Wohnungseigentümergesetz

Hallo wer kann helfen !?
Ein Wohnhaus mit 4 Parteien wurde bisher von einem Verwalter verwaltet. Dem wurde auf drängen von 3 Eigentümern gemeinschaftlich gekündigt. Bisher wurde formell (mit Versammlung und Protokoll) keine
WEG gegründet. Nun haben die 3 Parteien, ohne den 4.Eigentümer zu informieren, die Dokumente vom bisherigen Verwalter in Empfang genommen.

Frage1: Ist dies rechtlich zulässig?
Frage2: Wer ist nun für die Abrechnung des Jahres 2008 zuständig?
Da die Wohnung vom 4.Eigentümer als Einzige vermietet ist, werden die Kosten zur NK-Abrechnung benötigt.
Frage3: Kann das gesamte Objekt von 3 Eigentümern ohne schriftl. Beschluss gemeinschaftlich verwaltet werden? Was ist, wenn dann irgendein Schaden eintritt? Wer haftet dann?
Frage4: Wer ist in diesem Fall berechtigt auf das Gemeinschaftskonto zuzugreifen?
Frage5: Ist der 4.Eigentümer verpflichtet, ohne Kostentransparenz und Wirtschaftsplan irgendwelche Zahlungen zu tätigen?

Wer hat Erfahrung diesbezgl. ?

Vielen dank für eine Antwort…Hartmud

Hallo,

man kann nicht zwischen zwei Tassen Kaffee eine WEG gründen. Hierzu bedarf es eines Notars.

Wenn keine WEG vorliegt ist hier GbR vorhanden. Diese handelt nach den Buchstanben des BGB.

Christian

Hallo!

Gem. § 21 WoEigG sind die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich die Verwalter.

Eine Woheigentümergemeinschaft besteht ja bereits aufgrund des Wohneigentums, da braucht es doch keine gesonderte Gründung. Für die korrekte Abrechnung der Nebenkosten sind jetzt also alle vier Eigentümer gemeinschaftlich verantwortlich.

Viele Grüße
Sahne

P.S. Ohne Vorliegen eines Wirtschaftsplanes würde ich nie irgendetwas zahlen, allerdings hat ja in dem Fall der einzige Wohneigentümer, der vermietet hat, relativ schlechte Karten, da ihn die anderen drei Wohneigentümer bei einer Wohneigentümerversammlung überstimmen können.

Um weitere Klarheit zu schaffen, würde ich zu einer Wohneigentümerversammlung einladen, dann kann das ja mal alles gemeinsam besprochen werden.

Wirklich ??
Hallo,

eine WEG bedarf keiner Begründung??
Wozu denn dann der Gang zum Notar, Schließung des Grundbuches und Anlegung der Wohnungsgrundbücher mit Begründung der WEG ??
Wozu eine Teilungserklärung??
Wozu eine Abgeschlossenheitsbescheinigung??

??

Christian

Hallo,

Moin,

eine WEG bedarf keiner Begründung??
Wozu denn dann der Gang zum Notar, Schließung des Grundbuches
und Anlegung der Wohnungsgrundbücher mit Begründung der WEG ??
Wozu eine Teilungserklärung??
Wozu eine Abgeschlossenheitsbescheinigung??

Um Wohnungseigentum zu begründen, nicht um die Wohnungseigentümergemeinschaft zu begründen.

??

http://bundesrecht.juris.de/woeigg/index.html
Das Gesetz heißt ‚Gesetz über das Wohnungseigentum …‘

Christian

vnA

Stimmt !!
owt

Die Antworten haben mir nicht weitergeholfen! Fakt ist, dass die 3 Eigentümer Kosten für den Verwalter sparen wollen. Der 4.Eigentümer, der seine Wohnung vermietet hat, benötigt aber eine klare Kostentransparenz. Da die 3 Eigentümer in Eigenregie die Unterlagen vom Verwalter übernommen haben (ohne Info an den 4.Eigentümer) kann man doch davon ausgehen, daß diese 3 dann auch eine Kostenabrechnung für 2008 erstellen. da mit einer Rückzahlung der Heiz.- / Betriebs-kosten zu rechnen ist, sollte eine Abrechnung kurzfristig erfolgen !?
Was ist wenn keine Rückzahlung erfolgt? Unterschlagung?
Auch Reparaturen bzw. Pflege der Aussenanlage sollen durch die Eigentümer erfolgen. Wer haftet für Schäden/Unfälle?

Gruss…Hartmud

Moin,
http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__21.html

Werden Pflichten vernachlässigt, so kann man sich juristische Hilfe holen.Abs.4 Im Zweifelsfall bestellt das Gericht einen Verwalter.Abs.8

Haftbar ist jedes Mitglied der WEG !Abs.2!

vnA

Hallo Hartmud,

Auch Reparaturen bzw. Pflege der Aussenanlage sollen durch die
Eigentümer erfolgen. Wer haftet für Schäden/Unfälle?

