchsi

Liebe Fragensteller,

davon ausgehend, dass der Beschluß der Eigentümergemeinschaft rechtswirksam zustande gekommen ist, haben Sie u.U. nur noch die Möglichkeit, mit einem Quorum die Verwaltung aufzufordern, eine erneute Versammlung mit dem Tageordnungspunkt der Baumaßnahme einzuberufen.

Hierzu benötigen Sie Mitstreiter, die Ihrer Meinung sind.

Dies hat allerdings nur Aussicht auf Erfolg, wenn Sie sich sicher sein können, dass der neue Beschluß zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Es tut mir leid, jedoch sollten Sie sich immer gründlich auf eine Versammlung vorbereiten und ggf. scho vor der Versammlung Gleichgesinnte suchen.

Gruß

Beschließen kann mit Mehrheit alles auf der nächsten Versammlung!