Liebe/-r Experte/-in,
mich interessiert, ob alles was in einer Teilungserklärung steht, auch tatsächlich gültig ist.
Beispiel: Die Teilungserklärung erlaubt dem Wohnungseigentümer der Dachwohnung, dass er Balkone anbauen darf.
Könnten die Eigentümer der darunter liegenden Wohnungen dann eine Wertminderung für ihre Wohnungen beim „Balkonbauer“ geltend machen? (Beschattung durch den Balkon im Badezimmer.)
Herzlichen Dank im Voraus!!
Ich weiß nur wenig über das Wohnungseigentümergesetz.
Brendon
Hallo Brendon,
die Teilungserklärung ist in § 8 Wohnungseigentümergesetz (WEG) genau definiert. Sie regelt die Eigentumsanteile bzw. Sondereigentumsanteile an einem Objekt gegenüber dem Grundbuch. Wurde die Erlärung vom Grundstückseigentümer abgegeben ist sie natürlich auch für alle Beteiligten bindend. Evtl. Schadenersatzansprüche (Wertminderung), z.B. bei einem Balkonbau, können, meiner Meinung nach, daraus nicht abgeleitet werden, da ja bei Abgabe der Teilungserklärung Einigkeit aller Beteiligten über den Inhalt und die damit verbunden Auswirkungen bestand. Gleiches gilt natürlich auch für alle Rechtsnachfolger.
Gruß Theo
Hallo und herzlichen Dank für die Antwort!
Für unsere WEG ist diese Auskunft sehr hilfreich, und vielleicht hilft sie auch manch anderem Wohnungseigentümer weiter.
Viele Grüße
Brendon
Hallo und herzlichen Dank für die Antwort!
Für unsere WEG ist diese Auskunft sehr hilfreich, und vielleicht hilft sie auch manch anderem Wohnungseigentümer weiter.
Viele Grüße
Brendon.
Hallo und herzlichen Dank für die Antwort!
Für unsere WEG ist diese Auskunft sehr hilfreich, und vielleicht hilft sie auch manch anderem Wohnungseigentümer weiter.
Viele Grüße
Brendon…
Hallo und herzlichen Dank für die Antwort!
Für unsere WEG ist diese Auskunft sehr hilfreich, und vielleicht hilft sie auch manch anderem Wohnungseigentümer weiter.
Viele Grüße
Brendon…
Hallo Brendon,
tut mir leid, dass ich jetzt erst antworte.
Der Bau der Balkone ist eine bauliche
Veränderung, der durch eine Eigentümerversammlung
beschlossen werden muss.
Leider weiß ich nun nicht, ob eine einfache
Mehrheit reicht. Wenn der Beschluss gefasst ist,
wäre natürlich ein Widerspruch beim Amtsgericht
sinnvoll. Ich habe damit gute Erfahrungen gemacht.
Geht der Beschluss aber durch, ist wohl keine
Wertminderung möglich. Das geht wohl nur in extremen
Fällen.
Ich hoffe, ich habe etwas helfen können.
Grüße,
Lisa
Wohnungseigentümergesetz
Hallo Lisa,
herzlichen Dank für die Antwort!
Inzwischen wurde der Balkonanbau einstimmig beschlossen.
Falls es später jedoch mal Unstimmigkeiten geben sollte, dann kann diese Antwort sicherlich hilfreich sein!
Vielen Dank!
Gruß
Brendon