Ist es richtig, dass nach aktueller Rechtsprechung
ein Gläubiger die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) pfänden kann wenn seine Rechnung nicht bezahlt wird? Stimmt es, dass der Gläubiger sich auch einen einzelnen Wohnungseigentümer „schnappen“ kann und diesen stellvertretend für die WEG pfänden kann um seine Forderung einzutreiben? Das kann für den Einzelnen erhebliche finanzielle Folgen haben. Wie kann sich ein Wohnungseigentümer dagegen schützen?
Hallo,
vielleicht hilft dir dies weiter:
http://weg.hausgrund-koeln.de/Aktuelles/tabid/108/En…
LG
sine
Hallo Sine,
vielen Dank! Ja das hilft weiter. Dh also, eine WEG ist inzwischen juristisch zu belangen und ein Gläubiger wendet sich an den Hausverwalter für die Vollstreckung.
Liebe Grüße
Natascha
vielen Dank! Ja das hilft weiter. Dh also, eine WEG ist
inzwischen juristisch zu belangen
Ja, die WEG Gemeinschaft ist rechtsfähig.
und ein Gläubiger wendet
sich an den Hausverwalter für die Vollstreckung.
Ja und nein. Für die Geltendmachung der Forderung bzw. die Anmahnung zunächst ja. Für die Vollstreckung benötigt man natürlich einen gerichtlichen Titel (Vollstreckungsbescheid etc.)
Mit diesen könnte man dann (über den Gerichtesvollzieher - soweit dies sinnvoll ist, oder das Vollstreckungsgericht (Forderungspfändung) vollstrecken)
ml.
ml.