Dafür sollte eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgeschlossen sein.

Viele Grüße
Sahne

Hallo Hartmud,

Die Antworten haben mir nicht weitergeholfen! Fakt ist, dass
die 3 Eigentümer Kosten für den Verwalter sparen wollen.

Das ist ja erstmal legitim, die drei Eigentümer, die den Wohnraum selber nutzen, können die Kosten ja nicht auf einen Mieter abwälzen.

Der
4.Eigentümer, der seine Wohnung vermietet hat, benötigt aber
eine klare Kostentransparenz.

Die kann ja auch von den vier Eigentümer gesamt hergestellt werden, dafür bedarf es keines Verwalters.

Da die 3 Eigentümer in
Eigenregie die Unterlagen vom Verwalter übernommen haben (ohne
Info an den 4.Eigentümer) kann man doch davon ausgehen, daß
diese 3 dann auch eine Kostenabrechnung für 2008 erstellen.

Also so ganz kann ich mir das nicht vorstellen, es muss ja eine Eigentümerversammlung gegeben haben, bei der mit Mehrheit beschlossen wurde, dass man den Verwalter nicht mehr braucht. Darüber muss es auch ein Protokoll geben und das müsste der vierte Eigentümer auch erhalten haben.

da
mit einer Rückzahlung der Heiz.- / Betriebs-kosten zu rechnen
ist, sollte eine Abrechnung kurzfristig erfolgen !?

Für Abrechnungen gibt es Fristen, egal ob mit einer Rückzahlung oder einer Nachforderung zu rechnen ist.

Was ist wenn keine Rückzahlung erfolgt? Unterschlagung?

Dazu müsste man erst einmal wissen, auf welchem Konto das Guthaben sich befindet. Wenn es sich auf einem Wohneigentümergemeinschaftskonto befindet, kann ja keine Unterschlagung stattfinden. Dann sollte man prüfen, wer denn jetzt Verfügungsgewalt über das Konto hat.

Ich mutmaße mal, dass Eigentümer vier weiter weg wohnt und deswegen bisher nicht an den Eigentümerversammlungen teilgenommen hat. Und nun fühlt sich Eigentümer vier übervorteilt. Ich denke, da hilft ein gemeinsames Gespräch mit Eigentümern eins bis drei und das lässt sich ja dadurch erreichen, dass Eigentümer vier eben selber eine Eigentümerversammlung einberuft.

Viele Grüße
Sahne

Hallo Sahne!Danke für die Antwort!
Der Fall ist aber nicht so einfach. es wurde zwar beschlossen,dem Verwalter zu kündigen(mit einer Enthaltung) aber darüber Kein Protokoll angefertigt. In der Tagesordnung von der letzten Versammlung des „alten Verwalters“ war der Punkt Bestellung eines „neuen Verwalters“. Aber es hat sich KEINER bereit erklärt das Amt zu übernehmen. Man will die ohne grossen Aufwand gemeinschaftlich durchführen. Ohne WEG-Versammlung,ohne Hausordnung, ohne Wirtschaftsplan, etc. „Jeder denkt einer wirds schon machen,aber Keiner tut was“. Im Heizraum lagern brennbare Gegenstände, aber einen Feuerlöscher hält niemand für notwendig. Auch die Wartung der Heizanlage ist scheinbar nicht notwendig. deshalb möchte der 4.Eigentümer (der übrigens auch in der Nähe wohnt) rechtlich abgesichert sein, wenn irgendein Pfusch gemacht wird oder ein Schadensfall eintritt.

Gruss…Hartmud

Hallo Hartmud,

§ 21 WoeigG lässt sich ja klar darüber aus, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung insbesondere gehört. Wenn diesen Anforderungen nicht genüge getan wird, kann diese Form der Verwaltung auch nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, da sie nicht ordnungsgemäß ist.

Im Teil III des WoeigG ist klar geregelt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Falls also auf einer von Eigentümer vier einberufenen Eigentümerversammlung keine Einigung über eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stande kommt, bliebe Eigentümer vier die Möglichkeit der Klage gegen die Eigentümer eins bis drei, ums sich deren Zustimmung zu einem Verwalter durchs Gericht ersetzen zu lassen.

Aber als erstes steht auf jeden Fall eine Eigentümerversammlung an, die Eigentümer vier einberufen muss. Vorher ist eine Tagesordnung und eine ordentliche Einladung an die Eigentümer eins bis drei zu verschicken und als Tagesordnungspunkt auf jeden Fall die Einsicht in die vom Verwalter überalssenen Unterlagen.

Viele Grüße
Sahne