Wohnungseigentümergesetz

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe vor 10 Jahren eine gebrauchte Wohnung mit Wintergarten gekauft. Dieser ist mitlerw.Rep.-Bedürftig.
Frage: Wer trägt die Kosten für die Außen-Reperatur ?
Aber…
Mein Vorbesitzer hatte die Wohnung bei Baubeginn vom Bauherrn direkt gekauft und beim Kauf den Wintergarten mündlich zugesagt bekommen. Als dann weitere
Bauabschnitte folgten, zierte sich der Bauherr mit immer neuen Ausreden. Mein Vorbesitzer holte sich selbst eine Baugenehmigung für den WG ein und ließ den WG auf eigene Kosten bauen. Schließlich informierte er den Bauherrn über die durchgeführten Maßnahmen.
Heute verlangt die Hausverwaltung den damals gültigen Beschluß der WEG, dass der WG genehmigt wurde, damit die Kosten der Reparatur übernommen werden können. Zum damaligen Zeitpunkt des Wunsches zum Bau des WG bestand aber noch keine WEG in diesem Sinne, sondern es gab nur den Bauherrn. Zählt in diesem Falle die damals mündliche Zusage des Bauherren als Genehmigung des Baus des WG, oder muß nachträglich die WEG gefragt werden?
Falls ja, zählt dann der WG zum Sondereigentum dessen Außenwände zum Gemeinschaftseigentum gehören ?

So, ich glaube es ist alles nicht so einfach, aber ich wäre dennoch um eine Antwort oder einen Rat dankbar.

Herzliche Grüße, Werner

Guten Morgen,
die Frage kann an Hand Deiner Ausführungen nicht gänzlich beantwortet werden. Zunächst solltest Du den Kaufvertrag der Wohnung lesen um festzustellen ob der Wintergarten zu Deiner Wohnung (Sondereigentum) gehört, evtl. liegt hier auch ein Aufteilungsplan bei. Sollte es sich um Sondereigentum handeln, was wahrscheinlich ist, bist natürlich Du für sämtliche Renovierungsarbeiten zuständig. Du sagst, die Aussenwände des WG gehören zum Gemeinschaftseigentum, hierfür ist natürlich der schriftliche Beschluss der WEG erforderlich, den Du nicht vorlegen kannst. Evtl. könnte Dir eine „eidesstattliche Versicherung“ des damaligen Bauherrn helfen, dass er dem Bau des WG zugestimmt hat, hilfsweise kann auch der Beschluss nachgeholt werden. Sollte beides nicht der Fall sein wirst Du, meiner Meinung nach, die Reparaturarbeiten selbt übernehmen müssen.
Grüße

Hallo Theo,
Danke für die prompte Antwort.
Ich bin über jeden Strohhalm dankbar.
Im Kaufvertrag ist das Sondernutzungsrecht für den WG angeführt.Dieses ist allerdings in keiner Teilungserklärung aufgeführt.
Ich denke, ich habe mit dem Kaufvertrag nur Ansprüche gegen meinem Vorbesitzer und nicht gegen der WEG.
Was die Außenwände betrifft, so zählen doch Außenseiten von Balkonen, Loggien und Wintergärten zum Gemeinschaftseigentum, da sie zur Gebäudefassade gehören(dachte ich bislang immer).

Herzlichen Dank

Werner

Lieber Werner,
leider komme ich jetzt erst zum antworten.
Ich denke, die Aussenwände des Wg gehören
zum Gemeinschaftseigentum, weil das ja
einfach der „neue“ Umriss des Hauses ist.
Daran ändert dann auch nicht die Art der
Entstehung des Wg. Zumal er ja auch schon
eine Weile steht. Die anderen Eigentümer
haben ja auch keinen Beschluss fassen wollen,
dass der WG zu entfernen sei.
Ich hoffe, ich habe noch helfen können.
Grüße,
Lisa